Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.02.2012, Az. B 9 V 17/11 B

9. Senat | REWIS RS 2012, 9053

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens auf Grund von Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen - ohne hinreichende Begründung unterlassene Beweiserhebung - Feststellung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem VwRehaG - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem [X.] ([X.]) in Verbindung mit dem [X.] ([X.]).

2

Der 1942 geborene Kläger, ein Diplom-Landwirt mit der ergänzenden Berufsbezeichnung "[X.]", war in der [X.] bei einem Volkseigenen [X.] als Hauptabteilungsleiter Schweinezucht beschäftigt. Am 15.8.1988 erhielt er vom Direktor des Volkseigenen Kombinats I. eine Zusage für die Einstellung als Abteilungsleiter Futterwirtschaft. Am 5.9.1988 flüchtete sein [X.] in das damalige [X.]. Daraufhin wurde ihm am 4.10.1988 auf Weisung des [X.] ([X.]) mitgeteilt, dass seine Einstellung nicht erfolgen könne.

3

In der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ([X.]) des beklagten [X.] vom 20.5.1998 stellte dieses fest, dass der Kläger Verfolgter iS des § 1 Abs 1 [X.] sei und die Verfolgungszeit vom 23.11.1988 bis 2.10.1990 gedauert habe. In der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem [X.] des beklagten [X.] vom [X.] stellte dieses außerdem fest, dass die am 4.10.1988 erfolgte Ablehnung der Einstellung als leitender Mitarbeiter nach bereits erfolgter Zusage auf Weisung des [X.] mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sei; diese Maßnahme wurde für rechtsstaatswidrig erklärt.

4

Seinen im Juli 2002 gestellten Antrag auf Feststellung von Schädigungsfolgen und auf Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem [X.] in Verbindung mit dem [X.] lehnte der Beklagte nach Einholung eines psychiatrischen [X.]achtens ab (Bescheid vom 22.1.2004). Auf Widerspruch stellte er nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme "psychische Störungen mit Teilsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung" als Schädigungsfolge fest ("[X.]" vom 14.7.2004); im Übrigen wies er den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.1.2005).

5

Nach Klageerhebung veranlasste das Sozialgericht ([X.]) [X.] die Begutachtung des [X.] durch den Psychiater und Neurologen [X.] Dieser gelangte in seinem [X.]achten vom 18.4.2006 zu der Beurteilung, dass die psychischen Störungen des [X.] nicht auf die im Zusammenhang mit der Republikflucht des [X.]es auf Weisung des [X.] erfolgte [X.] zurückzuführen seien. Der Beklagte nahm daraufhin die Feststellung der Schädigungsfolge mit Wirkung für die Zukunft zurück (Bescheid vom 27.6.2006). Auf Antrag des [X.] veranlasste das [X.] eine weitere Begutachtung durch den Psychiater Dr. M. Dieser vertrat in seinem [X.]achten vom [X.] die Auffassung, dass die Gesundheitsstörungen "einer nichtorganischen Insomnie (Schlafstörung), Alpträume, somatoforme autonome Funktionsstörungen, vor allem das kardiovasculäre System betreffend, auf der Grundlage einer Dysthymia (depressive Neurose) bei einer zwanghaften Persönlichkeitsstruktur" mit Wahrscheinlichkeit durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und verschlimmert worden seien. Für den Zeitraum ab [X.] liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um [X.] vor. Nach Einholung von Stellungnahmen der Sachverständigen [X.] vom 14.2.2008 und Dr. M. vom 13.3.2008 hat das [X.] die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]).

6

Im nachfolgenden Berufungsverfahren hat der Kläger vor allem vorgetragen, nach der Flucht seines [X.]es sei er intensiv überwacht, verhört und mit überraschenden Besuchen von Mitarbeitern des [X.] konfrontiert worden. Die Folgen dieser "Zersetzungsmaßnahmen" auf seine Gesundheit seien bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden. [X.] bestehe bei ihm eine schwere seelische Störung mit mittelgradigen [X.] Anpassungsschwierigkeiten; dies habe auch der Sachverständige Dr. M. nicht zutreffend bewertet. Der Sachverständige [X.] habe nicht berücksichtigt, dass seelische Folgen politischer Repressalien auch mit jahrelanger Latenz auftreten könnten, so dass den sogenannten Brückensymptomen zwischen Traumatisierung und Manifestation der Erkrankung nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Bedeutung mehr zukomme. Hilfsweise hat er in der mündlichen Verhandlung beantragt, ein (weiteres) neurologisch-psychiatrisches-psychosomatisches [X.]achten von der Ärztin [X.] nach § 106 [X.]G zu dem Beweisthema einzuholen, dass er "gemäß dem [X.] unter dem Voll- oder Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer somatoformen autonomen Funktionsstörung, vor allem das kardiovaskuläre System betreffend, einer Dysthymie (depressive Neurose)" mit einer MdE um [X.] leide.

7

Das [X.]sozialgericht Berlin-Brandenburg (L[X.]) hat mit Urteil vom 12.1.2011 einen Anspruch des [X.] auf Feststellung von Schädigungsfolgen und auf Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung nach einer MdE um [X.] (ab 21.12.2007: Grad der Schädigungsfolgen von 50) verneint. Dabei hat es sich vor allem auf die Ausführungen des Sachverständigen [X.] in dessen [X.]achten vom 18.4.2006 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 14.2.2008 gestützt. Dem Antrag, ein weiteres [X.]achten nach § 106 [X.]G einzuholen, sei nicht zu entsprechen, weil der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, die dies angesichts der bereits umfassend durchgeführten Beweisaufnahme rechtfertigten.

8

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim [X.] (B[X.]) Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen eines [X.] (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G) begründet: Das L[X.] sei ohne hinreichende Begründung dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht gefolgt.

Entscheidungsgründe

9

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des [X.] vom 12.1.2011 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]G) ergangen (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G).

1. Die Beschwerdebegründung genügt den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 [X.] [X.]G. Der Kläger hat hinreichend deutlich gemacht, warum sich das [X.] zu der von ihm beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (vgl § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G). Der Kläger hat zunächst dargetan, dass sich das [X.] bei der Beurteilung des [X.] auf das Gutachten des Sachverständigen [X.] vom 18.4.2006 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.2.2008 gestützt habe; dieser Sachverständige habe Brückensymptome für unverzichtbar erklärt. Sodann hat der Kläger ausgeführt, dass diese Auffassung nicht mit den Erkenntnissen eines neuen Expertengutachtens der [X.] übereinstimme. Zwar hat er dazu nicht ausdrücklich vorgetragen, er habe das [X.] bereits auf dieses Expertengutachten hingewiesen. Aus dem Tatbestand des Urteils des [X.] ergibt sich jedoch, dass der Kläger bereits im Berufungsverfahren vorgebracht hat, der Sachverständige [X.] habe nicht berücksichtigt, dass seelische Folgen politischer Repressalien auch mit jahrelanger Latenz auftreten könnten; den sogenannten Brückensymptomen zwischen Traumatisierung und Manifestation der Erkrankung käme nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen keine Bedeutung mehr zu.

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Das [X.] hat seine in § 103 [X.]G normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung am 12.1.2011 gestellten Beweisantrag, nach § 106 [X.]G von Amts wegen ein weiteres neurologisch-psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob seine Gesundheitsstörungen (Voll- oder Teilbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine somatoforme autonome Funktionsstörung, vor allem das kardiovaskuläre System betreffend, sowie eine Dysthymie ) im ursächlichen Zusammenhang mit der nach dem [X.] bindend als rechtsstaatswidrig festgestellten Maßnahme stehen, ohne hinreichende Begründung nicht entsprochen hat.

Die Wendung "ohne hinreichende Begründung" in § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen ([X.] § 160 [X.] 5). Es kommt insoweit darauf an, ob das Gericht - auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung - objektiv gehalten gewesen ist, den Sachverhalt zu den vom Beweisantrag erfassten Punkten weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr seit [X.] § 160 [X.] 5). Das Gericht muss mithin von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl [X.]-1500 § 160 [X.] 12 Rd[X.] 10).

Liegen - wie hier - bereits Gutachten von ärztlichen Sachverständigen desselben Fachgebiets als Beweismittel vor, bedarf es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 [X.]G) grundsätzlich keiner weiteren Beweiserhebung in dieser Richtung. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn die vorliegenden Gutachten schwere Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder Zweifel an der Sachkunde oder Sachlichkeit des Sachverständigen erwecken (vgl etwa B[X.] Beschluss vom [X.] - B 2 U 368/04 B -).

Der Kläger hat mit Recht geltend gemacht, dass hier ein solcher Fall gegeben ist. Er hat seinen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen-psychosomatischen Gutachtens bereits im Berufungsverfahren (Schriftsätze vom [X.], [X.], [X.] und 30.12.2010) damit begründet, dass Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen [X.] bestünden, weil dieser über keine ausreichenden Kenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der ehemaligen [X.] verfüge, insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse keine Brückensymptome verlangt würden.

Gestützt auf das bereits vom [X.] eingeholte Gutachten des Sachverständigen [X.] vom 18.4.2006 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 14.2.2008 war für das [X.] das Fehlen von Brückensymptomen der tragende Grund für die Verneinung eines [X.] zwischen dem schädigenden Ereignis und den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen. Es ist in rechtlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass ein Versorgungsanspruch nach § 3 Abs 1 S 1 [X.] gemäß § 2 Abs 1 [X.] voraussetzt, dass eine Maßnahme nach § 1 [X.] aufgehoben oder deren Rechtsstaatswidrigkeit festgestellt worden sei. Diese der Rehabilitierungsbehörde obliegenden Feststellungen seien nach § 12 Abs 1 [X.] [X.] für die Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entschieden. Das [X.] hat die Rehabilitierungsentscheidung nach dem [X.] vom [X.] als eine solche Feststellung angesehen. Es ist jedoch nicht zu der Beurteilung gekommen, dass "die Ablehnung der Einstellung des [X.] als leitender Mitarbeiter - auch im Zusammenwirken mit weiteren schädigenden Vorgängen im Zusammenhang mit der [X.] seines [X.] - zu einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne einer verbleibenden Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge (§ 1 Abs 1, § 30 Abs 1 [X.]) geführt" hat. Insbesondere hat es sich nicht davon überzeugt, dass "die Ereignisse nach der Flucht des [X.] am 5. September 1988 zu einer wesentlichen Verschlimmerung des klägerischen Leidens geführt" hätten. In diesem Zusammenhang hat das [X.] ausdrücklich ausgeführt: "Wie der Sachverständige [X.] dargelegt und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2008 bekräftigt hat, fehlt es insoweit an Brückensymptomen, um einen solchen Ursachenzusammenhang zu begründen."

Die Ablehnung des Beweisantrags hat das [X.] damit begründet, dass "der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, die angesichts der bereits umfassend durchgeführten Beweisaufnahme die Einholung eines weiteren Gutachtens rechtfertigten". Dabei hat es nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger ausdrücklich die Sachkunde des Sachverständigen [X.] angezweifelt, diesem insbesondere vorgehalten hat, nicht über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet gesundheitlicher Folgen politischer Repressionen in der [X.] zu verfügen. Sondern es hat auch nicht beachtet, dass es seine Entscheidung auf das Fehlen von Brückensymptomen nur stützen konnte, wenn deren Vorliegen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Voraussetzung für die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges ist. Insoweit kam es darauf an, ob die entsprechende Ansicht des Sachverständigen [X.] noch diesem Wissensstand entspricht. Da das [X.] selbst - soweit erkennbar - nicht über eine medizinische Sachkunde verfügt, die ihm in Bezug auf diese Frage die Feststellung des Nichtbestehens neuerer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse erlaubt hätte, und auch nicht offengelegt hat, aus welcher Erkenntnisquelle es die Überzeugung von einem Fehlen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gewonnen hat ([X.] § 128 [X.]1), hätte es sich schon von Amts wegen, jedenfalls aber aufgrund des vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, zu einer entsprechenden Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 2.12.2010 - [X.] VH 3/09 B, juris Rd[X.] 13).

Da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen, macht der Senat von der ihm durch § 160a Abs 5 [X.]G eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil unmittelbar aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Dieses wird eine gegebenenfalls erforderliche Beweiserhebung im wiedereröffneten Berufungsverfahren durchzuführen haben. Dazu weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

Vor einer weiteren medizinischen Sachverhaltsaufklärung könnte es sinnvoll sein, dem zu ernennenden Sachverständigen hinsichtlich des nicht medizinischen Sachverhalts entsprechende tatrichterliche Vorgaben zu machen, auf deren Grundlage dieser seine Beurteilung zur Kausalität abzugeben hat. Solche Vorgaben sollten insbesondere hinsichtlich des schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 [X.] erfolgen, also der nach § 1 Abs 1, 4 und 5, § 12 Abs 1 [X.] bindend für rechtsstaatswidrig erklärten Maßnahme, hier also der am 4.10.1988 erfolgten "Ablehnung der Einstellung als leitender Mitarbeiter nach bereits erfolgter Zusage nach Weisung des [X.]", die nach § 2 Abs 1 [X.] Folgeansprüche begründet. Dazu gehören nach § 3 Abs 1 [X.] Ansprüche auf Leistungen der Beschädigtenversorgung in entsprechender Anwendung des [X.], wenn der Betroffene infolge dieser Maßnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Auch in Abgrenzung zu den im [X.] für Verfolgte im Sinne dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungen (§ 8 [X.]; §§ 8 ff [X.]) ist insoweit ein enges Verständnis des schädigenden Ereignisses angezeigt, so dass weitere staatliche "Einwirkungen" im Zusammenhang mit der Flucht des [X.], wie sie etwa Dr. M. in seinem Gutachten vom [X.] festgestellt hat, nicht als schädigende Tatbestände angesehen werden können (vgl hierzu auch Rademacker in [X.], Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, §§ 1 - 18 [X.], Rd[X.] 7 ff). Entsprechende "Einwirkungen" müssen zunächst von der Rehabilitierungsbehörde nach § 1 Abs 5 [X.] als sonstige hoheitliche Maßnahme bindend für rechtsstaatswidrig erklärt werden, bevor sie nach §§ 2, 3 [X.] Folgeansprüche, wie die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Leistungen der Beschädigtenversorgung in entsprechender Anwendung des [X.] begründen können. Daran fehlt es bislang hier.

Das [X.] wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 9 V 17/11 B

16.02.2012

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: V

vorgehend SG Cottbus, 24. Februar 2009, Az: S 17 VS 102/05, Urteil

§ 160a Abs 5 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 103 SGG, § 106 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 3 Abs 1 S 1 VwRehaG, § 2 Abs 1 VwRehaG, § 1 VwRehaG, § 12 Abs 1 S 3 VwRehaG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 16.02.2012, Az. B 9 V 17/11 B (REWIS RS 2012, 9053)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9053

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 V 6/13 R (Bundessozialgericht)

(Soziales Entschädigungsrecht - Rehabilitierung - rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahmen in der DDR - Kausalität - Theorie der …


L 15 VK 1/12 (LSG München)

Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz


B 9 V 78/16 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungsgrundsatz - weitere Begutachtung - Kritik an Schlussfolgerungen …


B 9 V 12/15 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung - gewissenhafter und kundiger …


B 9 V 12/11 B (Bundessozialgericht)

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrenmangel - Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz - Beweisantrag - ohne hinreichende Begründung unterlassene …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.