Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2002, Az. 4 StR 322/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 991

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[X.] StR 322/02vom29. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag und mit [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers [X.] Oktober 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, [X.]. 1 StPO [X.] Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte inden Fällen 46 bis 56 der Anklageschrift (11 Fälle [X.] von jeweils 1 kg Haschisch, 10 g Kokain und100 Ecstasy-Tabletten) und im Fall Nr. 78 der [X.] (Verkauf von 500 g Haschisch und zusätzlich 50bis 100 Ecstasy-Tabletten) jeweils wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigenAuslagen des Angeklagten.2. [X.] wegen der übrigen Taten wird auf [X.] der Verhängung einer Jugendstrafe undder Anordnung des Verfalls des Wertersatzes be-schränkt.3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Rostock vom 29. April 2002 im Schuld-spruch und im Ausspruch über die Anordnung des Ver-falls des Wertersatzes geändert und die [X.] folgt neu gefaßt:Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibensmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in- 3 -71 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens [X.] in 16 Fällen zu einer [X.] vier Jahren verurteilt.Es wird der Verfall des Wertersatzes in Höhe von13.887 4.Die weiter gehende Revision wird [X.] wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer [X.] und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 84 Fällen und wegengewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in15 Fällen" zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es [X.] des Wertersatzes in Höhe von 16.917 n-wartschaftsrechts des Angeklagten auf den Erwerb des Eigentums an einemPkw angeordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undmateriellen [X.] -1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] gemäߧ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 46 bis 56und 78 der Anklageschrift jeweils wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in nicht geringer Menge verurteilt worden ist.Mit Zustimmung des [X.] wird die Verfolgung wegender danach verbleibenden Taten gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPOauf die Rechtsfolgen der Verhängung einer Jugendstrafe und der [X.] beschränkt. Das Verfahren würde, soweit es denhier allein zu prüfenden Verfall des Anwartschaftsrechts auf den Erwerb [X.] an dem vom Angeklagten unter Eigentumsvorbehalt gekauften Pkwbetrifft, die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen [X.] unangemessen erschweren.2. Die Teileinstellung des Verfahrens in zwölf Fällen des [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie die, wieder [X.] in seiner Antragsschrift vom 14. August 2002, auf [X.] übrigen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte Be-rechnung der Anzahl der Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge, führt zu der aus der Beschlußformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Mit Rücksicht auf die danach redu-zierten [X.] wird aus den in der Antragsschrift des [X.] angeführten Gründen der Ausspruch über den Verfall des [X.] dahin geändert, daß der Verfall eines Betrages von 13.887 [X.] -3. Das Rechtsmittel ist im übrigen aus den in der Antragsschrift des [X.] angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.Tepperwien Kuckein [X.]

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4 StR 322/02

29.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2002, Az. 4 StR 322/02 (REWIS RS 2002, 991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 991

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