Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 4 StR 30/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 14528

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[X.]:[X.]:BGH:2016:150316B4STR30.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 30/16

vom
15. März
2016
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 15.
März
2016
gemäß §
442 Abs.
1, §
430 Abs.
1, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Oktober 2015 wird die Anord-nung des erweiterten Verfalls in Höhe von 635,00
Euro mit Zustimmung des [X.] von der Verfolgung ausgenommen; die Anordnung entfällt.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in sieben Fällen zu der Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und drei [X.](n) Verfall des sichergestellten Geldbetrages i.H.v. 635,00

d-materiellen Rechts rügt, hat lediglich den aus der Beschlussformel
ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg.

1
-
3
-
1.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] gemäß §§
430, 442 StPO aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Taten auf den Strafausspruch und nimmt die Anordnung des erweiterten Verfalls von der Verfolgung aus.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
3.
Im Hinblick auf den geringfügigen Erfolg des Rechtsmittels ist es nicht geboten, den Angeklagten von einem Teil der Kosten freizustellen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
2
3
4

Meta

4 StR 30/16

15.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2016, Az. 4 StR 30/16 (REWIS RS 2016, 14528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14528

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