Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2016, Az. 1 BvR 1705/15

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2016, 8699

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT EINSTWEILIGER RECHTSSCHUTZ BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) GRUNDRECHTE ORGANSPENDE RECHTSSCHUTZ

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz sowie an die Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Verwaltungsprozess - Beschränkung des Zugangs zu Transplantationsorganen als gewichtiger Eingriff in das Recht der Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit - hier: Meldung als "nicht transplantabel" nicht auf Zeitspanne beschränkt, innerhalb derer kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden könne - Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes auch bei unklarer Zuständigkeit


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerin benötigte eine Spenderniere und wurde deshalb im Transplantationszentrum des [X.] der im Ausgangsverfahren beklagten [X.] (im Folgenden: Beklagte) auf der Warteliste geführt. Nach einem Untersuchungs- und Besprechungstermin bei der [X.], bei dem auch der Ehemann der Beschwerdeführerin zugegen war, wandte sich der Ehemann wegen der Umstände des Gesprächs an die Beklagte, von der er jedoch keine aus seiner Sicht zufriedenstellende Antwort erhielt. Schließlich schickte er dem chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen eine E-Mail, die mit dem Satz schloss: "Ich nehme an, dass ich [X.] mit der Beantwortung meiner Fragen nicht an die Klinikleitung bzw. die [X.] oder Ähnliches wenden muss." Daraufhin erklärte der chirurgische Leiter mit an den Ehemann gerichtetem Schreiben vom 8. August 2012, eine vertrauensvolle Behandlung der Beschwerdeführerin sei bei der [X.] nicht mehr möglich. Aus diesem Grunde werde die Beschwerdeführerin ab sofort bei [X.] als "nicht transplantabel" gemeldet. Mitte Dezember 2012 war die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend nicht transplantationsfähig. Am 18. Dezember 2013 erhielt sie schließlich durch ein anderes Transplantationszentrum eine neue Niere.

2

Am 5. März 2013 hatte die Beschwerdeführerin Klage auf Feststellung erhoben, dass die Meldung als "nicht transplantabel" rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unzulässig ab. Die Meldung als "nicht transplantabel" sei ein Verwaltungsakt, der sich bereits vor Klagerhebung erledigt habe. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über das erforderliche Interesse an der begehrten nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit.

3

Ein hiergegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg.

4

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 sowie aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

II.

5

Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 [X.]G).

6

1. Hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügt das Beschwerdevorbringen schon nicht den Begründungsanforderungen aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 [X.]G. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich darin, auf den hohen Stellenwert des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit hinzuweisen, was für sich genommen, zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzureichend ist (für den Anspruch auf Krankenversorgung gegenüber einer Krankenkasse in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung vgl. [X.] 115, 25 <44 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 10. November 2015 - 1 BvR 2056/12 -, NJW 2016, S. 1505 <1506>, Rn. 12).

7

2. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht, hat die [X.]beschwerde jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

8

a) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. [X.] 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; 107, 395 <401 ff.>). Die in dieser Norm verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den [X.] gewährleistet. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (vgl. [X.] 96, 27 <39>).

9

Die Zulässigkeit eines [X.] ist allerdings vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses bei der Verfolgung eines subjektiven Rechts abhängig. Damit der Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unzumutbar beschränkt wird, dürfen aber an ein solches Rechtsschutzbedürfnis keine aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.] 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr).

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen [X.] (vgl. [X.] 104, 220 <232 f.>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen ([X.] 110, 77 <85>; vgl. [X.] 96, 27 <39 f.>; 104, 220 <232 f.>).

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine [X.]spanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann ([X.] 110, 77 <86>; vgl. [X.] 81, 138 <140 f.>; 96, 27 <40>; 104, 220 <233 f.>; stRspr).

b) Demnach sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Fachgerichte die Klage der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen haben, es mangele an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Meldung als "nicht transplantabel" durch den chirurgischen Leiter für Nierentransplantationen am Transplantationszentrum der [X.] um eine hoheitliche Maßnahme, insbesondere - wie von den Fachgerichten und auch der Beschwerdeführerin selbst angenommen - um einen wirksamen, also der Beschwerdeführerin bekanntgegebenen Verwaltungsakt handelte. Auch bei Annahme eines staatlichen Eingriffs, der angesichts des betroffenen Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als gewichtig anzusehen sein dürfte (vgl. hierzu [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u.a. -, NJW 1999, S. 3399 <3401>; vgl. auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, NJW 2013, S. 1727), ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorliegend nicht verletzt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz hier nicht eine gerichtliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme trotz [X.] des ursprünglichen Rechtsschutzziels.

Mit ihrer [X.]beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin allein dagegen, dass die Fachgerichte in ihrem Fall ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs verneint haben; sie hätten die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses deutlich überspannt. Die angewandten Maßstäbe stimmen jedoch mit der Rechtsprechung des [X.] überein (vgl. [X.] 104, 220 <232 f.>; 110, 77 <86>; hierauf bezugnehmend auch BVerwGE 146, 303 <311 f. Rn. 32>). Jedenfalls der vorliegende Fall gibt keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Es ist nicht erkennbar, dass gegen die angegriffene Maßnahme im hierfür verfügbaren [X.]raum kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen war. Insbesondere liegt kein Fall eines Hoheitsaktes vor, der sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine [X.]spanne beschränkt, in welcher die Beschwerdeführerin als Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen konnte.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Meldung als "nicht transplantabel" habe sich deshalb kurzfristig erledigt, weil ab diesem [X.]punkt mit jeder der täglich mehrfach getroffenen Nierenzuteilungsentscheidungen ihre [X.] endgültig vereitelt worden seien, greift dieser Einwand zu kurz. Entscheidend ist hier, dass die mit der Meldung als "nicht transplantabel" verbundene Belastung der Beschwerdeführerin auf eine Dauer angelegt war, die sich nach dem typischen [X.] nicht auf eine [X.]spanne beschränkte, in welcher eine gerichtliche Entscheidung für die Beschwerdeführerin praktisch nicht zu erlangen war. Die vorgenommene Meldung war nicht etwa auf eine - möglicherweise kurzfristig sich wieder ändernde - Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gestützt, sondern darauf, dass eine vertrauensvolle Behandlung am Transplantationszentrum der [X.] nicht mehr möglich sei. Jedenfalls in einem solchen Fall besteht die Meldung als "nicht transplantabel" typischerweise fort, so dass der Betroffene die Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann.

Allerdings werden einem Betroffenen in der [X.], in der er als "nicht transplantabel" gemeldet ist, in der Regel Chancen auf Zuteilung eines Organs entgehen. Dies lässt die gegenwärtige, sich gleichsam täglich neu aktualisierende Wirksamkeit der Meldung als "nicht transplantabel" und damit auch ihre Überprüfbarkeit in einem gerichtlichen Verfahren indes unberührt. Hinsichtlich der Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG kommt es entscheidend darauf an, ob im Hauptsacheverfahren das ursprüngliche Rechtsschutzziel - hier: die Meldung als "transplantabel" - noch erreicht werden kann, oder ob sich letzteres typischerweise so kurzfristig erledigt, dass eine gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum zu erlangen ist (vgl. [X.] 104, 220 <232 f.>). In einem Fall wie dem vorliegenden ist bei Klagerhebung gegen die Meldung als "nicht transplantabel" trotz zwischenzeitlich erfolgter Organzuteilungen eine Statusänderung weiterhin möglich. Dass dieser Rechtsschutz regelmäßig nur auf die Zukunft gerichtet sein kann, liegt in der Natur der Sache. Ein besonderes Interesse an der Überprüfung der angegriffenen Maßnahme auch für die Vergangenheit folgt allein hieraus aber nicht.

Der Gefahr, dass eine Entscheidung in der Hauptsache aus gesundheitlichen Gründen für den Betroffenen zu spät käme, lässt sich mit dem Instrument des einstweiligen Rechtsschutzes begegnen. Auch dies ist Ausdruck der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes. In der Rechtsprechung des [X.] ist hinreichend geklärt, welche Anforderungen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben. Danach sind die Gerichte in solchen Verfahren gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie etwa § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. [X.] 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Für den hier betroffenen Bereich der Zuteilung von Organen kann die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu stellen (vgl. [X.] 115, 25 <44 f.>), es gebieten, einem an einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung leidenden Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, auch wenn hiermit gegebenenfalls eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Im Falle der Beschwerdeführerin hätte dies bedeuten können, dass ihr Status auf der Warteliste vorläufig von "nicht transplantabel" in "transplantabel" hätte geändert werden müssen.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei völlig unklar, vor welchem Gericht um - gegebenenfalls auch einstweiligen - Rechtsschutz nachzusuchen sei, ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu etwa [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/Oduncu, [X.], 1. Auflage 2005, § 10 Rn. 14; [X.], in: Höfling, [X.], 2. Aufl. 2013, Einführung, [X.] ff.; [X.], Der Rechtsschutz der potentiellen Organempfänger nach dem [X.], 2007, [X.] f.; [X.], Urteil vom 21. November 2007 - 1 [X.]/07 -, juris, Rn. 17). Das [X.] hat aber bereits entschieden, dass es dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes, wie Art. 19 Abs. 4 GG und das Rechtsstaatsprinzip sie enthalten, zuwiderläuft, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. [X.] 57, 9 <21 f.>). Diesen Schwierigkeiten ist indes von [X.] wegen dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsweg durch verbindliche Verweisung an das zuständige Gericht einer Klärung zugeführt wird (vgl. insbesondere § 17a [X.]). Die Fachgerichte müssen in dringenden Fällen binnen kürzester [X.] Eilrechtsschutz gewähren und diesen auch bei unklarer Rechtsweglage durch Verweisung sicherstellen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. August 2014 - 1 BvR 2271/14 -, juris, Rn. 5). Warum dies hier nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1705/15

06.07.2016

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Juni 2015, Az: 5 ZB 14.1919, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 10 Abs 2 Nr 2 TPG, § 123 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 06.07.2016, Az. 1 BvR 1705/15 (REWIS RS 2016, 8699)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 545 REWIS RS 2016, 8699

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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