Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. X ZR 32/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1819

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 32/00vom28. Juni 2000in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juni 2000 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], Scharen,[X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer auf über60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Der Kläger verlangt von der [X.], die Werbung für von ihm ent-wickelte spezielle Kuttermesser und Messerköpfe sowie deren Herstellung undderen Vertrieb zu unterlassen (Klageantrag 1) und diese Gegenstände betref-fende Originalzeichnungen herauszugeben (Klageantrag 2). Das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat - unterZurückweisung der weitergehenden Berufung der [X.] - die Klage hin-sichtlich des Antrages zu 2 abgewiesen. Den Wert der Beschwer für den Klä-ger hat es dabei auf 60.000,-- [X.] -Der Kläger beantragt,den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag festzusetzen.Zur Begründung verweist er darauf, daß die mit dem Klageantrag zu [X.] Zeichnungen Grundlage für die Produktion hochpreisigerKuttermesser seien, deren Erzeugerpreise in der Größenordnung von107,-- DM bis 1.177,-- DM lägen. Der Beschwer des [X.] angemessen seidaher ein Betrag von 100.000,-- DM.I[X.] Im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der [X.] für die Revision hat der [X.] im vorliegenden Fall denWert des [X.] nach freiem Ermessen festzusetzen, [X.] die Festsetzung der zweiten Instanz gebunden zu sein (§ 546 Abs. 2 Satz 2ZPO). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß der Wert der Beschwerdes [X.] 60.000,-- DM übersteigt.Da der Besitz der Zeichnungen, um deren Herausgabe im [X.] noch gestritten werden soll, nicht unmittelbar den Wert eines Rechtsverkörpert, bestimmt sich der [X.] gemäß § 3 ZPO nach dem [X.] des [X.] an der Herausgabe ([X.], [X.]. v. 25.09.1991- [X.], [X.], 169). Es ist nicht dargetan, daß dieses [X.] von den Erzeugerpreisen der Messer und Köpfe geprägt [X.], die nach den Zeichnungen hergestellt werden können. Es fehlen ins-besondere Anhaltspunkte, daß der Kläger, obwohl er die betreffenden [X.] Köpfe entwickelt hat, ohne die Zeichnungen, welche die Beklagte erhaltenhat, nicht in der Lage sein könnte, Messer und Köpfe selbst oder durch an ihn- 4 -vertraglich gebundene Dritte zu vermarkten. Unter diesen Umständen kanndavon ausgegangen werden, daß das vom Berufungsgericht zurückgewieseneHerausgabeverlangen des [X.] dazu dient, eine Herstellung von [X.] nach vom Kläger geschaffenen Originalzeichnungen durch die [X.] und andere Dritte zu verhindern. Das mit der Revision weiter verfolgteInteresse des [X.] wird damit durch die Gefahr solcher Handlungen be-stimmt.Der Versuch der [X.], der streitigen Verpflichtung durch Heraus-gabe von Vervielfältigungen zu genügen, zeigt, daß diese Gefahr [X.] die Möglichkeit der Produktion nach Kopien gemindert ist. Was die Her-stellung und den Vertrieb nach den Originalzeichnungen durch die [X.] anlangt, ist das insoweit bestehende Interesse des [X.] überdies zueinem wesentlichen Teil bereits durch das als Klageantrag zu 1 verfolgte [X.] und die im Falle entsprechender Verurteilung gegebenenMöglichkeiten abgedeckt, die Beklagte zur Beachtung der Rechte des [X.]anzuhalten. Dies schließt zwar vor allem nicht aus, daß die Beklagte geradedie Originalzeichnungen an Dritte weitergibt, so daß auch diese in die Lageversetzt sind, mit Hilfe von Originalzeichnungen bei der Herstellung und [X.] dem Kläger oder einem ihm vertraglich verbundenen [X.] zu machen. Insoweit fehlen aber schon jegliche Anhaltspunkte, daß einesolche Vorgehensweise wirklich droht. Bei ergänzender Berücksichtigung [X.], daß der Kläger selbst in der Klageschrift als Gesamtstreitwert sei-ner Klage, also unter Einschluß des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten [X.] Werbe-, Herstellungs- und Verkaufsverbot, einen Wert von100.000,-- DM hat angeben lassen, kann deshalb weder allein die durch [X.] gegebene Beschwer des [X.] auf- 5 -100.000,-- DM festgesetzt werden noch ein 60.000,-- DM übersteigender Be-trag als interessegerecht angesehen werden.[X.]JestaedtScharen[X.]Mühlens

Meta

X ZR 32/00

28.06.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. X ZR 32/00 (REWIS RS 2000, 1819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1819

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.