Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2017, Az. B 8 SO 4/17 BH

8. Senat | REWIS RS 2017, 13019

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Untätigkeitsklage - Nichtbescheidung eines Widerspruchs innerhalb von drei Monaten - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erlass eines Widerspruchsbescheides


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger macht die Untätigkeit der beklagten Träger der Sozialhilfe geltend.

2

Er wandte sich wegen Ansprüchen auf Hilfe zur Überwindung besonderer [X.] Schwierigkeiten nach dem [X.] - ([X.]) während einer Inhaftierung an den örtlichen Träger der Sozialhilfe am Ort der Haftanstalt, den Beklagten zu 1. Dieser teilte ihm sinngemäß mit, er sei für solche Hilfen (örtlich) nicht zuständig (Schreiben vom 19.4.2016). Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem Widerspruch (vom [X.]) und erhob zugleich Leistungsklage beim Sozialgericht ([X.]) [X.]. Am [X.] erhob er ausdrücklich daneben Untätigkeitsklagen. Das [X.] [X.] hat die Klagen als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.7.2016). Während des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1 den Widerspruch zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom [X.]); der Kläger hat den Widerspruchsbescheid beim [X.] angefochten und im Berufungsverfahren weiterhin die Untätigkeit der beiden beklagten Sozialhilfeträger geltend gemacht. Das [X.] (L[X.]) [X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 15.12.2016).

3

Mit Schreiben vom [X.] hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe ([X.]) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] beantragt.

4

II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G> iVm § 114 Zivilprozessordnung ); daran fehlt es hier.

5

Ob die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler (vgl § 160 Abs 2 [X.] [X.]G) von einem Rechtsanwalt in einem Beschwerdeverfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten, kann dabei dahinstehen; denn in jedem Fall hat die Hauptsache keine Erfolgsaussicht (vgl zu dieser Voraussetzung nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 7c mwN). Zutreffend hat das L[X.] ausgeführt, dass die Untätigkeitsklagen unzulässig sind. Das insoweit zulässigerweise verfolgte [X.], das nur auf den Erlass der (bis zur Klageerhebung ausgebliebenen) Widerspruchsentscheidung auf den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.4.2016 gerichtet war (nicht auf ein anderes Tätigwerden der Beklagten zu 2), war mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids erreicht. Eine Klageänderung hat der Kläger anschließend ausdrücklich nicht erklärt, sondern seine Ansprüche in der Sache in gesonderten Verfahren verfolgt. Für die Untätigkeitsklage besteht aber dann kein Rechtsschutzinteresse mehr.

6

Mit der Ablehnung von [X.] entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der [X.] (§ 73a Abs 1 [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 8 SO 4/17 BH

31.03.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 12. Juli 2016, Az: S 4 SO 2480/16, Gerichtsbescheid

§ 88 Abs 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.03.2017, Az. B 8 SO 4/17 BH (REWIS RS 2017, 13019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13019

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