Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2012, Az. B 9 V 49/12 B

9. Senat | REWIS RS 2012, 885

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Ruhen von Leistungen der Opferentschädigung bei Erhalt von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 10.7.2012 hat das [X.] ([X.]) das Begehren des [X.] abgelehnt, die ihm zustehenden Versorgungsbezüge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht mehr auf die ihm gewährten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente) anzurechnen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.] (BSG) Beschwerde eingelegt. Als Grund für die Zulassung der Revision macht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] SGG) geltend.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl [X.] § 160 [X.]7; [X.], 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1; [X.] § 160a [X.] 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung des [X.] nicht.

4

Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
ob ein der Grundrente nach dem [X.] entsprechender Anteil und weitere Teile einer Verletztenrente unberücksichtigt bleiben müssen, wenn ein Leistungsberechtigter einen zuerkannten Anspruch auf Grundrente, Schwerbehindertenzulage etc innehat, diese Leistungen aber nach § 65 [X.] wegen gleichzeitiger Gewährung einer Verletztenrente nicht gewährt werden.

5

Es kann dahinstehen, ob diese Frage hinreichend klar formuliert ist. Immerhin wird nicht deutlich, wobei ein Teil der Verletztenrente unberücksichtigt bleiben soll. Jedenfalls fehlt es an hinreichenden Ausführungen des [X.] zur Klärungsbedürftigkeit der darin angesprochenen rechtlichen Problematik eines Ruhens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 65 [X.] (zur Auslegung des § 65 Abs 1 S 1 [X.] [X.] vgl zB: BSG Urteil vom 12.6.2003 - [X.] [X.] - [X.], 124 Rd[X.] 5 ff = [X.] 4-3100 § 65 [X.]). Insoweit wäre eine nähere Auseinandersetzung mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen um darzulegen, inwiefern sich darin keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der sinngemäß gestellten Frage finden lassen (vgl BSG [X.] 3-1500 § 146 [X.] 2 und § 160 [X.] 8).

6

Die Bezugnahme des [X.] allein auf das Senatsurteil vom 12.6.2003 ([X.] [X.] - [X.], 124 = [X.] 4-3100 § 65 [X.]) verbunden mit der Behauptung, dass es zu der gestellten Rechtsfrage bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Der Kläger hätte sich vielmehr inhaltlich mit der einschlägigen, auch vom [X.] benannten Rechtsprechung des BSG befassen und aufzeigen müssen, in welchem Rahmen eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich ist (vgl [X.], [X.] , [X.] 2007, 261, 266 zu Fußnote 58). Dabei wäre zB darauf einzugehen gewesen, dass sich das BSG mit Urteil vom 29.8.1990 (9a/9 RVh 1/89 - [X.] 3-3100 § 65 [X.]) zur Auslegung von § 65 Abs 1 [X.] [X.] geäußert hat. Berücksichtigung hätte auch das Senatsurteil vom 25.3.1999 ([X.] [X.] R - [X.], 54 = [X.] 3-3800 § 1 [X.]5) finden müssen, wonach bei konkurrierenden versorgungsrechtlichen und unfallversicherungsrechtlichen Ansprüchen durch Ruhen der Ansprüche nach dem [X.] Doppelleistungen ausgeschlossen werden und dieses Ruhen auf die Höhe der Ansprüche gegen das andere System begrenzt wird, um etwaige höhere Ansprüche nach dem [X.] zu erhalten (vgl auch [X.] in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 65 [X.] Rd[X.] 7).

7

Der Kläger entnimmt die von ihm gestellte Rechtsfrage offenbar einem dem 14. Senat des BSG vorliegenden Verfahren (B 14 [X.]/12 R), in dem es um die Berücksichtigung eines Teils der Verletztenrente, die [X.] einen Anspruch auf Grundrente nach Maßgabe des § 65 [X.] zum Ruhen gebracht hat, als Einkommen nach dem [X.] geht. Soweit diese Frage allgemein als klärungsbedürftig anzusehen ist, hätte der Kläger aufzeigen müssen, inwiefern sie im vorliegenden Verfahren klärungsfähig ist. [X.] Darlegungen dazu hätte es insoweit bedurft, als die Beteiligten hier über die Auszahlung von Leistungen nach dem [X.] Entschädigungsrecht ohne Anrechnung der aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen streiten.

8

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung [X.] (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

9

[X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 V 49/12 B

29.11.2012

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Konstanz, 16. Juni 2010, Az: S 1 VG 1130/09, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 BVG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 29.11.2012, Az. B 9 V 49/12 B (REWIS RS 2012, 885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 885

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