Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. VI ZR 118/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1053

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[X.] ZR 118/07 vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 5. Oktober 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: 1. Über die statthafte (vgl. [X.]/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der regulären [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - [X.]/04 - nicht veröffentlicht und - [X.]/04 - [X.]-Report 2005, 1554, je-weils m.w.N.) 1 2. Die [X.] ist nicht begründet. 2 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] - 3 - schluss vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entneh-men können. Die in Zusammenhang mit dem Versuch einer Aufarbeitung der jüngsten [X.] Vergangenheit stehende Entscheidung ist eine Einzelfallentschei-dung, hinsichtlich der eine Zulassung der Revision nicht erfordert ist und zwar weder aus Gründen eines ansonsten bestehenden Anonymitätsschutzes noch weil die beanstandeten Äußerungen dem Leser nahe legten, dass der Kläger als Regimentsangehöriger und als Politoffizier einer der in der Zwischenüber-schrift genannten "Staatskriminellen" gewesen sei. Mehrfache Auslegungsmög-lichkeiten sind ohne weitere, nicht dargelegte Umstände nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. 4 - 4 - Die tatrichterlichen Ausführungen lassen auch keinen sonstigen Zulas-sungsgrund erkennen. 5 [X.]
[X.] [X.]

Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 27 O 773/05 - [X.], Entscheidung vom 19.03.2007 - 10 U 49/06 -

Meta

VI ZR 118/07

06.11.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. VI ZR 118/07 (REWIS RS 2007, 1053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1053

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