Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2007, Az. VI ZR 142/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4546

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[X.] ZR 142/06 vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. März 2007 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 5. März 2007 gegen den Se-natsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen be-anstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von [X.] - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Weder das Berufungsurteil noch die Zurückweisung der Nichtzulas-sungsbeschwerde sind "offenkundig unrichtig". Zwar mag überraschend sein, dass Verbrennungen der Augen, der Haut und des Kiefers in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit zwei Kernspinuntersuchungen nicht zu Ansprü-chen des Geschädigten führen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegrün-dung vermochte aber keine durchgreifende Anspruchsgrundlage aufzuführen. Die Voraussetzungen für Beweiserleichterungen zur Kausalität und zum [X.] des Beklagten sind nicht dargetan. 4 [X.]" zeigt ebenfalls nicht auf, dass solche Schädigungen die Voraussetzungen für einen An-scheinsbeweis (typischer Geschehensablauf) erfüllen. Auf die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich seiner "[X.]" hatte schon das [X.] ein Zusatz-gutachten in Auftrag gegeben. Gleiches gilt zu den Voraussetzungen für eine "tatsächliche Vermutung" der Kausalität, die ohnedies bislang nicht anerkannt ist. 5 Vortrag zu Beweiserleichterungen nach einem groben Behandlungsfehler oder nach unterlassener Befunderhebung ist nicht ausreichend dargetan. Eine Anwendung der Grundsätze über das voll beherrschbare Risiko - sofern sie 6 - 4 - überhaupt auf die Kausalität anwendbar sind - scheitert daran, dass das ver-wendete Gerät keinen feststellbaren Fehler aufgewiesen hat. 7 Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 26 [X.] sind nicht er-sichtlich dargetan. [X.]

[X.] [X.] Pauge Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.12.2004 - 9 O 1751/00 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 02.06.2006 - 15 U 110/05 -

Meta

VI ZR 142/06

27.03.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2007, Az. VI ZR 142/06 (REWIS RS 2007, 4546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4546

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