Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. XII ZR 33/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6268

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1378 Abs. 4 Satz 1, § 204 Erhebt der Berechtigte ausdrücklich eine Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 751). [X.], Urteil vom 9. Januar 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 17. Januar 2006 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den [X.]. 1 Im Scheidungsverbundverfahren begehrten die Parteien - die Klägerin (Ehefrau) im Wege der Stufenklage, der [X.] (Ehemann) im Wege der [X.] - wechselseitig Auskunft über ihr Endvermögen. Das Amtsgericht gab mit Teilurteil vom 16. Juli 1999 (rechtskräftig seit 20. August 1999) dem [X.] statt und wies den Antrag der Ehefrau auf Auskunftserteilung ab. Die Ehefrau beantragte sodann, den Ehemann zur [X.] von Zugewinnausgleich in Höhe von 89.193,76 DM zu verurteilen. Durch Verbundurteil vom 16. Mai 2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden (inso-weit rechtskräftig seit 26. September 2000; [X.] erteilt am [X.]); das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. 2 - 3 - Mit (rechtskräftigem) Schlussurteil vom 16. März 2001 wies das Amtsgericht die Klage der Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich ab. 3 In einem von den Parteien in der Folgezeit geführten Schriftwechsel be-rühmte sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau eines Anspruchs auf [X.] "in fünfstelliger Höhe". Die Ehefrau erhob daraufhin Klage auf Feststellung, dass dem Ehemann kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Mit einem am 3. Februar 2003 eingereichten und der Ehefrau am 5. Februar 2003 zugestellten Schriftsatz erhob der Ehemann Widerklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 19.134,77 • nebst Zinsen. In der Begründung führte er aus, dass "Gegenstand der Widerklage – eine Teilforderung" sei und die "weitergehende Ausgleichsforderung – ausdrücklich vorbehalten" bleibe. Die Ehefrau beantragte daraufhin die Feststellung, dass dem Ehemann kein diesen Betrag übersteigender Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe, und erklärte ihre Feststellungsklage im Übrigen für erledigt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kündigte der Ehemann mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 an zu beantragen, die Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich in [X.] von 33.846,70 • zu verurteilen. Die Ehefrau erhob die Einrede der [X.]. Das Amtsgericht hat die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zu-gewinnausgleich in Höhe von 15.475,65 • zu zahlen; die weitergehende Wider-klage des Ehemannes hat es abgewiesen. Auf die Klage der Ehefrau hat es festgestellt, dass dem Ehemann kein über den Betrag von 19.134,77 • hinaus-gehender Zugewinnausgleichsanspruch zusteht; die weitergehende Klage der Ehefrau hat es abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die [X.]sforderung des Ehemannes, soweit sie 19.134,77 • übersteige, verjährt sei. Der unverjährte Teil der Ausgleichsforderung sei in Höhe eines [X.] - 4 - trags von 3.659,12 • durch eine von der Ehefrau erklärte [X.] erloschen. 5 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der [X.] hat beantragt, die Ehefrau zur Zahlung von insgesamt 33.846,70 • nebst Zinsen zu verurteilen; die negative Feststellungsklage der Ehefrau haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das [X.] die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen [X.] in Höhe 19.134,77 • nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat das [X.] wegen Verjährung des Anspruchs ab-gewiesen; die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Ehemann seine Widerklage, soweit sie in Höhe von 13.323,38 • abgewiesen worden ist, weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 6 Die beklagte Ehefrau war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des klagenden Ehemannes nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes [X.]) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - [X.] ZR 239/91 - FamRZ 1993, 788 m.w.N.). 7 - 5 - [X.] 8 Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung ist unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt ([X.] Urteile vom 27. September 1995 - [X.] - NJW 1995, 3380 und vom [X.] 2006 - [X.] - FamRZ 2007, 39; vgl. auch [X.] 101, 276, 278). Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Revision, so ist allein die [X.], nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam ([X.] Urteil vom 21. September 2006 - [X.] - FamRZ 2007, 39 m.w.N.). Die Revision ist jedoch nicht begründet. I[X.] 1. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des [X.]s betragen das Endvermögen der Ehefrau 220.278,19 • und ihr Anfangsvermögen (indexiert) 143.392 •, so dass sich ein Zugewinn von 76.886,19 • ergibt. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 187.358,63 •, sein Anfangsvermögen (indexiert) 182.707 •, sein Zugewinn mithin 4.651,63 •. Das [X.] errechnet daraus einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau in Höhe von (76.886,19 • - 4.651,63 • = 72.234,56 • : 2 =) 36.117,28 •. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden; auch die Revision erinnert hiergegen nichts. 9 2. Nach Auffassung des [X.]s ist dieser Zugewinnaus-gleichsanspruch des Ehemannes jedoch teilweise verjährt. In Höhe des mit dem ursprünglichen [X.] geltend gemachten Betrags von 19.134,77 • nebst Zinsen sei der Eintritt der Verjährung zwar durch die - vom 10 - 6 - Ehemann ausdrücklich so bezeichnete - Teil(wider)klage gehemmt worden. Diese Hemmung erstrecke sich jedoch nicht auf die vom Ehemann im [X.] an die Beweisaufnahme nachgeschobene Mehrforderung. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung dieser Mehrforderung sei die dreijährige Ver-jährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. 11 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt der Anspruch auf Zugewinn-ausgleich in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der [X.] erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte also von der Scheidung als der den Güterstand beendenden Tatsache einschließlich der Rechtskraft des Scheidungsurteils positiv gewusst haben (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1997 - [X.] ZR 287/95 - FamRZ 1997, 804). Der Ehemann hat mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 26. September 2000, spätestens jedoch mit der Erteilung des [X.]ses am [X.] 2000 von der Rechtskraft und damit auch von der Beendigung des Güter-standes Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist ist somit spätestens im Dezem-ber 2003 abgelaufen. 12 a) Hinsichtlich des mit der ursprünglichen Teil-Widerklage geltend ge-machten Teilbetrags der Zugewinnausgleichsforderung - also in Höhe von 19.134,77 • nebst Zinsen - ist die Verjährung allerdings gemäß § 204 BGB ge-hemmt worden. Denn die [X.] ist vom Ehemann am 3. Februar 2003 eingereicht (vgl. §§ 167, 261 Abs. 2 ZPO) und der Ehefrau am 5. Februar 2003 zugestellt worden; sie ist mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist (spätestens [X.] 2003) erhoben worden. 13 - 7 - b) Seine darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung hat der Ehemann dagegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 - im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht; ei-ne Hemmung der (bereits eingetretenen) Verjährung kommt insoweit nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Ehemann seine ursprüngliche, innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage als [X.] bezeichnet und sich die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalten hatte, ändert daran nichts. Insbesondere erstreckt sich die Hemmung der Verjährung, welche die Erhebung der [X.] für den mit ihr geltend gemachten [X.] auf Zugewinnausgleich bewirkt hat, nicht auch auf den prozessual noch nicht geltend gemachten Teil des [X.]. 14 [X.]) Wie sich schon aus den Materialien zum Allgemeinen Teil des [X.] ergibt, unterbrach (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) eine Klager-hebung die Verjährung nur in dem Umfang, in dem sie den Anspruch der rich-terlichen Entscheidung unterstellt. Denn nur insoweit kann das Urteil Rechts-kraft und damit Rechtsgewissheit schaffen ([X.], Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das [X.], [X.], 1899, S. 532, § 170). Der [X.] hat daraus gefolgert, dass die Grenzen der Ver-jährungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent sind ([X.] 151, 1, 2 f.). Dementsprechend ist auch die Hemmung der Verjährung, wie sie nun-mehr von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (zum Überleitungsrecht Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) für den Fall der Klagerhebung vorgesehen ist, grundsätzlich durch den prozessualen Leistungsantrag begrenzt; im Wege der Klagerweiterung geltend gemachte Nachforderungen unterliegen gesondert der Verjährung. Ein [X.], der einen Teilanspruch ausdrücklich im Wege einer Teilklage geltend macht, ist deshalb zwar nicht gehindert, nach einer zusprechenden Entschei-dung [X.] geltend zu machen; jedoch muss der Kläger es in sol-15 - 8 - chen Fällen hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen [X.]s selbständig beurteilt wird. 16 Besonderheiten ergeben sich im Schadensersatzrecht für den Fall einer sog. "verdeckten Teilklage", bei der weder für den [X.]n noch für das [X.] erkennbar ist, dass die bezifferte [X.] nicht den gesamten Scha-den abdeckt. Zwar gilt auch hier, dass die Rechtskraft des Urteils den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich nur im beantragten Umfang umfasst mit der Folge, dass nachträgliche [X.] zwar möglich, verjährungsrechtlich aber gesondert zu beurteilen sind ([X.] 151, 1, 3; [X.] 135, 178; zustim-mend MünchKomm/[X.] BGB 5. Aufl. § 204 Rdn. 15 mit dem Hinweis, dass der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht aufgrund einer Verjährungshemmung mit Nachforderungen rechnen zu müssen). Etwas [X.] soll allerdings ausnahmsweise dann gelten, wenn die gegenüber dem Schädiger nach § 249 BGB zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ein-geklagte Geldleistung zwar beziffert wird, der bezifferte Leistungsantrag aber dahingehend ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte [X.] gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung einer vom Schuldner beschädigten Sache erforderlich sei. Hier sei dem Gegner von vornherein erkennbar, dass die bezifferte Forderung "gegriffen" sei, also lediglich vorläufigen Charakter habe. In einem solchen Fall, in dem der ursprünglich geltend gemachte Anspruch bereits die spätere be-tragsmäßige Erweiterung umfasst, soll die Hemmung der Verjährung des ur-sprünglich eingeforderten Zahlbetrags auch für den nachgeforderten Betrag gelten. Für den vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Beurteilung nicht ange-bracht. Soweit sich nach der Rechtsprechung des [X.] zum Schadensersatzrecht die für einen bezifferten [X.] eingetretene 17 - 9 - Hemmung der Verjährung ausnahmsweise auch auf einen weitergehenden und vom bisherigen prozessualen Leistungsantrag noch nicht erfassten [X.] erstreckt, setzt dies nämlich - wie dargelegt - voraus, dass mit der Klage bereits ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch in vollem Umfang - wenn auch in seiner Bezifferung nicht erschöpfend - geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Klaganspruchs ändern, nicht aber der [X.] ([X.] 151, 1, 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor. Der Ehemann hat seinen Zugewinnausgleichsanspruch als Teilanspruch deklariert und ausdrücklich im Wege der [X.] geltend gemacht. Damit hat er sich bewusst die Möglichkeit offengehalten, eine weitergehende Aus-gleichsforderung einzuklagen; dann muss er aber auch insoweit die [X.]sfrist wahren. Andernfalls würde dem Gläubiger einer Forderung die [X.] eröffnet, die mit der Verjährung bezweckte Rechtssicherheit für den Schuldner und den damit angestrebten Rechtsfrieden durch die Erhebung einer kostengünstigen Teilklage zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken für die künftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs in Kauf zu nehmen. Das kann nicht richtig sein. Der Ehemann musste deshalb auch für die weitergehenden und von ihm prozessual bewusst und ausdrücklich ausgesparten Anspruchsteile eine Hemmung der Verjährung bewirken, was ihm im Wege der Stufenklage durchaus möglich gewesen wäre. Das hat er ver-säumt. 18 bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Oberlandesge-richt erörterten und von der Revision angeführten Senatsurteil vom 19. Januar 1994 (- [X.] - FamRZ 1994, 751 f.). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau ihren behaupteten Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht, ihren 19 - 10 - diesbezüglichen Klagantrag aber auf Übertragung eines Miteigentumsanteils des Ehemannes gerichtet; erst nach Ablauf der Verjährungsfrist hatte sie ihr Klagbegehren auf einen [X.] umgestellt. Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass für die Verjährungsunterbrechung (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) der den prozessualen Streitgegenstand bildende Lebenssachverhalt maßgebend sei; der Streitgegenstand werde nicht allein durch den Klagantrag bestimmt, sondern (auch) durch den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet werde. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung ei-ner Klage auf Zugewinnausgleich sei deshalb nicht erforderlich, dass der [X.] von Anfang an einen Hauptantrag auf Zahlung stelle. Die verjährungs-rechtliche Unterbrechung trete schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleich in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht werde. Eine solche Geltendmachung habe hier bereits in dem Antrag der Ehefrau bestan-den, ihr im Wege des Zugewinnausgleichs die begehrte Miteigentumshälfte zu übertragen. Das Gesetz knüpfe an die Klagerhebung die Unterbrechung der Verjährung, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts im [X.] unmissverständlich zu erkennen gebe, dass er sein Recht durch-setzen wolle, und dem Verpflichteten deutlich gemacht werde, dass er sich dar-auf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährung in Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend unterbreche selbst eine unzulässige Klage die Verjährung und es sei bedeutungslos, ob die Klage [X.] begründet sei. Es kann dahinstehen, ob an diesen Ausführungen im Hinblick auf die Problematik des Streitgegenstandes uneingeschränkt festzuhalten ist. Die Kon-gruenz von Streitgegenstand und Verjährungshemmung durch Klagerhebung schließt es jedenfalls aus, Teile eines Anspruchs, die der Kläger - anders als in dem vom Senat (Urteil vom 19. Januar 1994 - [X.] - FamRZ 1994, 751) entschiedenen Fall - mit seiner Klage ausdrücklich nicht geltend macht, 20 - 11 - gleichwohl der Verjährungshemmung, die das Gesetz an die klageweise Gel-tendmachung knüpft, zu unterwerfen. Nur diese Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des [X.] zum Schadensersatzrecht, welche die Hemmung der Verjährung auf Fälle erstreckt, in denen der Berechtigte erkenn-bar einen - wenn auch zu niedrig bezifferten - Gesamtschaden geltend machen will. Hat der Berechtigte dagegen - wie hier - sein Klagbegehren ausdrücklich auf einen Teil des behaupteten Anspruchs beschränkt, muss er sich - im Inte-resse des Verpflichteten an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden - auch verjäh-rungsrechtlich an dieser Beschränkung festhalten lassen. Zugewinnausgleichs-rechtliche Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerade hier die - vom Ehemann schon im Verbund nicht genutzte - Möglichkeit eröffnet, einer etwaigen Ungewissheit über den genauen Anspruchsumfang im Wege der - insgesamt verjährungshem-menden - Stufenklage zu begegnen. II[X.] Das [X.] hat - anders als das Amtsgericht - die Aufrech-nung gegen die Gesamtforderung auf Zugewinnausgleich durchgreifen lassen, den unverjährten Teil also unverkürzt zugesprochen. Ob dies nach § 215 BGB 21 - 12 - geboten ist, kann dahinstehen; denn der Ehemann ist insoweit durch die Ent-scheidung des [X.]s nicht beschwert. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.06.2005 - 5 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 17.01.2006 - 18 UF 189/05 -

Meta

XII ZR 33/06

09.01.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2008, Az. XII ZR 33/06 (REWIS RS 2008, 6268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6268

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