Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 2 StR 286/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1377

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[X.] vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. März 2010 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des [X.], soweit sie über den Betrag von 2.125 Euro hinausgeht, entfällt. Insoweit wird die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechts-folgen beschränkt. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtsfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit [X.] einer halbautomatischen Kurzwaffe mit Munition zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die sichergestellten 1.730 Euro Bargeld für verfallen erklärt und den Verfall von [X.] in Höhe von 7.995 Euro angeordnet. 1 - 3 - Der Senat hat mit Zustimmung des [X.] die Anord-nung des [X.], soweit sie über den Betrag von 2.125 Euro hi-nausgeht, gemäß § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO aus den dort genannten Gründen von der Verfolgung ausgenommen und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend geändert. Die über den genannten Betrag hinausgehende Anord-nung wird - wie der [X.] in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - nicht von den Feststellungen des [X.]s ge-tragen, wonach der Angeklagte aus den Taten insoweit keinen Erlös, sondern lediglich den Besitz an den Betäubungsmitteln selbst erlangt hat. Diese unter-liegen als [X.] nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall gemäß §§ 73, 73a StGB (vgl. [X.], 260). 2 Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.]

Meta

2 StR 286/10

16.11.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. 2 StR 286/10 (REWIS RS 2010, 1377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1377

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