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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS Xa ZR 162/07 vom 27. Mai 2009 in der [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 27. Mai 2009 durch [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Achilles und [X.] beschlossen: Der E.
wird - in [X.] - Einsicht in die Akten des [X.] gewährt.
Gründe: Dem [X.] ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 [X.] weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses ([X.].Beschl. [X.], [X.], 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 16.12.1971 - [X.], [X.], 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes 1 - 3 - schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten ([X.].Beschl. v. 16.12.1971 aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Inte-resse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Meier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.07.2007 - 3 Ni 38/05 ([X.]) -
Meta
27.05.2009
Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. Xa ZR 162/07 (REWIS RS 2009, 3345)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3345
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