Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.12.2013, Az. 1 ABR 39/12

1. Senat | REWIS RS 2013, 465

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Gegenstand

Altersteilzeit - Mitbestimmung - tarifersetzende Regelung


Leitsatz

Eine Betriebsvereinbarung über die Begründung und Ausgestaltung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen unterliegt hinsichtlich der Verteilung der vom Arbeitgeber für Aufstockungsleistungen vorgesehenen finanziellen Leistungen dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG tritt nicht ein, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Mittel mehr für Aufstockungsleistungen zur Verfügung stellt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des [X.] vom 15. Februar 2012 - 17 [X.] - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Beschwerde wird der Beschluss des [X.] vom 14. September 2011 - 56 BV 4267/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, sich auf ein Vermittlungsverfahren über den Abschluss einer tarifersetzenden Regelung zur Altersteilzeit einzulassen.

2. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit sowie über die [X.] für eine tarifersetzende Regelung.

2

Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin, der [X.] ([X.]).

3

[X.] entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung der [X.]en Handel, Banken und Versicherungen, [X.], Transport und Verkehr, [X.], [X.], Druck und Papier, Publizistik und Kunst und der [X.]. In einer zuvor von den fünf [X.] mit ihren Gesamtbetriebsräten sowie der Gründungsorganisation von [X.] im April 2001 abgeschlossenen „Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in [X.]“ ([X.]) heißt es:

        

§ 4   

Mitbestimmung in personellen und [X.] Angelegenheiten

        

(1)     

Der Betriebsrat hat, soweit in den folgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und [X.] Angelegenheiten über das [X.] hinaus erweitert mitzubestimmen. …

        

(2)     

…       

        

(3)     

Eine Erweiterung der Mitbestimmung gemäß Absatz 1 gilt nicht bei folgenden Gegenständen:

                 

a) in personellen Angelegenheiten (Protokollnotiz 1)

                          

…       

                 

b) in [X.] Angelegenheiten

                          

-       

die Entscheidung über die Gewährung freiwilliger [X.] Leistungen,

                          

…       

        
        

(4)     

Im übrigen hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach Maßgabe des jeweils gültigen [X.]es, soweit nicht eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung besteht.

        

§ 5     

Einigungsstelle

        

(1)     

Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach §§ 3 (3), 4 (1) oder § 7 (1) nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. …

        

…       

        
        

§ 8     

Verfahren bei tarifersetzenden Regelungen

        

(1)     

Solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 [X.] fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten in [X.] als [X.] zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem [X.]vorstand zu vereinbaren. …

        

(2)     

Können sich die Betriebsparteien nicht über Regelungen gem. § 8 Abs. 1 verständigen, kann jede Betriebspartei ein Vermittlungsverfahren einleiten.

                 

…       

        

(3)     

Kommt es im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens nach Absatz (2) nicht zu einer Einigung der Betriebsparteien, bleibt es jeder Seite unbenommen, entweder die Verhandlungen unmittelbar wieder aufzunehmen oder das Schlichtungsverfahren einzuleiten.

                          

…       

        

(4)     

Für das Inkrafttreten von Vereinbarungen gem. § 8 (1) gelten folgende Modalitäten:

                          

…       

                          

c) Dem [X.] sind sämtliche sowohl in freien Verhandlungen als auch in einem Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren zustande gekommenen Ergebnisse vorzulegen. Legt der [X.] nicht binnen einer angemessenen Frist nach Anhörung beider Betriebsparteien Veto ein, so tritt das Ergebnis als Gesamtbetriebsvereinbarung in [X.].

                          

Wird Veto eingelegt, so sind die Verhandlungen der Betriebsparteien wieder aufzunehmen. …

        

(5)     

Für die Betriebsparteien besteht im Vermittlungs- und im Schlichtungsverfahren [X.]. …

        

…       

        
        

§ 9     

Schlußbestimmungen

        

(1)     

Soweit in dieser Vereinbarung keine gesonderten Regelungen getroffen werden, gilt im übrigen das [X.] in seiner jeweiligen Fassung, das auch ansonsten unberührt bleibt.

        

…“    

        

4

[X.] und ihr Gesamtbetriebsrat schlossen im Mai 2006 eine „Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit in [X.]“ ([X.]). Diese bestimmt in ihrem § 1 die Anspruchsvoraussetzungen für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Nach § 4 [X.] ist [X.] verpflichtet, während der Altersteilzeit ein erhöhtes Arbeitsentgelt sowie zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Mit Schreiben vom 14. September 2010 kündigte der [X.]-[X.]vorstand die [X.] zum 31. Dezember 2010 und teilte mit, ein neues Angebot für die Vereinbarung von Altersteilzeit nicht machen zu wollen.

5

Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Regelungen der [X.] wirkten nach. Es handele sich um Gegenstände, die der durch § 4 (1) [X.] erweiterten Mitbestimmung unterfielen. Jedenfalls sei [X.] nach § 8 (5) [X.] verpflichtet, sich auf Verhandlungen über den Abschluss einer tarifersetzenden Regelung zur Altersteilzeit einzulassen.

6

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,

        

1.    

[X.] zu verpflichten, ihren Arbeitnehmern Altersteilzeit nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit in [X.] in der aktualisierten Fassung vom November 2006 zu gewähren, solange diese nachwirkt;

        

2.    

festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit in [X.] in der aktualisierten Fassung vom November 2006 nachwirkt;

        

3.    

festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 8 [X.] [X.] bezüglich einer tarifersetzenden Regelung der Altersteilzeit hat.

7

[X.] hat die Abweisung der Anträge beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen im Wesentlichen entsprochen und nur bezüglich des Antrags zu 3. ein Mitwirkungs- statt eines Mitbestimmungsrechts festgestellt. Das [X.] hat die Anträge auf die Beschwerde von [X.] abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Gesamtbetriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

9

B. Die Rechtsbeschwerde des [X.] ist nur in Bezug auf den Antrag zu 3. erfolgreich. Hingegen hat das [X.] die Anträge zu 1. und zu 2. zu Recht abgewiesen.

I. Die Anträge zu 1. und zu 2. sind unbegründet.

1. Beide Anträge sind zulässig.

a) Der Antrag zu 1. ist ein Leistungsantrag. Er ist dahingehend auszulegen, dass der Gesamtbetriebsrat die Durchführung der gekündigten [X.] über den 31. Dezember 2010 hinaus verlangt. Nach seiner Auffassung ist [X.] nach Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund Nachwirkung zu deren Anwendung verpflichtet. Mit dem zu 2. erhobenen Antrag möchte der Gesamtbetriebsrat die Feststellung erreichen, dass die Regelungen der [X.] zwischen den Beteiligten auch nach dem 31. Dezember 2010 weiter gelten und ihre betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehungen gestalten. Damit verfolgt der Gesamtbetriebsrat mit beiden Anträgen nicht die Individualinteressen einzelner Arbeitnehmer. Für die so verstandenen Anträge zu 1. und zu 2. verfügt der Gesamtbetriebsrat über die erforderliche Antragsbefugnis. Ob der von ihm reklamierte [X.] aufgrund einer nachwirkenden Gesamtbetriebsvereinbarung besteht, ist eine Frage der Begründetheit ([X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 135, 382).

b) In der vorgenannten Auslegung ist der Antrag zu 1. hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. [X.] kann im Fall seiner Verurteilung erkennen, was Gegenstand des gerichtlichen Entscheidungsausspruchs ist.

c) Für den Antrag zu 2. besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. Der Antrag betrifft den Inhalt des betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses der Beteiligten, über den nach der Kündigung der [X.] ein Streit besteht, der durch die begehrte Feststellung beigelegt werden kann.

2. Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte [X.] besteht nicht. Die [X.] hat aufgrund der Kündigung des [X.] zum 31. Dezember 2010 geendet. Für eine Nachwirkung der [X.] fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nachwirkung der [X.] liegen nicht vor.

aa) Gemäß § 77 Abs. 6 [X.] gelten nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung deren Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies betrifft die Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung, zu denen auch das Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]) gehört. Betriebsvereinbarungen über nicht der zwingenden Mitbestimmung unterliegende Gegenstände entfalten kraft Gesetzes keine Nachwirkung. Betriebsvereinbarungen mit teils erzwingbaren, teils freiwilligen Regelungen wirken grundsätzlich nur hinsichtlich der Gegenstände nach, die der zwingenden Mitbestimmung unterfallen ([X.] 26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 14, [X.]E 127, 297). Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung sinnvoll in einen nachwirkenden und einen nachwirkungslosen Teil aufspalten lässt. Anderenfalls entfaltet zur Sicherung der Mitbestimmung die gesamte Betriebsvereinbarung Nachwirkung ([X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 18, [X.]E 135, 382).

bb) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von [X.]n und der Einführung und Anwendung von neuen [X.] sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Grundsätze, nach denen sich die Entgeltfindung im Betrieb vollzieht. Es soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Arbeitgebers orientierten Lohngestaltung schützen. Zugleich soll die Einbeziehung des Betriebsrats zur Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie zur Sicherung der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des [X.] beitragen ([X.] 8. November 2011 - 1 [X.] - Rn. 27, [X.]E 139, 369).

cc) Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] wird bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber durch die Tarifsperre des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.], wonach der Betriebsrat nur mitbestimmen kann, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, nicht beschränkt oder ausgeschlossen. Der tarifungebundene Arbeitgeber kann daher kollektivrechtlich das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen. Mangels Tarifbindung leistet er in diesem Fall sämtliche Vergütungsbestandteile „freiwillig“, dh. ohne hierzu normativ verpflichtet zu sein ([X.] 26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 127, 297). Bei der Entscheidung über die Verteilung der Gesamtvergütung hat der nicht tarifgebundene Arbeitgeber wegen der fehlenden Tarifsperre des Eingangshalbsatzes einen Gestaltungsspielraum, bei dessen Ausgestaltung der Betriebsrat aber mitzubestimmen hat ([X.] 22. Juni 2010 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.]E 135, 13). Die Betriebsparteien haben für die gesamten Vergütungsbestandteile [X.] iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] aufzustellen, durch die eine am Normzweck des Mitbestimmungsrechts ausgerichtete Verteilung erfolgt. Aus diesem Grund unterliegt nicht nur die Einführung, sondern auch die Änderung der im Betrieb für die Verteilung der Gesamtvergütung aufgestellten [X.] dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Dazu zählt auch die Einstellung einer Leistung, die nach den vereinbarten [X.]n Teil der vom nicht tarifgebundenen Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gesamtvergütung ist (Kreft FS Bepler S. 317, 323).

dd) Haben die Betriebsparteien [X.] zur Verteilung der Gesamtvergütung geregelt und entschließt sich der nicht tarifgebundene Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt weitere finanzielle Mittel für einen Zweck aufzubringen, der durch die bisherigen [X.] nicht abgedeckt ist, können die zuständigen Betriebsparteien hierzu eine gesonderte Betriebsvereinbarung treffen, in der für die Verteilung dieser finanziellen Mittel [X.] aufgestellt werden. In einem solchen Fall kann der nicht tarifgebundene Arbeitgeber nicht nur über die Höhe, sondern auch über den Zweck dieser neben die Gesamtvergütung tretenden und von ihr unabhängigen finanziellen Leistung mitbestimmungsfrei entscheiden (Fitting 26. Aufl. § 87 Rn. 453a). Die systemische Einbindung der betrieblichen [X.] in das System der betrieblichen Lohngestaltung unterliegt der Dispositionsmöglichkeit der Betriebsparteien. Aufgrund der gesonderten Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist regelmäßig anzunehmen, dass der sich aus dieser Leistung ergebende Entlohnungsgrundsatz nicht untrennbarer Teil eines umfassenden betrieblichen Vergütungssystems wird und die bisher für die Verteilung der Gesamtvergütung geltenden [X.] unberührt bleiben sollen. Entschließt sich der nicht tarifgebundene Arbeitgeber dazu, eine in einer gesonderten Betriebsvereinbarung ausgebrachte Leistung mit Ablauf ihrer Kündigungsfrist vollumfänglich einzustellen, stehen für den von ihm einseitig vorgegebenen Zweck keine Mittel mehr zur Verfügung, über deren Verteilung der Betriebsrat mitbestimmen könnte. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] bei der Beendigung des gesondert ausgestalteten Entlohnungsgrundsatzes besteht in diesem Fall nicht, weshalb die Betriebsvereinbarung keine Nachwirkung entfaltet ([X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 20, 23 ff., [X.]E 135, 382; [X.] GK/[X.] 10. Aufl. § 77 Rn. 445).

ee) [X.] ist nicht zur Durchführung der [X.] verpflichtet, weil diese nicht über den 31. Dezember 2010 weiter gilt.

(1) Die [X.] ist durch das Schreiben des [X.] vom 14. September 2010 zum Jahresende 2010 wirksam gekündigt worden. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

(2) Die Voraussetzungen für eine Nachwirkung der [X.] nach § 77 Abs. 6 [X.] liegen nicht vor.

(a) Bei der Einführung von Altersteilzeit hat der Betriebsrat kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 [X.]. Die Betriebsparteien können zwar aufgrund ihrer umfassenden Regelungskompetenz die Voraussetzungen festlegen, unter denen ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags in Betracht kommt. Der Arbeitgeber ist jedoch in seiner Entscheidung frei, ob er Altersteilzeit einführen will ([X.] 5. Juni 2007 - 9 [X.] - Rn. 23). Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, mit dem der bestehende Arbeitsvertrag geändert werden soll, besteht nicht ([X.] 12. Dezember 2000 - 9 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 96, 363). Entschließt sich der Arbeitgeber allerdings zur Einführung von Altersteilzeit und stellt er für die [X.] (§ 3 Abs. 1 [X.]) finanzielle Mittel zur Verfügung, unterliegt deren Verteilung als betrieblicher Entlohnungsgrundsatz dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.].

(b) Bei der [X.] handelte es sich danach um eine teilmitbestimmte Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese enthält mitbestimmungsfreie Regelungen über die Begründung von [X.], deren Abschluss die Arbeitnehmer auch nach ihren arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht beanspruchen konnten. Lediglich bei der Verteilung der für die [X.] bereitgestellten Mittel bestand ein Mitbestimmungsrecht des [X.] nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.]. Der [X.]vorstand von [X.] hat entschieden, nach Ablauf der Kündigungsfrist für den Abschluss von [X.] keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung zu stellen. Diese Absicht kommt mit der gebotenen Eindeutigkeit im [X.] vom 14. September 2010 zum Ausdruck. Gegenteiliges hat auch der Gesamtbetriebsrat nicht behauptet. Die vollständige Einstellung der finanziellen Leistungen für den mit der [X.] verfolgten [X.] hatte die Beendigung des in ihr enthaltenen Entlohnungsgrundsatzes zur Folge. Damit entfaltet die [X.] nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Nachwirkung.

b) Die Beteiligten haben eine Nachwirkung der [X.] nicht ausdrücklich vereinbart. Eine solche folgt auch nicht in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 6 [X.] aus der Regelung in §§ 4, 5 (1) Satz 1 [X.].

aa) Nach § 4 (1) Satz 1 [X.] hat der Betriebsrat, soweit in den nachfolgenden Absätzen keine Ausnahmen geregelt sind, in allen personellen und [X.] Angelegenheiten über das [X.] hinaus erweitert mitzubestimmen. Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach § 4 (1) [X.] nicht zustande, entscheidet nach § 5 (1) Satz 1 [X.] die Einigungsstelle. Deren Spruch ersetzt die Einigung zwischen [X.] und dem Betriebsrat. Eine solche Rechtsfolge haben die Beteiligten zwar nicht ausdrücklich in die [X.] aufgenommen. Sie folgt aber aus § 4 (4) [X.], wonach der Betriebsrat nach Maßgabe des gültigen [X.]es mitzubestimmen hat. Diese Bezugnahme umfasst auch die in § 87 Abs. 2 [X.] vorgesehene Konfliktlösung durch den Spruch einer Einigungsstelle.

bb) Mit den Regelungen in §§ 4, 5 (1) Satz 1 [X.] haben [X.] und der Gesamtbetriebsrat dessen Beteiligungsrechte und die der örtlichen Betriebsräte über das [X.] hinaus erweitert. Danach tritt in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 6 [X.] die Nachwirkung einer im Geltungsbereich der [X.] abgeschlossenen Betriebsvereinbarung auch dann ein, wenn sie einen Gegenstand betrifft, der der durch § 4 [X.] erweiterten Mitbestimmung unterliegt. Eine solche Vereinbarung unterliegt jedenfalls für den hier betroffenen Bereich der Mitbestimmung in [X.] Angelegenheiten keinen rechtlichen Bedenken, wenn wie vorliegend durch § 4 (4), § 5 (1) Satz 1 [X.] sichergestellt ist, dass im Konfliktfall eine Einigungsstelle entscheidet ([X.] [X.] 7. November 1989 - [X.] 3/85 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 63, 211; 14. August 2001 - 1 [X.]). Eine unzulässige Änderung der insoweit zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung in § 50 [X.] ist mit der Ausweitung der Beteiligungsrechte in § 4 (1) Satz 1 [X.] nicht verbunden.

cc) Das durch § 4 (1) Satz 1 [X.] erweiterte Mitbestimmungsrecht wird nach § 4 (4) [X.] nur durch eine gesetzliche oder gültige tarifersetzende Regelung ausgeschlossen. Mit dieser Bestimmung haben der Gesamtbetriebsrat und [X.] den für die Mitbestimmung in [X.] Angelegenheiten bestehenden Gesetzes- und Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] in die [X.] sinngemäß übernommen und die von § 4 (1) Satz 1 [X.] erfassten Beteiligungsrechte entsprechend eingeschränkt. Danach entfällt das Mitbestimmungsrecht nach dieser Vorschrift, soweit eine gesetzliche Regelung oder eine solche nach § 8 (1) [X.] existiert, die das Beteiligungsrecht der zuständigen Arbeitnehmervertretung verdrängt. Dies erfordert allerdings, dass entweder das Gesetz oder die tarifersetzende Bestimmung selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben (zu § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] [X.] [X.] 3. Dezember 1991 - [X.] 2/90 - zu [X.] 1 a, b der Gründe, [X.]E 69, 134). Daneben muss es sich nach der Hervorhebung in § 4 (4) [X.] um eine „gültige“ tarifersetzende Regelung handeln, also um eine solche, die zum Zeitpunkt der in Betracht kommenden beteiligungspflichtigen Maßnahme noch nicht durch Kündigung, Zeitablauf oder auf andere Weise geendet hat. Wie der Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] (dazu [X.] 13. März 2012 - 1 [X.] - Rn. 21) setzt auch § 4 (4) [X.] voraus, dass eine zwingende tarifersetzende Regelung besteht, an die [X.] gebunden ist. Eine lediglich nachwirkende Vereinbarung nach § 8 (1) [X.] verdrängt das Beteiligungsrecht aus § 4 (1) Satz 1 [X.] daher nicht.

dd) Die durch § 4 [X.] normierten Mitbestimmungsrechte für den Abschluss von [X.] gehen nicht über die gesetzlichen Beteiligungsrechte hinaus. Das durch § 4 (1) Satz 1 [X.] erweiterte Mitbestimmungsrecht in [X.] Angelegenheiten wird durch § 4 (3) Buchst. b 1. Spiegelstrich [X.] beschränkt.

(1) Bei der Ausgestaltung der Bedingungen, unter denen ein Arbeitnehmer den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags verlangen kann, handelt es sich jedenfalls um eine [X.] Angelegenheit iSd. § 4 (1) Satz 1 [X.].

(2) Das nach § 4 (1) Satz 1 [X.] bestehende Beteiligungsrecht über die Ausgestaltung von Altersteilzeit wird jedoch durch § 4 (3) Buchst. b 1. Spiegelstrich [X.] beschränkt. Nach dieser Vorschrift gilt die Erweiterung der Mitbestimmung in [X.] Angelegenheiten nicht bei der Entscheidung über die Gewährung freiwilliger [X.] Leistungen. Bei den Aufstockungsbeträgen in der [X.] handelt es sich um Sozialleistungen, die [X.] ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung als Ausgleich für die mit der Reduzierung der individuellen Arbeitszeit verbundenen finanziellen Einbußen der Arbeitnehmer in Altersteilzeit gezahlt hat. Die Entscheidung über die Gewährung solcher Leistungen unterliegt nicht der erweiterten Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 4 (1) Satz 1 [X.]. Hiervon erfasst ist auch die Entscheidung der Arbeitgeberin über die Einstellung dieser Leistungen.

c) Die [X.] wirkt auch nicht in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 5 TVG nach.

aa) Für das mit den Anträgen zu 1. und zu 2. verfolgte [X.] des [X.] kann zu dessen Gunsten unterstellt werden, dass es sich bei der gekündigten [X.] um eine tarifersetzende Regelung iSd. § 8 (1) Satz 1 [X.] handelt.

bb) Tarifersetzende Regelungen entfalten ohne besondere Vereinbarung über den Zeitpunkt ihrer Beendigung hinaus keine Nachwirkung. Die für Tarifverträge geltende Vorschrift des § 4 Abs. 5 TVG ist auf tarifersetzende Regelungen nach § 8 [X.] nicht analog anzuwenden. Diese sind als [X.] zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem [X.]vorstand zu vereinbaren (§ 8 [1] Satz 1 [X.]). Es fehlt an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. [X.] und der Gesamtbetriebsrat haben in § 9 (1) [X.] ausdrücklich die Geltung des [X.]es vereinbart, soweit in der [X.] keine gesonderte Regelung getroffen worden ist. Damit bestimmt sich die Nachwirkung von tarifersetzenden Regelungen nach den für Betriebsvereinbarungen geltenden Grundsätzen. Dies schließt eine entsprechende Anwendung von § 4 Abs. 5 TVG aus.

3. Da die [X.] über den 31. Dezember 2010 hinaus keine Nachwirkung entfaltet, erweist sich auch der auf diese Feststellung gerichtete Antrag zu 2. als unbegründet. Der [X.] musste daher nicht entscheiden, ob der Betriebsrat überhaupt die Durchführung lediglich nachwirkender Bestimmungen verlangen kann (ebenso [X.] 5. Oktober 2010 - 1 [X.] - Rn. 31, [X.]E 135, 382).

II. Der zu 3. erhobene Feststellungsantrag ist begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Er ist auf die Feststellung einer auf § 8 (5) [X.] gestützten [X.] für den Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Altersteilzeit“ und damit auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet. Die Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den Abschluss einer Regelung zur Altersteilzeit sind gescheitert. Für eine Klärung der Frage, ob sich [X.] auf ein Vermittlungsverfahren iSd. § 8 (2) [X.] einlassen muss, besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

2. [X.] ist verpflichtet, in einem Vermittlungsverfahren mit dem Gesamtbetriebsrat über den Abschluss einer tarifersetzenden Regelung zur Altersteilzeitarbeit zu verhandeln.

a) Nach § 8 (1) Satz 1 [X.] sind aufgrund der fehlenden tarifrechtlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten für die bei [X.] Beschäftigten solche Regelungen, die üblicherweise unter den Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden, als [X.] zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem [X.]vorstand zu vereinbaren. Können sich die Betriebsparteien über tarifersetzende Regelungen iSd. § 8 (1) [X.] nicht verständigen, kann jede Betriebspartei ein Vermittlungsverfahren (§ 8 [2] [X.]) und im Fall einer Nichteinigung ein Schlichtungsverfahren (§ 8 [3] [X.]) einleiten. Nach § 8 (5) Satz 1 [X.] besteht in beiden Verfahren für die Betriebsparteien [X.]. Anders als im Einigungsstellenverfahren nach § 5 [X.] kann allerdings der [X.] von [X.] das Inkrafttreten der im Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren zustande gekommenen Einigungen der Betriebsparteien und Beschlüsse durch sein Veto verhindern (§ 8 [4] Buchst. c [X.]).

b) Die in § 8 (1) Satz 1 [X.] getroffene Festlegung über tarifersetzende Regelungen bedarf allerdings der Auslegung. Entgegen ihrem Wortlaut ist der Gesamtbetriebsrat nach dieser Vorschrift für tarifersetzende Regelungen zuständig, wenn deren Gegenstand entweder tarifüblich ist oder in [X.] geregelt wird.

aa) Die genannte Vorschrift ist im Wortlaut an § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] angelehnt. Danach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Der Betriebsrat ist für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen, deren Gegenstand tarifüblich oder bereits in Tarifverträgen geregelt ist, nicht zuständig ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c ee [1] der Gründe, [X.]E 114, 162). Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] soll unabhängig von der Tarifbindung des Arbeitgebers die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Zum Schutz der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie ist jede Normsetzung durch die Betriebsparteien ausgeschlossen, die inhaltlich zu derjenigen der Tarifvertragsparteien in Konkurrenz treten würde. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen keine abweichenden oder ergänzenden Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung abschließen können ([X.] 13. März 2012 - 1 [X.] - Rn. 20).

bb) Anders als durch § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] wird die Regelungskompetenz des [X.] durch § 8 (1) Satz 1 [X.] nicht beschränkt. Die Norm begründet vielmehr dessen Zuständigkeit für tarifersetzende Regelungen und gestaltet sie inhaltlich aus. Sie trägt der Besonderheit Rechnung, dass [X.] wegen ihrer Doppelstellung als Arbeitgeber und [X.] keine Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten schließen kann. Wegen dieser besonderen Situation der [X.]en als Arbeitgeber (vgl. [X.] 17. Februar 1998 - 1 [X.] - zu II 1 d der Gründe, [X.]E 88, 38) hat der [X.] eine Regelungsbefugnis des bei einer [X.] gebildeten [X.] für unternehmenseinheitlich geltende materielle Arbeitsbedingungen durch Gesamtbetriebsvereinbarung anerkannt ([X.] 14. Dezember 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 93, 75; 18. Januar 1994 - 1 [X.] - zu II [X.] b der Gründe; 28. April 1992 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a bb der Gründe).

cc) Bei einem am Wortlaut von § 8 (1) Satz 1 [X.] haftenden Verständnis wäre der Gesamtbetriebsrat nur für Vereinbarungen zuständig, deren Regelungsgegenstände üblicherweise unter den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] fallen und durch entsprechende Tarifverträge geregelt werden. Im [X.] von § 8 (1) Satz 1 [X.] sind die [X.]keit und die Regelung durch Tarifverträge mit der Konjunktion „und“ verknüpft. Werden Begriffe so miteinander verbunden, handelt es sich regelmäßig um eine Aufzählung gleichwertig nebeneinander stehender Ausdrücke. Danach müssten beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, um die Zuständigkeit des [X.] für tarifersetzende Regelungen zu begründen. Eine solche Auslegung würde der Norm keinen Anwendungsbereich eröffnen. [X.] ist eine Regelung, wenn der Regelungsgegenstand in der Vergangenheit in einem einschlägigen Tarifvertrag enthalten war und die Tarifvertragsparteien über ihn Verhandlungen führen, also seinen Neuabschluss beabsichtigen ([X.] 26. August 2008 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 127, 297). Die [X.]keit iSd. § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] soll verhindern, dass die Betriebsparteien in dem Zeitraum zwischen der Beendigung eines Tarifvertrags und seinem Neuabschluss normative Regelungen treffen, die in Konkurrenz zu dem bevorstehenden Tarifvertrag treten. Arbeitsbedingungen sind durch Tarifvertrag geregelt, wenn über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c ee [1] der Gründe, [X.]E 114, 162). Bei einem wörtlichen Verständnis der in § 8 (1) Satz 1 [X.] normierten Voraussetzungen wäre der Gesamtbetriebsrat nur für tarifersetzende Regelungen zuständig, wenn diese tarifüblich und gleichzeitig durch Tarifvertrag geregelt sind. [X.]keit und Regelung durch Tarifvertrag schließen einander jedoch aus. Aus diesem Grund ist ein Verständnis der Vorschrift geboten, wonach die beiden Voraussetzungen in einem Alternativverhältnis zueinander stehen. Die Zuständigkeit des [X.] besteht nach § 8 (1) Satz 1 [X.] daher für solche Regelungsgegenstände, die entweder in Tarifverträgen geregelt werden oder bei Fehlen von Tarifverträgen jedenfalls tarifüblich sind.

dd) Die Betriebsparteien haben in § 8 (1) Satz 1 [X.] keine Regelung getroffen, nach welchen Kriterien sich die Zuständigkeit des [X.] für tarifersetzende Regelungen bestimmt. Es fehlt an der Festlegung eines Referenzbereichs, der für die Ermittlung einer tariflichen Regelung oder deren [X.]keit heranzuziehen ist. Dieser ist daher durch Auslegung zu ermitteln.

(1) Ein Rückgriff auf die bei der Anwendung von § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verwandte Begriffsbestimmung, die bei der tariflichen Regelung auf den Geltungsbereich von einschlägigen Tarifverträgen abstellt, ist unergiebig. Die Arbeitsbedingungen der bei den [X.]en beschäftigten Arbeitnehmer sind tariflich nicht geregelt, Tarifnormen sind auch nicht üblich (so bereits [X.] 18. Januar 1994 - 1 [X.] - zu [X.] b der Gründe).

(2) Ebenso wenig tauglich zur näheren Bestimmung von § 8 (1) Satz 1 [X.] sind die Systematik der [X.] und ihre Entstehungsgeschichte.

(3) Die Ermittlung der Voraussetzungen, unter denen sich eine Betriebspartei auf Verhandlungen über eine tarifersetzende Regelung einlassen muss, sind daher anhand des Normzwecks von § 8 (1) Satz 1 [X.] zu bestimmen. Die dort begründete Zuständigkeit des [X.] und das in der [X.] geregelte Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren sollen sicherstellen, dass außerhalb des Bereichs der durch die [X.] erweiterten Mitbestimmung unternehmenseinheitliche materielle Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten von [X.] festgelegt werden können. Die Bestimmung des Referenztarifgebiets wird dabei durch den Organisationsbereich von [X.] beschränkt. Die Beschäftigten von [X.] können so über das Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren normative Regelungen erreichen, die [X.] auch für ihre Mitglieder erzielt hat.

(4) Für die Bestimmung des Referenzbereichs ist allerdings nicht der gesamte Organisationsbereich von [X.] heranzuziehen. Bei einer solchen Auslegung von § 8 (1) Satz 1 [X.] bliebe unberücksichtigt, dass die Beurteilung einer bestehenden oder üblichen Tarifregelung iSd. § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.], auf die in beiden Vorschriften abgestellt wird, stets nach dem für den Arbeitgeber einschlägigen tariflichen Geltungsbereich erfolgt. Der Arbeitgeber muss einem Wirtschaftszweig angehören, der vom fachlich-betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst wird. Hierfür sind regelmäßig die überwiegend im Betrieb ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich. Damit scheiden Organisationsbereiche von [X.] als Maßstab für eine tarifliche oder tarifübliche Regelung iSd. § 8 (1) Satz 1 [X.] aus, deren Arbeitnehmer überwiegend andere Tätigkeiten ausüben als die Beschäftigten von [X.].

(5) Die bei [X.] tätigen Arbeitnehmer führen überwiegend allgemeine Verwaltungstätigkeiten zur Erreichung der in § 5 [X.]-Satzung idF des Beschlusses des [X.]s vom 14. März 2012 genannten Aufgaben und Ziele aus. Nach § 73 Nr. 1 [X.]-Satzung wird die [X.] für alle Beschäftigten von [X.] vom [X.]vorstand ausgeübt. Innerhalb des maßgeblichen Organisationsbereichs von [X.] sind diese Tätigkeiten mit denen vergleichbar, die von den Arbeitnehmern ausgeübt werden, die im allgemeinen Verwaltungsdienst von der [X.] beschäftigt werden. Deren [X.] ist zur Beurteilung der bestehenden Tarifverträge und der [X.]keit iSd. § 8 (1) Satz 1 [X.] heranzuziehen.

c) Danach kann der Gesamtbetriebsrat die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 8 (2) [X.] über den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit verlangen. Nach dem für das maßgebliche Referenztarifgebiet geltenden Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitsbedingungen für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 ([X.]) bestehen für die Beschäftigten des [X.], die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst fallen, Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Altersteilzeit (§ 2 ff. [X.]).

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch     

        

        

        

    Schäferkord     

        

    H. Schwitzer    

                 

Meta

1 ABR 39/12

10.12.2013

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 14. September 2011, Az: 56 BV 4267/11, Beschluss

§ 3 Abs 1 AltTZG 1996, § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG, § 77 Abs 3 S 1 BetrVG, § 87 Abs 1 Halbs 1 BetrVG, § 77 Abs 6 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.12.2013, Az. 1 ABR 39/12 (REWIS RS 2013, 465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 465

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 Sa 1024/16

4 TaBV 135/15

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