Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2018, Az. 2 AZR 381/18

2. Senat | REWIS RS 2018, 2698

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2018 - 7 [X.]/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Änderung von [X.] durch die Beklagte.

2

Der Kläger war bei der [X.] im Betrieb „Direktvertrieb und Beratung“ ([X.]) beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden [X.] die für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

3

Am 21. Juni 2011 vereinbarte die Beklagte mit der [X.] [X.] den „[X.] [X.]“. Er sah für Arbeitnehmer, die dem Betrieb [X.] „angehören“, vor, dass auf sie - mit Ausnahme von drei hier nicht interessierenden Regelwerken - nicht die bei der [X.] geltenden Tarifverträge Anwendung fänden, sondern die der [X.] ([X.]) in der jeweils aktuellen Fassung. Lediglich die Beschäftigungs- und Qualifizierungseinheit ([X.]) sollte diejenige im Sinne des TV Ratio der [X.] sein.

4

Die Beklagte legte den Betrieb [X.] zum 31. Juli 2013 still. Aus diesem Anlass kündigte sie das Arbeitsverhältnis des [X.] unter dem 8. Juli 2013 und bot ihm eine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der [X.] „V“ zu den im TV Ratio [X.] geregelten Bedingungen an. Nachdem der Senat in Parallelverfahren festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der TV Ratio [X.] noch nicht wirksam zustande gekommen war, kamen die Parteien in einem Vergleich überein, dass diese keine Wirkung entfalte.

5

Nach § 3 Abs. 2 TV Ratio [X.] sind, wenn eine Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze wegfällt, alle bislang auf diesen Arbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer in die [X.] zu versetzen. Gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio [X.] erhalten sie ein Angebot auf Abschluss eines entsprechenden [X.]. Alternativ können sie einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen (§ 5 Abs. 2 TV Ratio [X.]). Lehnt ein Arbeitnehmer beide Angebote ab, erfolgt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio [X.] eine Kündigung unter Aufrechterhaltung des Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechend geänderten Bedingungen in der [X.]. Abweichend von § 25 MTV [X.] gelte dafür eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio [X.]). Nach § 25 Abs. 3 MTV [X.] beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Jahren zwei Monate und für eine arbeitgeberseitige Kündigung nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren sieben Monate jeweils zum Ende eines Kalendermonats. § 26 MTV [X.] bestimmt einen besonderen Kündigungsschutz für ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer. Nach seinem Abs. 3 bleibt bei diesen eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrags möglich, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist.

6

Mit Schreiben vom 18. August 2016 kündigte die Beklagte - nach erneutem erfolglosen Durchlaufen des „Angebotsverfahrens“ gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ratio [X.] und Anhörung des Betriebsrats - das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio [X.] zum Ablauf des 15. September 2016, hilfsweise unter Beachtung der Kündigungsfrist des § 25 Abs. 3 MTV [X.] zum Ablauf des 31. März 2017 und äußerst hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugleich bot sie dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 16. September 2016, hilfsweise ab dem 1. April 2017 und hilfsweise ab dem nächstzulässigen Termin „als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 TV Ratio [X.] in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit [X.] der [[X.]] zu den in Abschnitt 1 des TV Ratio [X.] (nebst Anlagen) genannten Bedingungen“ an. Im Übrigen sollten die Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Dem Schreiben waren eine Ablichtung des Textes des TV Ratio [X.] ohne Anlagen sowie ein Merkblatt über die wesentlichen Regelungen dieses Tarifvertrags beigefügt. Das vollständige Tarifwerk einschließlich der Anlagen ist im Intranet der [X.] abrufbar.

7

Der Kläger hat rechtzeitig den Vorbehalt nach § 2 [X.] erklärt und fristgerecht die vorliegende Klage erhoben. Sein Arbeitsverhältnis könne nicht ordentlich gekündigt werden. Jedenfalls fehle es an einem hinreichend bestimmten Vertragsangebot. Der TV Ratio [X.] sei nach der Stilllegung des Betriebs [X.] auf sein Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden. Schließlich habe die Beklagte wegen der Regelung in § 622 Abs. 6 BGB nicht wirksam mit der kurzen Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV Ratio [X.] kündigen können.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 18. August 2016 unwirksam ist.

9

Das Arbeitsgericht ist dem Klageabweisungsantrag der [X.] teilweise gefolgt und hat eine wirksame Änderung der [X.] erst zum 31. März 2017 angenommen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren vollumfänglich weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat den Änderungsschutzantrag gegen die Kündigung zum 15. September 2016 zu Recht abgewiesen. Die weiteren Änderungsschutzanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Die Klage umfasst drei Anträge nach § 4 Satz 2 [X.].

1. Die [X.]eklagte hat mit dem Schreiben vom 18. August 2016 eine unbedingte Kündigung zum 15. September 2016 ausgesprochen. Zudem hat sie erklärt, das Arbeitsverhältnis „hilfsweise“ zum 31. März 2017 und „äußerst hilfsweise“ zum nächstmöglichen Termin zu kündigen. Diese beiden Kündigungen standen unter einer - zulässigen - auflösenden Rechtsbedingung (§ 158 Abs. 2 [X.]G[X.]). Die [X.]eklagte hat sie nur für den Fall ausgesprochen, dass die Arbeitsvertragsbedingungen nicht aufgrund einer vorrangigen Kündigung geändert worden sein sollten (für das Verhältnis von mehreren [X.]eendigungskündigungen zueinander vgl. [X.] 18. Juni 2015 - 2 [X.] - Rn. 15, [X.]E 152, 47). Andernfalls soll auch das mit der bedingten Kündigung verbundene Vertragsangebot hinfällig sein.

2. Der Kläger konnte in [X.]ezug auf jede der Kündigungen entscheiden, ob er das mit ihr verbundene Vertragsangebot ablehnen oder mit bzw. ohne Vorbehalt annehmen wollte. Er hat alle drei Offerten unter dem Vorbehalt nach § 2 [X.] angenommen.

3. Sein Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass der Kläger sämtliche Kündigungen angreift, die beiden hilfsweise erklärten allerdings nur dann, wenn nicht schon die jeweils „vorgehende“ die Arbeitsvertragsbedingungen geändert haben sollte. Die weiteren Änderungsschutzanträge sind deshalb als unechte Hilfsanträge zu verstehen. Sie sind zwar mit Klageerhebung rechtshängig geworden und würden damit die Frist des § 4 Satz 1 [X.] wahren. Ihre Rechtshängigkeit ist aber auflösend bedingt durch den Misserfolg des jeweiligen „[X.]“ (vgl. [X.] 21. November 2013 - 2 [X.] 598/12 - Rn. 17 ff., [X.]E 146, 353).

4. Alle Änderungsschutzanträge sind in die Revisionsinstanz gelangt. Hat das [X.]erufungsgericht den Hauptantrag abgewiesen und dementsprechend nicht über einen unechten Hilfsantrag entschieden, fällt letzter dem Revisionsgericht an, wenn der Kläger ihn in seinen Revisionsantrag einbezieht (vgl. [X.] 16. November 2010 - 9 [X.] 573/09 - Rn. 46 f., [X.]E 136, 156). So liegt es hier. Das [X.]erufungsgericht hat den gegen die Kündigung zum 15. September 2016 gerichteten Hauptantrag abgewiesen und daher nicht über die unechten Hilfsanträge gegen die hilfsweise erklärten Kündigungen entschieden. Dem Revisionsantrag lässt sich jedenfalls unter Heranziehung der Revisionsbegründung entnehmen, dass der Kläger sich weiterhin ggf. auch gegen diese beiden Kündigungen wehren möchte.

II. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass bereits der gegen die Kündigung zum 15. September 2016 gerichtete Änderungsschutzantrag der Abweisung unterliegt. Die zu diesem Termin erklärte Kündigung hat den Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf dieses Tages wirksam geändert.

1. Die ordentliche Änderungskündigung war nach § 26 Abs. 3 [X.] zulässig und zugleich sozial gerechtfertigt iSv. § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 [X.], weil eine [X.]eschäftigung des [X.] zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht mehr möglich war, und die [X.]eklagte sich darauf beschränkt hat, eine hinreichend bestimmte Änderung vorzuschlagen, die der Kläger billigerweise hinnehmen musste (zu diesen Anforderungen [X.] 18. Mai 2017 - 2 [X.] 606/16 - Rn. 11). Das Vertragsangebot genügte auch dem sich nicht nur auf die Kündigungserklärung erstreckenden Schriftformerfordernis des § 623 [X.]G[X.] (dazu [X.] 16. Dezember 2010 - 2 [X.] 576/09 - Rn. 22 f.).

a) Der Kläger konnte nicht mehr zu den bisherigen Vertragsbedingungen beschäftigt werden. Der [X.]etrieb [X.] ist zum 31. Juli 2013 stillgelegt worden. Es kann dahinstehen, ob die [X.]eklagte den Kläger unmittelbar in einen anderen „echten“ [X.]etrieb hätte versetzen dürfen (vgl. [X.] 18. Oktober 2012 - 6 [X.] 86/11 - Rn. 28 und Rn. 38 ff., [X.]E 143, 217 für den inhaltsgleichen [X.]). Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts bestand keine Möglichkeit, ihn auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz in einem solchen [X.]etrieb weiterzubeschäftigen. Deshalb kam allein ein Wechsel in eine [X.] in [X.]etracht. Dieser musste entsprechend den sich aus § 5 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] ergebenden Vorgaben entweder durch einen Änderungsvertrag oder den Ausspruch einer Änderungskündigung bewirkt werden. Entgegen der Auffassung des [X.] fand der TV Ratio TDG im Kündigungszeitpunkt aufgrund der arbeitsvertraglichen [X.]ezugnahme noch auf das Arbeitsverhältnis des [X.] Anwendung. Der [X.] [X.] war von der [X.] erfasst. Der Kläger „gehörte“ noch dem [X.]etrieb [X.] iSv. § 1 Abs. 1 [X.] [X.] „an“. Daran hatte dessen Stilllegung zum 31. Juli 2013 nichts geändert. Zweck des [X.] [X.] war es ausweislich seines § 4 gerade, den [X.] zur Anwendung zu bringen. Ein „Ratio-Fall“, der eintrat, während ein Arbeitnehmer dem [X.]etrieb [X.] zugeordnet war, sollte vollständig nach den Regelungen des [X.] abgewickelt werden, weshalb bis zum Abschluss der entsprechenden personellen Maßnahme die Zuordnung des Arbeitnehmers zum [X.]etrieb [X.] fingiert wird. Mit den Kündigungen vom 18. August 2016 ging es gerade - erst - darum, den Kläger angesichts der Stilllegung des [X.]etriebs [X.] - nunmehr wirksam - der [X.] zuzuweisen.

b) Die [X.]eklagte hat dem Kläger mit der Kündigung zum 15. September 2016 formgerecht eine hinreichend bestimmte Vertragsänderung vorgeschlagen, die dieser billigerweise hinnehmen musste.

aa) Dem Angebot lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Kläger als Arbeitnehmer der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit [X.] der [X.]eklagten beschäftigt werden und sich das Arbeitsverhältnis insoweit nach den einschlägigen [X.]estimmungen in Abschnitt 1 des [X.] nebst Anlagen richten sollte.

bb) Entgegen seiner Ansicht konnte für den Kläger nicht unklar sein, ob er in die [X.] nach dem [X.] in seiner Modifikation durch § 4 [X.] [X.], also in die [X.] der [X.]eklagten, oder in deren Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit [X.] wechseln sollte. Eine solche Alternativität bestand nicht. „[X.]“ ist ein abstrakter tariflicher Arbeitstitel. Die [X.] ist zu bilden und konkret zu bezeichnen. [X.] (vormals V) ist die [X.] der [X.]eklagten. Es handelt sich nicht um zwei verschiedene, sondern um ein und dieselbe betriebliche Einheit.

cc) Der mit der Kündigung zum 15. September 2016 angestrebte Arbeitsvertrag sollte ab dem 16. September 2016 gelten. Auf die Frage, ob die mit den weiteren Kündigungen avisierten [X.] auf diesen Zeitpunkt zurückwirken sollten, kommt es nicht an. Die anderen Angebote sind dem Kläger nicht alternativ, sondern hilfs- bzw. äußerst hilfsweise, also jeweils nachrangig unterbreitet worden.

dd) Welche genauen tariflichen Regelungen seine Tätigkeit als Arbeitnehmer in der [X.] „[X.]“ ab dem 16. September 2016 bestimmen sollten, konnte der Kläger durch Einsicht in den [X.] feststellen (vgl. [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] 428/16 - Rn. 32; 14. Juni 2017 - 7 [X.] 390/15 - Rn. 22). [X.]ei seiner [X.]ehauptung, er habe den Tarifvertrag nicht mehr im Intranet einsehen können bzw. die [X.]eklagte habe gegen ihre Pflicht aus § 8 [X.] verstoßen, eine vollständige Fassung des [X.] im [X.]etrieb bekanntzumachen, handelt es sich um neuen, in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlichen Sachvortrag. Im Übrigen führte ein [X.]ekanntmachungsmangel nicht zur Unbestimmtheit des [X.] in der Kündigung vom 18. August 2016.

ee) Durch die [X.]ezugnahme auf den [X.] hat der Inhalt des [X.] ausreichenden Anklang im [X.] gefunden. Die wörtliche Wiedergabe des Tarifvertrags war auch zur Wahrung des [X.] nach § 623 [X.]G[X.] nicht erforderlich.

ff) Soweit der Kläger einwendet, es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, welche konkreten Einsätze die [X.]eklagte ihm zuweisen werde, betrifft dies eine Frage der Vertragsdurchführung nach § 106 GewO iVm. den [X.]estimmungen des [X.] und nicht den hier allein maßgeblichen Vertragsinhalt.

gg) Der Kläger musste die ihm vorgeschlagene Vertragsänderung billigerweise hinnehmen. Der Einsatz als Arbeitnehmer in der [X.] war alternativlos. Die dafür geltenden Vertragsbedingungen ergeben sich aus dem [X.], der „an sich“ - vorbehaltlich seiner „Aktualisierung“ durch das Eintreten eines „[X.]“ - schon vorher Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des [X.] fand.

2. Sonstige Unwirksamkeitsgründe bestehen nicht.

a) Die Kündigung unterlag entgegen der Ansicht des [X.] nicht der Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 [X.]G[X.]. Diese Frist gilt nur für außerordentliche Kündigungen. Dem Kläger ist - in nach § 26 Abs. 3 [X.] zulässiger Weise - eine ordentliche Änderungskündigung ausgesprochen worden. Im Übrigen hat die [X.]eklagte die Kündigung auf einen [X.], nämlich die Unmöglichkeit, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen zu beschäftigen, gestützt.

b) Die [X.]eklagte hat dem Kläger nicht - wie er meint - eine zu kurze Frist zur Annahme des Vertragsangebots gesetzt. Allerdings hätte dies auch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung geführt. Vielmehr wäre (nur) die gesetzliche Frist des § 2 Satz 2 [X.] ausgelöst worden ([X.] 18. Mai 2006 - 2 [X.] 230/05 - Rn. 20, [X.]E 118, 190).

c) Fehler in der Anhörung des [X.]etriebsrats nach § 102 Abs. 1 [X.] sind nicht ersichtlich. Die [X.]eklagte hat mit Schreiben vom 2. August 2016 Angaben zu allen erforderlichen Kategorien von Personaldaten gemacht. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welches Datum sie dabei - zumal bewusst - unzutreffend angegeben habe. Dem [X.]etriebsrat musste eine Abschrift des [X.] nebst Anlagen nicht vorgelegt werden. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]s war dem Gremium das gesamte Tarifwerk ohnehin bekannt. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass die [X.]eklagte den im [X.] nach § 21b [X.] zuständigen [X.]etriebsrat des [X.]etriebs [X.] beteiligt hat.

d) Die [X.]eklagte musste keine Massenentlassungsanzeige erstatten. Nach den Feststellungen des [X.]s waren die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 [X.] nicht erreicht.

3. Die [X.]eklagte hat die Kündigung wirksam zum 15. September 2016 erklärt.

a) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehene Änderungskündigung abweichend von § 25 [X.] eine Kündigungsfrist von drei Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das betrifft auch ordentliche Änderungskündigungen von Arbeitsverhältnissen älterer und länger [X.]eschäftigter, die gemäß § 26 Abs. 3 [X.] zulässig sind, und für die die Fristen sich „normalerweise“ nach § 25 [X.] richten. § 26 [X.] musste in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht erwähnt werden, um auch diese Kündigungen der kurzen Frist zu unterstellen. Von § 26 [X.] wird - anders als von § 25 [X.] - im [X.] nicht abgewichen.

b) Auf die Tarifbindung des [X.] kommt es für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht an. Nach § 622 Abs. 4 Satz 2 [X.]G[X.] sind im Geltungsbereich eines Tarifvertrags die dort vereinbarten, von § 622 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.]G[X.] abweichenden [X.]estimmungen auch maßgebend, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist.

c) Die [X.]estimmung in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] eingeräumten Regelungsbefugnis gedeckt.

aa) Gemäß § 622 Abs. 4 Satz 1 [X.]G[X.] sind tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich zulässig, die zusätzliche Kündigungstermine (hier: zum 15. eines Kalendermonats) und einheitliche Kündigungsfristen ohne Staffelung nach der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit (hier: durchweg Kündigungsfrist von drei Wochen) vorsehen. Die Tarifvertragsparteien müssen sich selbst bei der Schaffung allgemeiner Kündigungsfristenregelungen nicht an dem „Modell“ des § 622 Abs. 2 [X.]G[X.] orientieren (vgl. [X.] 23. April 2008 - 2 [X.] 21/07 - Rn. 13 ff., [X.]E 126, 309).

bb) Die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

(1) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist mit [X.]lick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie und die den Tarifvertragsparteien dementsprechend zukommenden Einschätzungsprärogativen, [X.]eurteilungs- sowie Ermessensspielräume erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten [X.]etrachtungsweise hätten beachtet werden müssen ([X.] 27. Juni 2018 - 10 [X.] 290/17 - Rn. 36 f.).

(2) Hiernach liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] sämtliche erfassten Arbeitsverhältnisse ungeachtet ihrer [X.]eschäftigungsdauer hinsichtlich der Kündigungsfrist gleich behandelt. Die „Einheitsfrist“ gilt ausschließlich für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehene Änderungskündigung. Deren Ausspruchs bedarf es nur, wenn der Arbeitnehmer die Vertragsangebote nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] abgelehnt hat. Dadurch hat er zum einen die Möglichkeit ungenutzt gelassen, mit der nach § 25 [X.] von der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit abhängigen, „normalen“ Frist für eine Arbeitgeberkündigung gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Zum anderen hat er erkennen lassen, dass er - obgleich eine Versetzung in die [X.] droht - unbedingt am Arbeitsverhältnis festhalten will. Deshalb durften die Tarifvertragsparteien annehmen, er werde das mit der Änderungskündigung verbundene, von ihnen als sachgerecht, ja alternativlos bewertete Vertragsangebot entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit der Folge unter dem Vorbehalt nach § 2 [X.] annehmen, dass er allenfalls in die [X.] wechseln muss, nicht aber sein Arbeitsverhältnis verlieren wird. [X.]ezogen auf eine solche Versetzung im Wege der Änderungskündigung kommt es nicht wesentlich auf die [X.]eschäftigungsdauer an. Eine entsprechende Differenzierung wäre sogar sinnwidrig gewesen. Sie hätte ggf. dazu geführt, dass lange beschäftigte Mitarbeiter erst später Qualifizierungs-, Vermittlungs- und ggf. Ausgleichsleistungen nach §§ 8, 10 [X.] hätten beanspruchen können.

d) Die [X.]eklagte musste nicht deshalb mit einer längeren Kündigungsfrist kündigen, weil die Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] gegen § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] verstößt.

aa) Nach § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Vorschrift ist nicht nur bei einer einzelvertraglich, sondern auch bei einer tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zu beachten. Sie gilt grundsätzlich sowohl für [X.]eendigungs- als auch für Änderungskündigungen und soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis - mindestens - genauso schnell einseitig beenden oder seinen Inhalt durch Kündigung ändern kann wie der Arbeitgeber. Einen zusätzlichen [X.]estandsschutz gewährt § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] dem Arbeitnehmer hingegen nicht.

bb) Ein Konflikt mit § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] wird vorliegend nicht schon dadurch vermieden, dass die kurze Kündigungsfrist und die zusätzlichen Kündigungstermine in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] für beide Vertragsparteien bestimmt wären. Für eine solche Gleichstellung haben die Tarifvertragsparteien keine Veranlassung gesehen, weil der Arbeitnehmer, bevor eine Änderungskündigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] in [X.]etracht kommt, durch die Ablehnung der ihm nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] alternativ zu unterbreitenden Angebote gezeigt hat, dass er nicht von sich aus einen Wechsel in die [X.] ermöglichen und noch nicht einmal gegen Zahlung einer Abfindung das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Eine Erstreckung der kurzen Kündigungsfrist auf eine entsprechende Änderungs- oder eine [X.]eendigungskündigung des Arbeitnehmers in der gegebenen Situation musste den Tarifvertragsparteien überflüssig erscheinen.

cc) Die Auslegung von § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] ergibt zum einen, dass eine derartige [X.] nicht erforderlich war.

(1) § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] stellt „die“ (nicht: „eine“) Kündigung durch den Arbeitnehmer und „die“ (nicht: „eine“) Kündigung durch den Arbeitgeber gegenüber. Durch die Verwendung des bestimmten Artikels hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nicht eine jede Kündigung durch den Arbeitnehmer mit einer jeden Kündigung durch den Arbeitgeber hinsichtlich der Kündigungsfrist gleichgestellt werden muss. So ist es nicht erforderlich, aus Anlass einer Sonderregelung in einem Rationalisierungstarifvertrag - wie der in § 5 [X.] - die Regelung in einem Manteltarifvertrag - wie die in § 25 [X.] - dergestalt zu ändern, dass für jede erdenkliche [X.] eine ebenso kurze Frist gilt. Vielmehr genügt es, dass die kurze Frist auf eine „entsprechende“ [X.] erstreckt wird. Und selbst eine solche Erstreckung ist nicht geboten, wenn es keine „entsprechende“ [X.] gibt. § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] findet keine Anwendung auf Kündigungen des Arbeitgebers, die in einer Situation erklärt werden, in der der Arbeitnehmer kein Mobilitätsinteresse ([X.]eendigungs- oder [X.]), sondern im Gegenteil bloß ein [X.]estandsinteresse hat. Dem Arbeitnehmer muss nicht eine - kurze - Frist für eine Kündigung eingeräumt werden, die er nicht erklären will („keine Kündigungsfrist ohne Kündigung“).

(2) Danach verstößt die einseitige Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht gegen § 622 Abs. 6 [X.]G[X.]. Die kurze Kündigungsfrist gilt ausschließlich für die in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] angeordnete Änderungskündigung. [X.]ei deren Ausspruch steht fest, dass der Arbeitnehmer kein „Mobilitätsinteresse“ hat, das geringer geschützt würde als das des Arbeitgebers. Durch die Ablehnung der ihm vorrangig zu unterbreitenden Angebote nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] hat der Arbeitnehmer gezeigt, dass er nicht „von sich aus“ in die [X.] wechseln möchte und an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal gegen Zahlung einer Abfindung interessiert ist. Er wird - ungeachtet ihrer Erforderlichkeit - auch keine Änderungskündigung dergestalt erklären, dass das Arbeitsverhältnis unmittelbar in einem anderen „echten“ [X.]etrieb anstatt - zunächst - in der [X.] fortgesetzt werden soll. In diesem Fall würde sein Arbeitsverhältnis - ggf. mit der kurzen Frist - enden, wenn die [X.]eklagte das Fortsetzungsangebot ablehnen sollte.

dd) Zum anderen hat ein Verstoß gegen § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] nicht zur Folge, dass sich die Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert.

(1) Nach § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] ist es unzulässig, für die Kündigung durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine Vereinbarung, die für die [X.] eine längere Frist vorsieht als für die Arbeitgeberkündigung und ggf. auch die Kündigungstermine weiter gehend beschränkt, ist insoweit nach §§ 134, 139 [X.]G[X.] nichtig. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten damit, ohne dass dies in § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] gesondert hätte bestimmt werden müssen, ebenfalls die kurze Frist und die zusätzlichen Kündigungstermine. Dadurch wird dem von § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] - allein - geschützten Interesse des Arbeitnehmers an gleicher „Mobilität“ am besten entsprochen (insoweit zutreffend [X.]/[X.] 6. Aufl. [X.]G[X.] § 622 Rn. 46). Für den Streitfall bedeutet dies, dass § 25 Abs. 3 [X.] nichtig wäre, soweit dort für eine Kündigung des Arbeitnehmers in der gegebenen Situation eine längere Frist als drei Wochen und ein „Ausschluss“ der Kündigung zum 15. eines Kalendermonats bestimmt ist.

(2) Eine zusätzliche „Heraufsetzung“ der Frist für die Kündigung durch den Arbeitgeber scheidet aus. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen ist, § 89 Abs. 2 HG[X.] sei insoweit entsprechend anzuwenden ([X.] 2. Juni 2005 - 2 [X.] 296/04 - Rn. 14 ff., [X.]E 115, 88; bloß referierend [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 312/16 - Rn. 41), hält er daran nicht fest. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 89 Abs. 2 HG[X.] liegen nicht vor. Es fehlt sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage.

(a) [X.]ei einem Verstoß gegen das Verbot längerer Fristen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] schaffen schon die §§ 134, 139 [X.]G[X.] einen sachgerechten Ausgleich. Dem von der Vorschrift allein geschützten Mobilitätsinteresse des Arbeitnehmers wird durch die (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsfristen für eine Eigenkündigung nicht nur am besten, sondern zugleich in ausreichender Weise entsprochen. Durch eine „Heraufsetzung“ der Frist für eine Arbeitgeberkündigung würde ein Mindestbestandsschutz bewirkt, den § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] nicht gewährleistet. Im Übrigen ginge die „Heraufsetzung“ angesichts der (Teil-)Nichtigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsfrist(en) für arbeitnehmerseitige Kündigungen ins Leere. Von Rechts wegen gilt für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigungen (bereits) eine gleich kurze Kündigungsfrist. Dies trägt dem Normzweck des § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] vollständig Rechnung.

(b) Ganz anders liegt es bei § 89 Abs. 2 HG[X.]. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 HG[X.] können die Kündigungsfristen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HG[X.] durch Vereinbarung verlängert werden. Dabei darf nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HG[X.] die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. [X.]ei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt nach § 89 Abs. 2 Satz 2 HG[X.] die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. Damit schützen § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] und § 89 Abs. 2 HG[X.] jeweils unterschiedliche Interessen der vermeintlich „schwächeren“ Vertragspartei. Während § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] eine relative „Mindestmobilität“ des Arbeitnehmers garantiert, gewährleistet § 89 Abs. 2 HG[X.] einen relativen Mindestbestandsschutz für den Handelsvertreter. Anders als bei § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] bedarf es in § 89 Abs. 2 HG[X.] einer eigenständigen Rechtsfolgenanordnung. Mit der bloßen Nichtigkeit der kürzeren Kündigungsfrist für den Unternehmer würde der Normzweck verfehlt. Für den Unternehmer würden sogar nur die gesetzlichen Mindestfristen gelten.

(c) Gemeint ist § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] und § 89 Abs. 2 HG[X.] damit nur eines: Sie gewährleisten - mindestens - einen Gleichlauf der Kündigungsfristen für beide Vertragsparteien am Maßstab der jeweils wirksamen Vereinbarung. Das ist bei § 622 Abs. 6 [X.]G[X.] diejenige zur Kündigungsfrist für den Arbeitgeber und bei § 89 Abs. 2 HG[X.] die zur - verlängerten - Kündigungsfrist für den Handelsvertreter.

III. [X.] folgt aus §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten auch insoweit zu tragen, wie er den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt hat. Das entspricht unter [X.]erücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen. Die Annahme des [X.]s, die Versetzung nach [X.] habe den Vorgaben des [X.] entsprochen und sei auch sonst rechtmäßig gewesen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

    Niemann    

        

        

        

    K. Schierle    

        

    Söller    

                 

Meta

2 AZR 381/18

18.10.2018

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 12. Juli 2017, Az: 4 Ca 616/16, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2018, Az. 2 AZR 381/18 (REWIS RS 2018, 2698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2698

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