Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2014, Az. 1 BvR 2271/14

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2014, 3461

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Inanspruchnahme fachgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) auch bzgl Aufnahme auf Warteliste für Organtransplantation geboten


Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer einen Verstoß der Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 des Transplantationsgesetzes ([X.]) gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und mittelbar auch gegen § 16 [X.] geltend macht, ist unzulässig. In der Sache geht es dem Beschwerdeführer, wie auch sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deutlich macht, um seine Aufnahme auf die Warteliste des ihn behandelnden Krankenhauses zur Herztransplantation, die unter anderem wegen einer schweren Hirnschädigung als kontraindiziert abgelehnt wurde.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg gegen die Ablehnung der Aufnahme des Beschwerdeführers auf die Warteliste nicht erschöpft ist (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, bisher auch nur versucht zu haben, vor den in erster Linie dafür zuständigen Fachgerichten Hauptsache- und Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung zu erlangen.

3

Die Verweisung des Beschwerdeführers auf den Rechtsschutz vor den Fachgerichten ist nicht unzumutbar im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Sie eröffnet dem Beschwerdeführer im Gegenteil die Möglichkeit eines nicht auf verfassungsrechtliche Fragen beschränkten, sondern auch alle einfachrechtlichen Ansprüche mit einschließenden Rechtsschutzes inklusive der in erster Linie den Fachgerichten vorbehaltenen und bisher noch in keiner Weise erfolgten Aufbereitung des Sachverhalts in tatsächlicher, auch medizinische Fragen betreffender Hinsicht.

4

Die Fachgerichte sind entgegen der Auffassung der Verfassungsbeschwerde nicht uneingeschränkt an die Vorgaben der Richtlinie zur Organtransplantation gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 5 [X.] gebunden. Da sie kein förmliches Gesetz ist, können und müssen sie die Richtlinie - ohne dass der [X.] dieser Richtlinie dafür hier näher bestimmt werden müsste - auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfen, falls es für ihre Entscheidung darauf ankommt.

5

Der Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsschutz steht nicht entgegen, dass insoweit noch offene Rechtswegfragen bestehen könnten. Die Fachgerichte sind grundsätzlich in der Lage, in dringenden Fällen binnen kürzester Zeit Eilrechtsschutz zu gewähren und dies auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherzustellen. Dass dies bei dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, ist auch unter Berücksichtigung seiner lebensbedrohlichen Situation nicht erkennbar.

6

Da die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits an der fehlenden Rechtswegerschöpfung scheitert, bedarf es keiner Entscheidung, ob sie den Begründungsanforderungen nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügt.

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2271/14

18.08.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 16 Abs 1 S 2 Nr 2 TPG, § 16 Abs 1 S 2 Nr 5 TPG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.08.2014, Az. 1 BvR 2271/14 (REWIS RS 2014, 3461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 20/16

5 StR 20/16

1 BvR 1705/15

5 ZB 14.1919

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