Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 20/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 277

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 20/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. Januar 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 46.846,66 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegt nicht vor. 1 Entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten hat das Berufungs-gericht nicht übergangen. Zugunsten der Beklagten ist die planmäßige Nichtbe-rücksichtigung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April 2000 unterstellt worden. 2 - 3 - Die von der Beschwerde gerügte Abweichung in der Auslegung von § 174 Abs. 3 [X.] durch das Berufungsgericht zu der Rechtsprechung des [X.] besteht nicht. Das Berufungsgericht hat gewürdigt, ob die Nicht-erfassung des Übernahmegewinns in dem Feststellungsbescheid vom 14. April 2000 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung und dem vorläufigen Einkom-mensteuerbescheid vom 3. November 1997 erkennbar war. Hierbei ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Vorbringen der Beklagten übergangen hat. Ob die Würdigung des Berufungsgerichts als zwingend oder zutreffend an-gesehen werden kann, ist für die Frage der Abweichung ohne Bedeutung. 3 Die objektivierende Sicht der Erkennbarkeit im Sinne von § 174 Abs. 3 [X.] auf Seiten der Steuerpflichtigen, welche die Beschwerde beanstandet, ent-spricht der Rechtsprechung des [X.] (vgl. zuletzt [X.], Beschl. v. 9. August 2007 - [X.], Rn. 11; siehe auch v. Groll in [X.]/[X.]/ [X.], [X.]. Stand Oktober 2002 § 174 Rn. 192). Der unter Bezug auf den Beschluss des [X.] vom 15. Oktober 1998 - [X.], [X.]/NV 1999, 449 und [X.]E 143, 110 angenommene Rechtssatz, schon die beachtliche Größenordnung eines nicht erfassten Steuertatbestandes lasse 4 - 4 - erkennen, dass dieser anderweitig berücksichtigt werden solle, lässt sich den genannten Entscheidungen in dieser Allgemeinheit nicht entnehmen. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2004 - 15 O 285/03 - [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 6 U 625/04 -

Meta

IX ZR 20/05

13.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 20/05 (REWIS RS 2007, 277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 277

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