Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 292/07

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3801

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 292/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2008 durch [X.] h.c. Nobbe, [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde der [X.]n zu 1), 2), 6) bis 8), 11) bis 13) und 15) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 16. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede sein. Das [X.] ist schon deshalb nicht anwendbar, weil die Fondsgesellschaft, Gesell-schafterin ist u.a. eine juristische Person, nicht Verbraucher ist und die Darlehen gewerblichen Zwe-cken dienten. Von einer Beweisaufnahme über die von den [X.]n behauptete, wirksam gekündigte Stun-dungsvereinbarung hat das Berufungsgericht aus Rechtsgründen zu Recht abgesehen, zumal Instand-setzungsmaßnahmen nach dem eigenen Vorbringen der [X.]n in der Berufungsinstanz mangels genü-gender ersparter Mittel nicht in Auftrag gegeben [X.] 3 - den konnten. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die [X.] zu 1) sowie, wie Gesamtschuldner mit der [X.]n zu 1), die [X.] zu 2) zu 23,35%, die [X.] zu 6) zu 7,78%, die [X.]n zu 7) und 8) als Gesamtschuldner zu 7,78%, die [X.]n zu 11) und 12) als Gesamtschuldner zu 7,78%, der [X.] zu 13) zu 7,78% und der [X.] zu 15) zu 1,95% (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt für die [X.] zu 1) 1.992.337,62 •, für die [X.] zu 2) 464.663,75 •, für die [X.]n zu 6) bis 8) und 11) bis 13) je 154.887,92 • und für den [X.]n zu 15) 38.731,93 •.

Nobbe [X.] Joeres
[X.] Grüneberg
Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 4a [X.]/05 - KG [X.], Entscheidung vom 16.04.2007 - 26 U 136/06 -

Meta

XI ZR 292/07

27.05.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2008, Az. XI ZR 292/07 (REWIS RS 2008, 3801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3801

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