Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 V 6/13 R

9. Senat | REWIS RS 2014, 308

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Soziales Entschädigungsrecht - Rehabilitierung - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der DDR - Kausalität - Theorie der wesentliche Bedingung - annähernde Gleichwertigkeit bei mehreren Mitursachen - Überwiegen der übrigen Umstände - möglicher Unterschied zum Unfallversicherungsrecht - Strukturen des sozialen Entschädigungsrechts - keine Divergenzvorlage an den Unfallversicherungssenat - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 bei nicht bestandskräftiger Verwaltungsentscheidung)


Leitsatz

Haben neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist im Recht der "SED-Unrechtsbereinigung" (Rehabilitierung) die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinn wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolgs - verglichen mit den übrigen Umständen in ihrer Gesamtheit - mindestens annähernd gleichwertig ist (Anschluss an BSG vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R = BSGE 88, 153 = SozR 3-3100 § 5 Nr 9 und vom 20.7.2005 - B 9a V 1/05 R).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung von Schädigungsfolgen und die [X.]ewährung einer [X.]eschädigtenversorgung.

2

Der 1941 geborene Kläger war von November 1963 bis April 1968 als Zugschaffner und Zugfertigsteller bei der [X.] am [X.] beschäftigt. In den Jahren 1966 bis 1968 wurde er nach den Feststellungen des [X.] durch Mitarbeiter der [X.] bedroht und unter Druck gesetzt und als inoffizieller Mitarbeiter geworben. Im April 1968 löste der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit dem [X.] Danach war er als Reinigungsmüller bei den M., anschließend als [X.] und Küchenleiter zunächst im [X.] und nach dortigen Verwerfungen ab 1976 im [X.] in [X.]. tätig.

3

Seit 1976 befand sich der Kläger nach seinen Angaben in nervenärztlicher [X.]ehandlung. In den [X.] sind seit dieser Zeit Psychosen, Neurosen und paranoide Zustände dokumentiert. Seit 1980 bezog der Kläger eine Invalidenrente, seit 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ab dem 1.1.1991 erkannte das [X.] - bei dem Kläger einen [X.]rad der [X.]ehinderung von 80 wegen psychovegetativer Störungen an und stellte das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "[X.]" und "[X.]" fest ([X.]escheide vom 11.7.1995 und 7.9.1995). Das [X.] Landes [X.]randenburg hat nach dem [X.]esetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im [X.]eitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwReha[X.]) später festgestellt, dass der Kläger durch Mitarbeiter der [X.] Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die mit tragenden [X.]rundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren; diese Maßnahmen wurden nach § 1 Abs 1 und 5 VwReha[X.] für rechtsstaatswidrig erklärt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Kläger Verfolgter iS des § 1 Abs 1 Nr 3 [X.]erufliches Rehabilitierungsgesetz ([X.]erReha[X.]) ist. Als berufliche Verfolgungszeit wurde der Zeitraum von 1968 bis 1990 angegeben ([X.]escheid vom 23.11.1999). Den Antrag des [X.] auf "Entschädigung aufgrund staatlicher Willkür aus der [X.]" nach dem VwReha[X.] lehnte das beklagte Land hingegen [X.] nach Einholung eines nervenärztlichen Kausalitätsgutachtens bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Sozialmediziner Dr. T. vom [X.] ab, nachdem dieser aufgrund einer ambulanten Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen war, dass die bei dem Kläger vorliegende schwere Zwangsneurose nicht ursächlich auf Verfolgungsmaßnahmen in den Jahren 1966 bis 1968 zurückgeführt werden könne ([X.]escheid vom [X.]). Das Widerspruchsverfahren wurde auf Wunsch des [X.] vorläufig eingestellt (Schreiben vom [X.]). Im Febr[X.]r 2005 beantragte der Kläger erfolglos die Überprüfung seiner Versorgungsleistungen nach dem VwReha[X.] ([X.]escheid vom 1.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005).

4

Das S[X.] hat im anschließenden Klageverfahren auf Antrag des [X.] ein [X.]utachten bei dem Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten Tr. eingeholt. Dieser hat nach ambulanten Untersuchungen des [X.] eine gemischte Angst-Zwangsstörung diagnostiziert, die chronifiziert und mit Wahrscheinlichkeit durch Verfolgungsmaßnahmen der Mitarbeiter der [X.] in der - vom Sachverständigen angenommenen - Verfolgungszeit von 1968 bis 1990 hervorgerufen worden sei. Der [X.]rad der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage [X.]. Das S[X.] hat weiter [X.]eweis erhoben [X.] durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen [X.]utachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. [X.]. Dieser ist nach ambulanter Untersuchung zur Einschätzung gelangt, bei dem Kläger liege [X.] eine chronifizierte schwere Zwangsstörung mit [X.]egleitphänomenen vor. Die Zwangsstörung weise entstehungsmäßig neben neurologisch relevanten [X.]elastungsfaktoren insbesondere psychosoziale [X.]elastungsfaktoren auf, nämlich [X.]elastungen in Kindheit und Jugend ([X.] Vergewaltigung der Mutter im Krieg, Verachtung durch den Vater, Schläge durch den [X.]ruder), die von April 1966 bis Juni 1968 erlittenen Verfolgungsmaßnahmen ([X.] mit der Drohung von Verfehlungen am Arbeitsplatz und Unterstellung von Straftaten) und die Vorkommnisse bei seinem späteren Arbeitgeber im [X.] ([X.] Vorwurf der [X.]efährdung einer ordnungsgemäßen Essensversorgung der Heimbewohner). Diese psychosozial relevanten [X.]elastungsfaktoren, die wesentlich für die Entstehung und Aufrechterhaltung der schweren Zwangsstörung des [X.] seien, seien von ihrer [X.]edeutung her etwa gleichwertig. Eine etwaig genauere und prozent[X.]le Aussage sei nicht möglich. Wollte man die Kausalität bejahen, läge bei dem Kläger seit Oktober 1998 ein schädigungsbedingter [X.]rad einer MdE von [X.] vor. Das S[X.] hat die Klage hierauf abgewiesen. Nach dem [X.]esamtergebnis des Verfahrens stehe nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die von dem Kläger geltend gemachte Angst- und Zwangsstörung Folge der rechtsstaatswidrigen Verfolgungsmaßnahmen der Mitarbeiter der [X.] der ehemaligen [X.] sei (Urteil vom 13.1.2009).

5

Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Feststellung einer Schädigungsfolge und Versorgungsleistungen, auch wenn ein schädigendes Ereignis iS von § 1 VwReha[X.] für die Zeit von März 1966 bis Juni 1968 vorliege. Die im [X.] von allen [X.]utachtern gestellte Diagnose einer chronifizierten schweren Zwangsstörung sei nicht wesentlich ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen. Das in [X.]ezug auf den richtigen Verfolgungszeitraum allein nachvollziehbare [X.]utachten des Sachverständigen Dr. [X.].
komme zu dem Ergebnis, dass die Zwangsstörung des [X.] im Wesentlichen auf drei gleichwertigen Ursachen beruhe. Nach der Rechtsprechung des 9. Senats des [X.]S[X.] bedeute dies, dass die streitigen Verfolgungsmaßnahmen innerhalb des [X.] mit ca einem Drittel eine untergeordnete Rolle einnehmen. Die Rechtsprechung des 2. Senats des [X.]S[X.], nach der auch eine rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache rechtlich wesentlich sein könne, komme im [X.] nicht zum Tragen (Urteil vom 22.11.2012).

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung der Kausalitätsnorm der (Theorie der) wesentlichen [X.]edingung und der [X.] ([X.]). Das [X.]erufungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, indem es aus drei nebeneinander bestehenden Einzelursachen geschlossen habe, dass keine dieser Ursachen wesentlich sein könne. Das [X.] habe zudem [X.]eweisanträge übergangen und das Fragerecht aus § 116 [X.] S[X.][X.] verletzt.

7

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.]erlin-[X.]randenburg vom 22. November 2012 und das Urteil des [X.] vom 13. Jan[X.]r 2009 sowie die [X.]escheide des [X.]eklagten vom 22. Juni 2000 sowie vom 1. Juli 2005 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2005 aufzuheben und den [X.]eklagten zu verurteilen, bei dem Kläger nach dem [X.] in Verbindung mit dem [X.]undesversorgungsgesetz eine Angst- und Zwangsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen und dem Kläger ab dem 1. Oktober 1998 eine [X.]eschädigtenversorgung nach einem [X.]rad der Minderung der Erwerbsfähigkeit/einem [X.]rad der Schädigungsfolgen von [X.] zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des [X.]s [X.]erlin-[X.]randenburg vom 22. November 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

8

Der [X.]eklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die [X.]lage ist zwar zulässig (dazu 1.) Der [X.]läger hat aber keinen Anspruch auf Anerkennung der geltend gemachten Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung (dazu 2.). Insbesondere ist das [X.] bei der Prüfung des Anspruchs von einem zutreffenden rechtlichen Prüfmaßstab der [X.]ausalität ausgegangen (dazu 3.).

1. [X.] [X.]lage ist die zutreffend vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 16 Abs 2 [X.]) erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 5 SGG; vgl [X.], 97 = [X.]-3800 § 1 [X.], Rd[X.] 31). Gegenstand des Rechtsstreits ist die Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide vom [X.], [X.] und 28.9.2005, die Anerkennung von Schädigungsfolgen sowie die Gewährung einer Beschädigtenversorgung. Zu Recht ist das [X.] deshalb auch nicht von einem auf Rücknahme des Bescheides vom [X.] gerichteten Überprüfungsbegehren iS des § 44 [X.] ausgegangen, auch wenn der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.9.2005 diese Rechtsgrundlage benennt. Wenn Unanfechtbarkeit noch nicht eingetreten ist, wird das Verfahren nach § 44 [X.] im Regelfall nicht benötigt ([X.] [X.]-4300 § 330 [X.] Juris Rd[X.]; BVerwGE 115, 302; hierzu [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand Juni 2014, [X.] § 44 Rd[X.] 51). So verhält es sich hier. Denn in der Sache war der Widerspruchsbescheid vom 28.9.2005 auf den noch ausstehenden Abschluss des Verfahrens über den Widerspruch gegen den Bescheid vom [X.] gerichtet (vgl § 78 SGG).

2. Die Voraussetzungen der für den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung einer Schädigungsfolge sowie auf Gewährung einer Versorgung allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 3 [X.] liegen nicht vollständig vor. Nach § 3 Abs 1 S 1 [X.] erhält ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 [X.] eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes ([X.]). Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits Versorgung auf Grund des [X.] oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des [X.] vorsehen, erhält (§ 3 Abs 1 [X.] [X.]). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges (§ 3 Abs 5 S 1 [X.]).

a) Der Anspruch nach § 3 Abs 1 S 1 [X.] ist eine von mehreren Folgemaßnahmen im Rahmen der [X.]. Das [X.] ist zum [X.] zusammen mit dem Ber[X.] als Art 1 und 2 des Zweiten [X.]sgesetzes vom 23.6.1994 ([X.] 1311) mit dem Ziel eingeführt worden, neben der strafrechtlichen Rehabilitierung durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (Str[X.]), welches bereits Gegenstand des Ersten [X.]sgesetzes vom 29.10.1992 ([X.] 1814) war, eine Rehabilitierung durch Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen zu ermöglichen. Dementsprechend ist eine hoheitliche Maßnahme einer [X.] behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der [X.] vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken (§ 1 Abs 1 S 1 [X.]). Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer [X.] (§ 1 Abs 5 S 1 und 2 [X.]). Die Aufhebung oder die Feststellung der [X.] einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 2 Abs 1 [X.]). Die Rehabilitierungsentscheidung ist danach von der Entscheidung über die - hier streitgegenständlichen - Folgeansprüche zu unterscheiden. Die Entscheidung über die Rehabilitierung obliegt der Rehabilitierungsbehörde (§ 12 [X.]), diejenige über den Ausgleich fortwirkender Folgen (vgl § 2 Abs 1 [X.]) je nach der Art des Primärschadens - wie hier bei Gesundheitsschädigung - der Versorgungsverwaltung (§ 12 Abs 4 [X.]), der nach dem [X.] bei Eingriffen in Vermögenswerte (§ 7 [X.] iVm dem [X.]) und verschiedenen Sozialleistungsträgern bei beruflicher Benachteiligung (§ 8 [X.] iVm § 1 Abs 1 [X.] 3 Ber[X.]).

b) Der Anspruch nach § 3 Abs 1 S 1 [X.] ist nicht wegen konkurrierender Sozialleistungen ausgeschlossen. Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) kann davon ausgegangen werden, dass anderweitige Versorgungsleistungen, die den Anspruch nach § 3 Abs 1 [X.] [X.] ausschließen, nicht bezogen werden.

c) Der [X.]läger ist Betroffener iS von § 3 Abs 1 S 1 [X.]. Er gehört zu dem nach § 1 [X.] berechtigten Personenkreis. Der [X.]läger war durch Mitarbeiter der [X.] Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar waren. Diese Maßnahmen wurden nach § 1 Abs 1 und 5 [X.] für rechtsstaatswidrig erklärt. Die entsprechenden Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde im Bescheid vom 23.11.1999 sind für die nachgeschalteten Fachbehörden bindend (§ 12 Abs 1 S 3 [X.]; zur fehlenden Verbindlichkeit von Tatsachenfeststellungen der Behörden der ehemaligen [X.] vgl [X.] Beschluss vom 24.9.2014 - 2 BvR 2782/10). Dies betrifft zum einen die genaue Bezeichnung der hoheitlichen Maßnahme, die den Anknüpfungspunkt für mögliche Folgeansprüche bildet. Und es betrifft zum anderen die Qualifizierung dieser Maßnahme als rechtsstaatswidrig. Jedenfalls bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit hat die Rehabilitierungsbehörde sich jedoch im Übrigen auf eine bloße [X.] zu beschränken. Die gilt insoweit - anders als beim Rechtsgut Beruf - auch für die Bestimmung der Verfolgungszeit (BVerwGE 119, 102 Juris Rd[X.] 10 ff). Nach dem beschriebenen zweistufigen Prüfsystem entfaltet der [X.] deshalb lediglich eine auf die [X.] beschränkte Tatbestandswirkung (hierzu allgemein [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8. Aufl 2014, vor § 39 Rd[X.] 4 ff). Hiervon hat sich das [X.] in der Sache leiten lassen und die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale im Übrigen einer eigenständigen Prüfung unterzogen. Nach den bindenden - mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen - Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) steht danach fest, dass sich die Dauer der Verfolgungszeit im Hinblick auf das Rechtsgut Gesundheit entgegen den berufsbezogenen Ausführungen im [X.] auf die [X.] von März 1966 bis Juni 1968 beschränkte.

d) Der [X.]läger leidet auch an einer gesundheitlichen Störung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Tatsacheninstanzen besteht kein Zweifel, dass der [X.]läger an einer chronifizierten schweren Zwangsstörung leidet, auch wenn das [X.] insoweit von einer exakten [X.]lassifizierung nach ICD 10 abgesehen hat (ggf [X.]; zur Notwendigkeit einer solchen Feststellung im [X.] vgl [X.] vom [X.] - B 2 U 1/05 R - [X.], 196 = [X.]-2700 § 8 [X.]). Das [X.] hat auch keine klare Differenzierung nach Primär- und Folgeschaden getroffen, sondern insoweit einheitlich auf den Beginn der nervenärztlichen Behandlung des [X.] im Jahr 1976 abgestellt. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht entscheidend an, da es jedenfalls am nötigen Zurechnungszusammenhang fehlt (dazu sogleich unter 3.).

3. Der Anspruch des [X.] scheitert daran, dass sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis der Verfolgung und der gesundheitlichen Erstschädigung (haftungsbegründende [X.]ausalität) bzw den daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen (haftungsausfüllende [X.]ausalität; § 3 Abs 5 S 1 [X.]) nicht herstellen lässt. Das [X.] hat die haftungsbegründende und haftungsausfüllende [X.]ausalität über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung orientiert und frei von [X.] verneint. Wie sonst im [X.] Entschädigungsrecht (vgl zB parallel § 1 Abs 1 Str[X.], § 4 Abs 1 S 1 HHG, § 1 Abs 1 S 1 OEG) gilt trotz des Verweises auf das [X.] nur wegen der Folgen der Schädigung (§ 3 Abs 1 S 1 [X.]) gleichwohl die [X.]ausalnorm der wesentlichen Bedingung (BT-Drucks 12/4994 [X.] zu § 3; vgl Rademacker in [X.]nickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, [X.], §§ 1 bis 18 Rd[X.]; allgemein [X.] vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - [X.], 153 = [X.]-3100 § 5 [X.]).

a) Bei der Beurteilung des [X.] hat das [X.] der versorgungsrechtlich relevanten Teilursache der Verfolgungsmaßnahmen mit etwa einem Drittel rechtsfehlerfrei eine untergeordnete und für den [X.] unwesentliche Bedeutung beigemessen, in dem es die [X.]ausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung in der spezifisch versorgungsrechtlichen Ausprägung zugrunde gelegt hat wie sie im [X.] an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes ([X.] - [X.] 1912, 930) in ständiger Rechtsprechung seit [X.], 72 und [X.], 150 durch den 9. Senat vertreten wird (zuletzt [X.] vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - [X.], 153 = [X.]-3100 § 5 [X.]). Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag auch in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im [X.] Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" in ihrer am 1.10.1998 geltenden Fassung der Ausgabe 1996 ([X.] 1996) und nachfolgend - seit Juli 2004 - den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im [X.] Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" in ihrer jeweils geltenden Fassung ([X.] 2005 und 2008) gefunden, welche zum 1.1.2009 durch die [X.]age zu § 2 [X.] vom 10.12.2008 inhaltgleich ersetzt worden ist (Teil [X.] der [X.] zu § 2 [X.]; vgl [X.], 4).

Danach gilt als Ursache im Rechtssinn nicht jede Bedingung, gleichgültig mit welcher Intensität sie zum Erfolg beigetragen hat und in welchem Zusammenhang sie dazu steht. Als Ursachen sind vielmehr nur diejenigen Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Das ist der Fall, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges als annähernd gleichwertig anzusehen sind. [X.]ommt einem der Umstände gegenüber anderen indessen eine überragende Bedeutung zu, so ist dieser Umstand allein Ursache im Rechtssinne. Bei mehr als zwei Teilursachen ist die annähernd gleichwertige Bedeutung des schädigenden Vorgangs für den Eintritt des Erfolgs entscheidend. Haben also neben einer Verfolgungsmaßnahme mehrere weitere Umstände zum Eintritt einer Schädigungsfolge beigetragen, ist die Verfolgungsmaßnahme versorgungsrechtlich nur dann im Rechtssinne wesentlich und die Schädigungsfolge der Verfolgungsmaßnahme zuzurechnen, wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges - verglichen mit den mehreren übrigen Umständen - annähernd gleichwertig ist. Das ist dann der Fall, wenn die Verfolgungsmaßnahme in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen (vgl zB [X.] [X.] [X.]3 zu § 30 [X.] Juris Rd[X.] 10; [X.] vom 20.7.2005 - B 9a V 1/05 R Rd[X.] 38). Im Einzelnen bedarf es dazu der wertenden Abwägung der in Betracht kommenden Bedingungen (vgl in diesem Zusammenhang insbesondere [X.]6, 216, 218 = [X.] zu § 1 [X.]). Im Einzelfall muss die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Rechtssinne als Ursache oder Mitursache zu gelten haben und welche nicht, aus der Auffassung des praktischen Lebens abgeleitet werden ([X.], 72 = [X.] [X.] § 1 [X.] 1; [X.] vom 12.6.2001 - B 9 V 5/00 R - [X.], 153 = [X.]-3100 § 5 [X.] Juris Rd[X.] 32).

b) Das [X.] hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im [X.] an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen [X.] unangegriffen und verbindlich festgestellt, dass - ohne abgrenzbare Vorschäden oder Verschlimmerungsanteile - für die Entstehung wie Aufrechterhaltung der Zwangsstörung des [X.] im Wesentlichen drei Ursachen gleichermaßen in Betracht kommen: Belastungen in [X.]indheit und Jugend, die streitgegenständlichen Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1966 und 1968 und die Vorkommnisse im [X.]. [X.] hat der [X.]läger hiergegen nicht erhoben. Die Rüge der unterlassenen Aufklärung (§ 103 SGG) geht fehl. Der beantragten weiteren Beweiserhebung durch Befragung des Sachverständigen [X.] zu den [X.]ausalfaktoren aus der [X.] vor der Verfolgung musste das [X.] nicht nachkommen, nachdem der Sachverständige die Frage nach dem Ursachenanteil von [X.]indheit und Jugend bereits eindeutig beantwortet hat. Insbesondere besagen die Ursachen nichts über den [X.]punkt der Entstehung der streitbefangenen Erkrankung und steht deshalb die Aussage des Gutachters [X.] zur Fixierung von Neurosen an unbewusste [X.]onfliktsituationen der [X.]indheit in keinem noch aufzulösenden Widerspruch zur Aussage des Gutachters [X.], dass die Zwangsstörung des [X.] mangels entsprechender Symptomatik vor der Verfolgungszeit nicht bestanden habe (Revisionsbegründung [X.]). Objektiv sachdienliche Fragen, deren Beantwortung das [X.] entgegen § 116 [X.] SGG unterbunden haben könnte, macht die Revision nicht geltend (vgl [X.] vom 27.11.2007 - [X.]/5 R 60/07 B - [X.]-1500 § 116 [X.] 1 Rd[X.] 7 ff im [X.] an [X.] NJW 1998, 2273). Hiervon ausgehend hat das [X.] frei von [X.] im Wege wertender Betrachtung nach der Formel der "annähernden Gleichwertigkeit" eine untergeordnete Bedeutung des schädigenden Ereignisses für die geltend gemachten Schädigungsfolgen angenommen. Die schädigungsunabhängigen Faktoren einer belasteten [X.]indheit und Jugend sowie die Arbeitssituation im [X.] haben danach auch in rechtlicher Hinsicht den überwiegenden Anteil am Eintritt und der Aufrechterhaltung der jetzt festgestellten Angststörung oder anders formuliert letztlich rechtlich überragende Bedeutung. Ein von der Revision behaupteter logisch ungültiger Schluss liegt nicht vor (vgl im Übrigen [X.] [X.] 70, wonach Erkrankungen mit neurotischen Anteilen - wie hier sachverständigerseits angenommen und vom [X.] unangegriffen festgestellt - nur dann mit schädigenden Ereignissen in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn diese in früher [X.]indheit über längere [X.] und in erheblichem Umfang wirksam waren; zur fortdauernden Gültigkeit der [X.] als antizipierte Sachverständigengutachten, auch wenn die [X.]ausalitätsbeurteilungen zu einzelnen [X.]rankheitsbildern in der [X.] nicht mehr enthalten sind, [X.]; Rundschreiben des [X.] vom 15.12.2008 - [X.] 3-48021 - 6).

c) Die Revision verweist allerdings mit Recht darauf, dass der im [X.] zuständige [X.] des [X.] für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache "wesentlich" nicht gleichsetzt mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann danach für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben) ([X.] vom [X.] - B 2 U 1/05 R - [X.], 196 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 15). Diese Rechtsprechung, die ihren Ausgangspunkt ebenfalls in der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 1912, 930) und den frühen Entscheidungen des [X.] in [X.], 72 und [X.], 150 nimmt, schließt die Wesentlichkeit einer von drei ungefähr gleichwertigen Teilursachen nicht bereits deshalb aus, weil die allein maßgebliche Teilursache nur zu einem Drittel Berücksichtigung finden kann (vgl [X.] [X.] [X.] 6 zu § 589 RVO im [X.] an [X.]3, 175 = [X.] [X.] 32 zu § 542 RVO). In die Bewertung einfließen muss vielmehr auch, ob den verbleibenden sozialrechtlich nicht maßgeblichen Teilursachen überragende Bedeutung zukommt. Erst wenn angenommen werden kann, dass diesen eine überragende Bedeutung beizumessen ist, folgt daraus, dass die nicht annähernd gleichwertige sozialrechtlich relevante Teilursache unwesentlich ist. Es werden insoweit wohl etwas niedrigere Anforderungen an die Stärke der Mitwirkung angelegt (vgl [X.]rasney in [X.]/ [X.]/[X.]rasney/[X.]ruschinsky, [X.], [X.], Stand Oktober 2013, § 8 Rd[X.] 314; vgl auch [X.]nickrehm, [X.] 2010, 381, 384). Der erkennende Senat lässt offen, ob diese etwas andere Ausrichtung im Ansatz bei der nötigen Abwägung im Einzelfall die von der Revision gewünschten Ergebnisse ergäbe. Selbst wenn die behaupteten Unterschiede bestünden, sähe sich der Senat weder veranlasst, mit Blick auf eine etwaig besondere Ausrichtung der Theorie der wesentlichen Bedingung im [X.] seine langjährige Rechtsprechung zur "annähernden Gleichwertigkeit" im [X.] Entschädigungsrecht aufzugeben (dazu d) noch bestünde [X.]ass zu einer Anfrage bei dem mit [X.] befassten [X.] des [X.] (dazu e).

d) Der 9. Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Theorie der wesentlichen Bedingung unter Beibehaltung des Merkmals der "annähernden Gleichwertigkeit" fest. Die Rechtsprechung des [X.] mag Besonderheiten der gesetzlichen Unfallversicherung Rechnung tragen, die im [X.] Entschädigungsrecht grundsätzlich nicht von Bedeutung sind. In Betracht kommt insoweit insbesondere der Gesichtspunkt, dass im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung seit jeher eine Ersetzung der zivilrechtlichen Haftung durch die Ansprüche der Unfallversicherung stattfindet (vgl §§ 104 f [X.]; ferner die Vorläufervorschrift in § 636 Abs 1 RVO; vgl auch schon § 95 des [X.] vom 6.7.1884, [X.]; §§ 898 f RVO vom 19.7.1911, [X.]; grundlegend Gitter, Schadensausgleich im Arbeitsunfallrecht, 1969, [X.] ff). Diese Regelung gehört zum [X.]ernbestand der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl [X.] vom 26.6.2007 - B 2 U 17/06 R - [X.] 98, 285 = [X.]-2700 § 105 [X.], Rd[X.] 16) und legt damit auch wesentliche Umfangmerkmale des Schadensausgleichs fest ([X.] 73, 1 = [X.]-2200 § 571 [X.] Juris Rd[X.]). Strukturen dieser Art kennzeichnen das [X.] Entschädigungsrecht nicht. Im [X.] Entschädigungsrecht, wo in der Regel die Folgen einer einmaligen schädigenden Einwirkung zu beurteilen sind, hat sich die Bestimmung der Wesentlichkeit nach der "annähernden Gleichwertigkeit" bewährt. Dies gilt unabhängig davon, dass in Einzelfällen auch im [X.] Entschädigungsrecht auf Wertungen etwa der gesetzlichen Unfallversicherung zurückgegriffen wird (vgl im Bereich des [X.] bei der Bestimmung unfallunabhängiger [X.]rankheiten [X.] vom 11.10.1994 - 9 BV 55/94 - [X.] 1995, 970; [X.], [X.] 2007, 248, 249).

e) Eine Abweichung iS des § 41 Abs 2 SGG als Voraussetzung einer Anfrage beim [X.] bzw Vorlage an den [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um die unterschiedliche Beantwortung derselben Rechtsfrage handelt, auf der die frühere Entscheidung eines anderen Senats beruht, wenn also eine Identität der Rechtsfrage in der zu entscheidenden Sache und der früheren Entscheidung des anderen Senats besteht (vgl [X.] 94, 133 = [X.]-3200 § 81 [X.] Juris Rd[X.]9, 30 mwN). Insoweit entfiele die Vorlage auch nicht für den Fall der vorangehenden Missachtung der Vorlagepflicht durch einen anderen Senat ([X.] in [X.]/[X.], SGG, 2014, § 41 Rd[X.] 14 mwN). Die genannte Entscheidung des [X.] ([X.] vom [X.] - B 2 U 1/05 R - [X.], 196 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 15) ist auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs 1 [X.]) ergangen, während hier die Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 [X.] Gegenstand der Entscheidung ist. Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 11.10.1994 ([X.] 75, 180, 182 mwN = [X.]-3200 § 81 [X.] 12) ausgeführt hat, die Grundentscheidungen des [X.] [X.]s seien auch im Entschädigungsrecht zu beachten, würde damit die Rechtsfrage gleichwohl nicht zu einer solchen auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern beträfe weiterhin die Auslegung von Normen des [X.] Entschädigungsrechts, für die lediglich bestimmte Grundentscheidungen des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen werden (vgl [X.] 94, 133 = [X.]-3200 § 81 [X.] Juris Rd[X.]9, 30 mwN). Der Senat nimmt die Abgrenzung nach Wertungen vor, die sich von den Wertungen des [X.] unterscheiden. Diese Unterscheidung ist durch das Gesetz und seine unterschiedliche Aufgabenstellung angelegt. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sich der erkennende wie auch Senate anderer Rechtsgebiete für die Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Ansatz maßgeblich auf die Rechtsprechung des [X.] beziehen (vgl [X.] [X.]-3200 § 81 [X.] 5 Rd[X.]1 mwN; [X.] [X.]-2400 § 7 [X.] 15 Rd[X.]5; [X.] [X.]-4200 § 21 [X.] Rd[X.]1, 22).

f) Das [X.] brauchte deshalb den weiteren Beweisanträgen des [X.] zur bisher noch offengelassenen Brückensymptomatik (Revisionsbegründung [X.], 20; vgl zu Fällen einer möglichen Entbehrlichkeit der Brückensymptomatik [X.] vom 16.2.2012 - B 9 V 17/11 B - Juris Rd[X.] 10) nicht nachgehen, da es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht mehr ankam ([X.] vom 31.1.2008 - B 13 R 53/07 B). Auch im Falle der Existenz der behaupteten [X.] würde sich an der Zurechnung nach Maßgabe der aufgezeigten Theorie der wesentlichen Bedingung nichts ändern. Einen hinreichend klaren Beweisantrag zu einem Primärschaden vor 1976 hat der [X.]läger im Übrigen nicht gestellt.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Meta

B 9 V 6/13 R

16.12.2014

Bundessozialgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: V

vorgehend SG Cottbus, 13. Januar 2009, Az: S 17 VG 202/05, Urteil

Anlage Teil C Nr 1 Buchst b VersMedV, § 2 VersMedV, § 3 Abs 5 S 1 VwRehaG, § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG, § 1 Abs 1 S 1 VwRehaG, § 1 Abs 5 VwRehaG, § 2 Abs 1 VwRehaG, § 12 Abs 1 S 3 VwRehaG, § 16 Abs 2 VwRehaG, SED-UnBerG 2, § 104 SGB 7, § 41 Abs 2 SGG, § 54 SGG, § 44 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 V 6/13 R (REWIS RS 2014, 308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 308

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 V 17/11 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens …


B 9 V 49/12 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Ruhen …


B 9 V 2/21 R (Bundessozialgericht)

Soziales Entschädigungsrecht - Ruhen von Versorgungskrankengeld bei Bezug von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung - …


B 9 V 4/18 R (Bundessozialgericht)

(Soziales Entschädigungsrecht - zwangsweise Umsiedlung von Russlanddeutschen in eine Sondersiedlung im Zweiten Weltkrieg - sowjetische …


B 9 V 39/21 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - internationale Krankheitenklassifikation - zeitliche Anwendbarkeit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2782/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.