Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 53/01

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 845

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[X.]/01vom25. Oktober 2001in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. Okto-ber 2001beschlossen:Der Antrag des Beklagten, die Beschwer auf über 60.000 [X.], wird zurückgewiesen.[X.] Berufungsgericht hat auf Antrag des [X.] festgestellt, daß "daszwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis gem. Vereinbarung vom14.10.1993 - Nr. 255/93 des Notars H. in H. " durch die Kündigung des [X.]vom 17. November 1997, zugegangen am 18. November 1997, beendet [X.] ist. Ferner hat es den Beklagten verurteilt, an den Kläger Grundstücke miteiner Fläche von insgesamt 39,59 ha herauszugeben. Das [X.] die Revision nicht zugelassen und die Beschwer des Beklagten auf [X.] nicht übersteigenden Wert festgesetzt.Der Beklagte hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Er be-gehrt, die Beschwer auf einen Betrag über 60.000 [X.] 3 -II.Der Antrag ist [X.].Es ist nicht davon auszugehen, daß der Beklagte durch die im Beru-fungsurteil ausgesprochene Verurteilung in Höhe von mehr als 60.000 [X.] ist.1.Die Revision macht nicht geltend, daß der Beklagte durch die [X.] zur Herausgabe der [X.] um mehr als 20.000 DM beschwert [X.] der Auffassung der Revision richtet sich der Wert der [X.] durch den Feststellungsausspruch nicht nach § 8 ZPO (i.V.m. § 2ZPO). Denn zwischen den Parteien ist nicht das Bestehen oder die Dauer ei-nes "Pacht- oder Mietverltnisses" im Sinne des § 8 ZPO streitig.Zwar [X.] der von den Parteien geschlossene [X.] vom 14. Oktober 1993 Elemente eines Pachtvertrages. Der [X.] dem Beklagten die [X.] zum Gebrauch und zum Genuß [X.] (§ 581 Abs. 1 Satz 1 BGB) rlassen. Denn der Beklagte sollte nachdem Vertrag bis zum Eintritt des Erbfalls auf eigene Rechnung und Gefahr ei-nen landwirtschaftlichen Betrieb auf den - 1945 enteigneten und - vom [X.]kauf- oder pachtweise zurckerworbenen [X.]n fren (II Nr. 1 Abs. 1des [X.]). Ein Pachtzins, an den eine Bewertunggemß § 8 ZPO ankfen könnte, war aber nicht vereinbart. Der Beklagte hatsich verpflichtet, dem [X.] im Wege eines unverzinslichen und zu dessenLebzeiten unkren Darlehens die finanziellen Mittel fr den Kauf oder die- 4 -Anpachtung der ehemaligen [X.], fr die Miete oder den Kauf einerWohnung und fr den Ausgleich sonstiger, mit dem Rckerwerb der [X.] verbundener, Zahlungsverpflichtungen zu geben (II Nr. 2 Abs. 1, 2 [X.], Nr. 3 Abs. 1 und Nr. 7 des [X.]). Darin, nicht inder Zahlung eines Pachtzinses, lag die Gegenleistung des Beklagten fr dieÜberlassung des Hofes und - vor allem - fr die Einsetzung seines [X.] alsVermchtnisnehmer am Nachlaû des [X.]s (III Nr. 1 des [X.] durch die getroffene Feststellung ist [X.] § 31. Halbs. ZPO (i.V.m. § 2 ZPO) nach freiem Ermessen festzusetzen. Die [X.] hat von den Nachteilen auszugehen, die der Beklagte - r [X.] zur Herausgabe der [X.] hinaus - dadurch davontrt,[X.] die Beendigung des [X.] festgestellt wordenist; dieser Wert ist um den bei Feststellungskllichen Abschlag zu [X.]. Im Streitfall hat die Revision jedoch nicht vorgetragen, [X.] der Beklagtedurch den Verlust der Betriebsfrung und des Vermchtnisses (vgl. III Nr. 3- 5 -des [X.]) [X.] davontrug, die - zu-sammen mit der Beschwer durch die Herausgabeverurteilung - 60.000 [X.].[X.][X.][X.]Drr [X.]

Meta

III ZR 53/01

25.10.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. III ZR 53/01 (REWIS RS 2001, 845)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 845

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