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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 165/12
vom
9. April
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. April
2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den [X.]sbeschluss vom 19. Dezember 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Mit Schreiben vom 20. März 2013 (beim [X.] eingegangen am 22. März 2013) macht der Verurteilte nun geltend, der [X.] sei in der Re-visionsentscheidung zwar auf den Spezialitätsgrundsatz eingegangen, nicht jedoch auf die Rechtmäßigkeit seiner Auslieferung. Er beantragt, die Aufhe-bung "des Urteils", seine sofortige Freilassung und eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft.
Das Begehren des Verurteilten kann als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO und damit als Antrag auf Wiedereinsetzung in die Lage vor dem [X.] vom 19. Dezember 2012 wegen entscheidungserheblicher Verlet-zung rechtlichen Gehörs ausgelegt werden.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, denn der Verurteilte hat weder mitge-teilt noch glaubhaft gemacht, wann er die [X.]sentscheidung vom 19. [X.] erhalten hat. Der [X.] kann daher nicht prüfen, ob die Wochen-frist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt ist.
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Die Rüge wäre auch unbegründet. Denn der [X.] hat weder zum Nach-teil des Verurteilten Tatsachen oder Beweismittel verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen über-gangen. Er hat das Vorbringen des Verurteilten in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
[X.]
Rothfuß Graf
Jäger Cirener
5
Meta
09.04.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2013, Az. 1 StR 165/12 (REWIS RS 2013, 6881)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6881
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