Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtzulassungsbeschwerde - kein Verfahrensmangel - Unzulässigkeit der Berufung wegen fehlender Schriftform
Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 4. August 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Im Streit ist die Übernahme von Umzugs- und Zahnbehandlungskosten.
Die Beklagte lehnte die Übernahme von Kosten für einen Umzug sowie einer Zahnbehandlung ab (Bescheide vom [X.] und 12.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 15.12.2008). Die Klage vor dem Sozialgericht ([X.]) blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des [X.] vom 25.11.2009). Die mittels E-Mail eingelegte Berufung des [X.] hat das [X.] ([X.]) [X.] als unzulässig verworfen (Urteil vom 4.8.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das [X.] ausgeführt, die innerhalb der Berufungsfrist durch einfache E-Mail eingelegte Berufung sei wegen Fehlens der Schriftform unzulässig.
Mit einem am 10.9.2010 eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde Prozesskostenhilfe ([X.]) beantragt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von [X.] ist nicht begründet. [X.] ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G> iVm § 114 Zivilprozessordnung
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 [X.]). Die Rechtssache wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl [X.] § 160 [X.] und § 160a [X.], 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Die Entscheidung des [X.] weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung des [X.]sozialgerichts (B[X.]), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts ab, weshalb eine [X.] keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).
Schließlich kann nach Aktenlage auch kein Verfahrensmangel des [X.] geltend gemacht werden, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 [X.] 3 Halbsatz 1 [X.]G). Insbesondere hat das [X.] die Berufung des [X.] im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem [X.] darin zu folgen ist, dass der Gerichtsbescheid des [X.] dem Kläger bereits am 3.12.2009 wirksam zugestellt wurde. Bei Vorliegen eines Zustellungsmangels wäre dieser nach § 189 ZPO jedenfalls mit dem tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheids geheilt. Von einem solchen (tatsächlichen) Zugang ist spätestens an dem Tag auszugehen, an dem der Kläger per E-Mail Berufung gegen die Entscheidung des [X.] eingelegt hat, hier am 1.1.2010. Bis Montag, dem [X.], an dem spätestens die Berufungsfrist abgelaufen ist, ist die Berufung nicht ordnungsgemäß (schriftlich) eingelegt worden (§ 151 Abs 1 [X.]G). Das Einlegen der Berufung mittels einfacher E-Mail genügt gemäß § 65a [X.]G nicht den Anforderungen an die Schriftform (vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 151 Rd[X.] 3, 3 f mwN). Frühestens in einem am [X.] bei dem [X.] eingegangenen, vom Kläger persönlich unterschriebenen Schreiben, könnte eine der Schriftform genügende Berufung gesehen werden, die allerdings nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist. Soweit das [X.] dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gewährt hat (§ 67 [X.]G), ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.
Da dem Kläger keine [X.] zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §§ 73 [X.]G, 121 ZPO nicht in Betracht. Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem B[X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]G iVm § 169 [X.]G).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.
Meta
15.11.2010
Beschluss
Sachgebiet: SO
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 25. November 2009, Az: S 4 SO 207/09, Gerichtsbescheid
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 151 Abs 1 SGG, § 65a Abs 1 SGG
Zitiervorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 15.11.2010, Az. B 8 SO 71/10 B (REWIS RS 2010, 1389)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1389
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
B 9 SB 1/16 R (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung einer Berufung - Schriftformerfordernis - E-Mail nicht ausreichend - Wiedereinsetzung in …
B 14 AS 72/13 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Prozessurteil - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen …
B 14 AS 73/13 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Revisionszulassung - Verfahrensmangel - Prozessurteil - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen …
B 4 AS 82/11 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablauf der Berufungsfrist - Einlieferungsbeleg - Verfahrensmangel - Verletzung des …
B 4 AS 72/23 B (Bundessozialgericht)
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig - Versäumung der …
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.