Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. 5 StR 536/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5328

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5 [X.][X.] vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Januar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2005 wird [X.] mit Zustimmung des [X.] [X.] der Verfall von der Verfolgung ausgenommen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Ur-teil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall entfällt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. G r ü n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen —gewerbsmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in [X.] Fällen, we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an [X.] in vier Fällenfi zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-urteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall von 5.115 • angeordnet. Das im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-gründete Rechtsmittel führt lediglich zur Beschränkung der Rechtsfolgen auf den Strafausspruch und die angeordnete Einziehung (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430 StPO). Solches ist gerechtfertigt, weil das [X.] seine als nega-tive Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aufzufassenden - 3 - Erwägungen vornehmlich auf rechtlich nicht tragfähige Umstände [X.] höherer Erlös aus unbekannt gebliebenen Rauschgiftgeschäften und Verwendung von Gewinnen aus Rauschgiftverkäufen zur Deckung des Eigenbedarfs (vgl. [X.]/[X.], StGB 53. Aufl. § 73c [X.] [X.] stützt und die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten eine andere Entscheidung ausgeschlossen erscheinen lässt. [X.] Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 536/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. 5 StR 536/05 (REWIS RS 2006, 5328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5328

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