Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 2191

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung der Studenten - Überschreiten der Altershöchstgrenze - Rechtfertigung nur durch bereits vor dem 30. Lebensjahr vorliegende Hinderungsgründe - 37. Lebensjahr ist absolute Höchstgrenze - keine Leistungsansprüche aus UNBehRÜbk und WiSoKuPakt ohne Ausführungsgesetzgebung - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (= Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortentwicklung von BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr 8).

2. Die Vollendung des 37. Lebensjahrs markiert die absolute Höchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über das Ende der Krankenversicherungspflicht des [X.] als Student.

2

Der 1963 geborene Kläger befindet sich seit März 1996 in [X.] Behandlung. Im Mai 2006 wurden bei ihm ein Asperger-Syndrom und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) diagnostiziert. Bereits im März 1983 hatte er ein Hochschulstudium aufgenommen, welches er auf ärztlichen Rat hin im Alter von 33 Jahren zum Wintersemester 1996/1997 abbrach, um ein Studium der Rechtswissenschaften zu beginnen. Nachdem die beklagte Krankenkasse den Kläger aufgrund seiner Erkrankung seit 1983 durchgehend als pflichtversicherten Studenten geführt hatte, stellte sie mit Bescheid vom [X.] das Ende der Versicherungspflicht zum 30.9.2009 fest.

3

Das [X.] hat die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 31.8.2009) erhobene Klage abgewiesen: Ein Fortbestand der Versicherungspflicht als Student über die gesetzliche Höchstgrenze von 14 Fachsemestern bzw der Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus setze für den nicht zeitgerechten Studienabschluss ursächliche Hinderungsgründe voraus. [X.] erst zu einem Zeitpunkt nach Erreichen dieser Höchstgrenze auf, sei die notwendige Ursächlichkeit denknotwendig ausgeschlossen. Deshalb könne der Kläger trotz seiner Erkrankungen bzw Behinderungen allenfalls bis zur Vollendung seines 41. Lebensjahres als Student versicherungspflichtig sein. Als Hinderungszeit komme wegen des [X.] nämlich maximal ein [X.] - entsprechend der typischen Zeit zwischen Abitur und Vollendung des 30. Lebensjahres - in Betracht. Dieses Ergebnis verstoße weder gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes zugunsten behinderter Menschen noch gegen die [X.] ([X.]), da es der Gesetzgeber behinderten Studenten ermöglicht habe, die in § 5 Abs 1 [X.] genannten Grenzen deutlich zu überschreiten und die vom Kläger angestrebte, über einen bloßen Nachteilsausgleich hinausgehende Kompensation nach der [X.] nicht geboten sei (Urteil vom 26.1.2010).

4

Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und ergänzend zur Begründung des [X.] ua ausgeführt, dass § 5 Abs 1 [X.] auch ohne ausdrückliche Nennung eine Grenze für die Verlängerung der Höchstdauer der Versicherungspflicht als Student immanent sei (Urteil vom 29.9.2011). Die vom [X.] angewandten Grundsätze fußten auf der Rechtsprechung des B[X.] (Hinweis auf B[X.] SozR 3-2500 § 5 Nr 8).

5

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 5 Abs 1 [X.], § 45 Abs 2 S 1 [X.]B X, Art 25 [X.] sowie mehrerer Artikel des [X.]. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 [X.]B V, der Rechtsprechung des B[X.] und verschiedener Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie der herrschenden Meinung im Schrifttum sei die Versicherungspflicht als Student entgegen der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanzen nicht generell auf das 41. Lebensjahr begrenzt. Der abweichenden Ansicht von [X.] ([X.] Komm, § 5 [X.]B V, Stand Einzelkommentierung Juli 2010, [X.], Stand Einzelkommentierung aktuell Mai 2014, [X.]) könne nicht gefolgt werden. Nach der abschließenden und lückenlosen gesetzlichen Regelung richte sich die Dauer der Versicherungspflicht als Student vielmehr ausschließlich nach den Umständen des Einzelfalls. § 45 Abs 2 S 1 [X.]B X sei hier unzutreffend unbeachtet geblieben, weil er sein Studium nur im Vertrauen darauf weitergeführt habe, von [X.] befreit und als Student krankenversicherungspflichtig zu sein. Art 25 [X.] könne deshalb verletzt sein, weil eine Gesundheitsversorgung außerhalb der streitigen Versicherungspflicht für ihn nicht im Sinne der Konvention "erschwinglich" sei; wegen ausstehender Beiträge zur - ihm stattdessen seit 1.10.2009 aufgebürdeten - freiwilligen Krankenversicherung werde bei ihm bereits zwangsvollstreckt. Art 3 Abs 3 S 2 [X.] sei verletzt, weil die Beendigung der Versicherungspflicht als Student ihn gegenüber Nichtbehinderten und Behinderten ungerechtfertigt benachteilige, deren Versicherungspflicht nicht in Zweifel gezogen werde. Darüber hinaus lägen Verstöße gegen das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 [X.]) und den Grundsatz "nulla poena sine culpa" (Art 1 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 [X.]) wegen ihm (dem Kläger) persönlich zugerechneter Folgen von ärztlichen Behandlungsfehlern vor. Zudem werde seine "Teilhabe gemäß Art 12 Abs 1 [X.]" verletzt, weil in seinem Fall ein Studium für den Eintritt in den Arbeitsmarkt alternativlos sein dürfte. Die Beendigung der Versicherungspflicht missachte auch Art 1 Abs 1 [X.] wegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde durch die nicht ermöglichte Teilhabe am Arbeitsleben. Schließlich sei der diskriminierungsfreie Zugang auch eines über Vierzigjährigen zu den Hochschulen durch Art 13 Abs 2 Buchst c des [X.] über wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte (WiSoKuPakt) grundsätzlich gewährleistet.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 29. September 2011 und des [X.] vom 26. Januar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2009 aufzuheben und festzustellen, dass er über den 30. September 2009 hinaus als Student versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Das [X.] hat zu Recht das die [X.]lage abweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt, weil der streitige Bescheid der [X.] vom [X.] (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.8.2009) nicht rechtswidrig ist, soweit darin das Ende der Versicherungspflicht des [X.] als Student zum [X.] festgestellt wird; über diesen Streitgegenstand hat der [X.] allein zu befinden. Versicherungspflicht als Student bestand jedenfalls nicht über diesen [X.]punkt hinaus, weshalb sowohl Anfechtungs- als auch Feststellungsantrag des [X.] unbegründet sind. Ein Überschreiten der Altersgrenze der Versicherungspflicht als Student (= Vollendung des 30. Lebensjahres) kann nur durch solche Hinderungsgründe im Sinne von § 5 Abs 1 [X.] gerechtfertigt sein, die bereits vor Erreichen dieser Grenze vorlagen (hierzu 1.). Das Ende der Versicherungspflicht durfte die Beklagte ohne Verstoß gegen § 45 Abs 2 S 1 SGB X im angefochtenen Bescheid feststellen (hierzu 2.). Ein Anspruch des [X.] auf Pflichtversicherung in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung ([X.]) als Student besteht weder nach Art 25 UN-BR[X.] noch nach Art 13 WiSo[X.]uPakt (hierzu 3.). Die Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] durch den [X.] verstößt weder gegen spezielle Diskriminierungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in internationalen Verträgen oder im Grundgesetz (hierzu 4.) noch gegen andere Vorschriften des Grundgesetzes (hierzu 5.).

1. Die Versicherungspflicht des [X.] als Student bestand nicht über den [X.] hinaus.

Nach § 5 Abs 1 [X.] (idF des [X.] zur Änderung des [X.], [X.]) sind - unter im vorliegenden Fall nicht relevanten weiteren Voraussetzungen - in der [X.] versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, "bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres"; Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nach [X.] 2 der Bestimmung "nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des [X.], die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen".

Der [X.] braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob an seiner früher geäußerten Auffassung festzuhalten ist, trotz des eine "Überschreitung" verlangenden Wortlauts des § 5 Abs 1 [X.], könne Versicherungspflicht als Student unter Umständen auch bei Aufnahme eines Studiums erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegen ([X.]-2500 § 5 [X.] ff; kritisch zB [X.] in [X.], [X.], Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 Rd[X.] 135). Jedenfalls war die Versicherungspflicht des [X.] als Student hier mit Ablauf des [X.] beendet; das hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend festgestellt. Das Bestehen der Versicherungspflicht des [X.] als Student bis zum [X.] und die diese Versicherungspflicht ggf feststellenden früheren Verwaltungsakte der [X.] sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Mit Blick auf die in § 5 Abs 1 [X.] genannte Altersgrenze (= Vollendung des 30. Lebensjahres) konnte Versicherungspflicht des [X.] als Student und eine Mitgliedschaft bei der [X.] nach Ablauf eines Monats nach Ende des Sommersemesters 1993 (vgl § 190 Abs 9 [X.], für die [X.] ab 19.5.1995 idF des 3. [X.]-ÄndG vom [X.], [X.] 678) wegen Vollendung des 30. Lebensjahres im Juli 1993 nur noch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 [X.] fortbestehen. Diese Voraussetzungen lagen nach dem [X.] nicht mehr vor, denn ein Überschreiten der Altersgrenze des § 5 Abs 1 [X.] kann nur durch solche Hinderungsgründe im Sinne von § 5 Abs 1 [X.] gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben. Daraus folgt eine "absolute" Altersgrenze, über die hinaus auch bei fortlaufend vorliegenden Hinderungsgründen die Versicherungspflicht als Student nicht mehr fortbestehen kann. Dies ergibt eine Auslegung der Norm nach dem Wortlaut (hierzu a) und nach dem sich aus der Gesetzeshistorie und der Begründung des Gesetzentwurfs erschließenden Regelungszweck (hierzu b), ohne dass es einer vom [X.]läger - unter Berufung auf ein vermeintliches "Grundsatzurteil" des [X.] vom 14.11.1990 ([X.] [X.]r 62/90 - Breithaupt 1991, 290 f) - als rechtswidrig gerügten (lückenfüllenden) Analogie bedarf. Ebenso wenig bedarf es eines Rückgriffs auf die vom [X.]läger als ermächtigungslos kritisierten Ausführungen im "Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der [X.]rankenkassen zur [X.]ranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des [X.]" (Überarbeitete Fassung vom [X.], [X.], 669 ff, 746 ff), die als Verwaltungsbinnenrecht ohnehin keine Bindungswirkung für die Gerichte entfalten. Abweichend von der Auffassung der Vorinstanzen und der [X.] wird diese Höchstgrenze allerdings nicht erst durch die Vollendung des 41. Lebensjahres, sondern bereits durch die Vollendung des 37. Lebensjahres markiert (hierzu c).

a) § 5 Abs 1 [X.] erlaubt kein unbefristetes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht als Student, soweit und solange (überhaupt) nur Hinderungsgründe vor und/oder während des Studiums vorgelegen haben bzw weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Sachverhalte "die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen" müssen. Dem hat der [X.] schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können ([X.]-2500 § 5 [X.] ff; dem folgend zB [X.] in [X.], [X.], Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 Rd[X.] 147 [X.]; [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2012, § 5 Rd[X.] 68; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] 02/2013, [X.] § 5 Rd[X.] 389; vgl auch [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 [X.] Rd[X.] 105). Hieran ist entgegen der Ansicht des [X.] festzuhalten.

Hätte der Gesetzgeber im Sinne des [X.] die Versicherungspflicht auch nach Überschreiten des 30. Lebensjahres allein in Abhängigkeit vom Vorliegen von [X.] als solchem (bzw in der Diktion des [X.] auch Verzögerungsgründen) q[X.]si "unbefristet" bis zum jeweiligen Studienabschluss fortbestehen lassen wollen, so hätte eine an den Studienabschluss anknüpfende Gesetzesformulierung nahegelegen, wonach beispielsweise Versicherungspflicht auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres solange besteht, wie ein Studium aufgrund bestimmter Hinderungsgründe nicht abgeschlossen werden kann. Eine Regelung diesen Inhalts enthält das Gesetz jedoch nicht.

Nicht zu folgen ist auch dem Argument des [X.], die Verwendung der [X.]form Präsens für das Verb "rechtfertigen" in § 5 Abs 1 [X.] zwinge zu der Annahme, auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetretene Hinderungs- bzw "Verzögerungsgründe" führten zu einer weiteren Verlängerung der Versicherungspflicht. Insoweit verkennt er, dass auch bereits abgeschlossene Sachverhalte eine gegenwärtige Überschreitung der Alters- oder Fachsemestergrenze (befristet) noch rechtfertigen können.

Ebenso wenig kann der Ansicht des [X.] beigetreten werden, das Gesetz regele abschließend, dass sich Grenzen der Versicherungspflicht als Student ausschließlich aus den Umständen des Einzelfalls ergäben. Im Gegenteil folgt bereits aus der vorstehend dargestellten Wortlautauslegung, dass § 5 Abs 1 [X.] eine Höchstgrenze immanent ist, indem er auf das Vorhandensein von [X.] abstellt, die zu einer die Versicherungspflicht verlängernden Verzögerung im Studienablauf führten. Dass eine solche Höchstgrenze dort nicht explizit ausgesprochen wird, ist ohne Belang. Denn als Hinderungsgründe kommen ohnehin nur Sachverhalte aus der [X.] zwischen dem regelmäßigen Erwerb einer ([X.] durch den Betroffenen im Alter von etwa 17 bis 19 Jahren einerseits und der Vollendung des 30. Lebensjahres andererseits in Betracht. Diese Hinderungsgründe können nur vor der Aufnahme des Studiums sowie im Studienablauf in der [X.] bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres eingetretene Verzögerungen sein; nur solche Hinderungsgründe können überhaupt das Überschreiten dieser Grenze rechtfertigen. Für Verzögerungen im erst dann folgenden weiteren Studienverlauf, die bewirken, dass der Studienabschluss nicht innerhalb der nach dem Studienstand zum [X.]punkt der Vollendung des 30. Lebensjahres typischerweise noch notwendigen Semesterzahl erreicht werden kann, sind die in der [X.] vor Vollendung des 30. Lebensjahres bestehenden Hinderungsgründe nicht mehr ursächlich.

b) Die Existenz einer absoluten Obergrenze der Versicherungspflicht als Student, wie sie sich bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs 1 [X.] ergibt, entspricht auch dem sich aus der Gesetzeshistorie und der Begründung des Gesetzentwurfs erschließenden Regelungszweck der Norm. Der [X.] hat schon in seinem Leiturteil vom 30.9.1992 ([X.], 150 = [X.] 3-2500 § 5 [X.] 4; zur Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] im allgemeinen vgl auch die weiteren Urteile vom 30.9.1992 - [X.]-2500 § 5 [X.] 5 bis 8) unter Hinweis auf die Entwicklung der Versicherung von Studenten in der [X.] und die Begründung zum Entwurf des [X.] (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <[X.]>, [X.] = BT-Drucks 11/2237, jeweils [X.] zu § 5) dargelegt, dass es der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des [X.] im Jahre 1988 für erforderlich gehalten hat, die beitragsgünstige Versicherung von Studenten zu begrenzen. Dabei hat der Gedanke der Missbrauchsabwehr zwar den Anstoß für die Begrenzung der kostengünstigen Versicherungspflicht als Student gegeben. Diese Begrenzung ist aber nicht auf die Abwehr einer missbräuchlichen Begründung der Versicherung beschränkt, sondern durch die Einführung allgemeiner Schranken in Bezug auf die Höchstdauer der Fachstudienzeit und das Alter des Studenten vorgenommen worden. Zugleich ist die gesetzliche Neuregelung im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen zu sehen, mit denen die [X.] wieder mehr auf [X.] als Beschäftigtenversicherung zurückgeführt worden ist (vgl im Einzelnen [X.], 150, 152 f = [X.] 3-2500 § 5 [X.] 4 S 13 f).

Die Neugestaltung des [X.] für Studenten im Zuge der Schaffung des [X.] diente folglich gerade dazu, die zuvor unabhängig vom Alter bestehende Versicherungspflicht eingeschriebener Studenten der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen nach § 165 Abs 1 [X.] 5 RVO (eingeführt durch das Gesetz über die [X.]rankenversicherung der Studenten <[X.]VSG> vom 24.6.1975, [X.] 1536) hinsichtlich der Studiendauer und des Alters zu begrenzen. Die beitragsgünstige Versicherung als Student sollte damit ab 1.1.1989 nicht mehr allen Studenten offenstehen. Statt dessen wurde diese Versicherungspflicht nur noch für einen [X.]raum beibehalten, in dem ein Studium regelmäßig durchgeführt werden kann und typischerweise entweder erfolgreich abgeschlossen oder endgültig aufgegeben wird, nämlich innerhalb von 14 Fachsemestern, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (vgl bereits [X.], 150 f = [X.] 3-2500 § 5 [X.] 4 S 11 f). Zwar hat der Gesetzgeber in § 5 Abs 1 [X.] Ausnahmen von dieser Beschränkung vorgesehen, jedoch soll diese Ausnahmeregelung nach der ausdrücklichen Formulierung in der Gesetzesbegründung "eng" ausgelegt werden (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen <[X.]>, aaO). Dem widerspräche eine - nach Ansicht des [X.] und des von ihm in Bezug genommenen Urteils des [X.] vom 14.11.1990 ([X.] [X.]r 62/90 - Breithaupt 1991, 290 f) vermeintlich bestehende - "unbefristete" Verlängerungsmöglichkeit der Versicherungspflicht aufgrund der Ausnahmeregelung ebenso, wie dem an gleicher Stelle dokumentierten Willen, mit der Neuregelung der Versicherungspflicht als Student auch der Tendenz entgegenzuwirken, das Hochschulstudium zu verlängern. Zugleich wäre eine solche Interpretation des § 5 Abs 1 [X.] unvereinbar mit der aufgezeigten Absicht des Gesetzgebers, die [X.] auch durch die zeitliche Beschränkung dieses [X.] wieder mehr auf [X.] der Beschäftigtenversicherung zurückzuführen.

c) Abweichend von der Ansicht der Vorinstanzen und der [X.] wird die absolute Altersgrenze für die Versicherungspflicht als Student allerdings nicht erst durch die Vollendung des 41., sondern bereits durch die Vollendung des 37. Lebensjahres markiert. Denn die Altersgrenze des § 5 Abs 1 [X.] ist nicht einfach pauschal um die Dauer von [X.]en hinauszuschieben, in denen während des [X.]raums zwischen dem Alter des regelmäßigen Erwerbs einer ([X.] mit etwa 17 bis 19 Jahren und der Vollendung des 30. Lebensjahres Hinderungsgründe vorgelegen haben, im Extremfall also um 11 bis 13 Jahre, folglich bis zur Vollendung des 41. oder gar 43. Lebensjahres. Ein solches, die [X.]ausalität des Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze ungeprüft unterstellendes Verständnis hat der [X.] in seiner Rechtsprechung bereits früher abgelehnt ([X.]-2500 § 5 [X.] 6 [X.]3). Berücksichtigung finden können vielmehr nur solche [X.]en vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in denen Gründe vorlagen, welche (entweder einzeln oder kumulativ) Studenten objektiv daran hinderten, eine Hochschulzugangsberechtigung zum üblichen [X.]punkt zu erwerben, unmittelbar nach dem Erwerb der Zugangsberechtigung ein Studium aufzunehmen und/oder dieses planvoll und geordnet - also ohne aus den in § 5 Abs 1 [X.] genannten Gründen unvermeidbare Verzögerungen - abzuschließen. Dabei ist für jeden dieser Gründe gesondert zu prüfen, ob und für welche [X.]dauer sie tatsächlich ursächlich für das Überschreiten der Altershöchstgrenze waren (zu Berufsausbildung und mehrjähriger Berufstätigkeit nach einmaliger Nichtzulassung zu einem Studium vgl [X.]-2500 § 5 [X.] 6).

Vor diesem Hintergrund kann eine Versicherungspflicht als Student über die Vollendung des 30. Lebensjahres hinaus wegen der Beschränkung der Ausnahmeregelung des § 5 Abs 1 [X.] auf die Rechtfertigung des Überschreitens des 30. Lebensjahres und des daraus abzuleitenden Ausschlusses der Berücksichtigung von Hinderungs- bzw Verzögerungsgründen nach dessen Vollendung höchstens für diejenige [X.]dauer fortbestehen, die das Gesetz allgemein auch vor Erreichen dieser Altersgrenze als für den Fortbestand des kostengünstigen [X.]rankenversicherungsschutzes unschädlich akzeptiert. Dies ist aber nicht generell ein Studium über elf oder zwölf Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, vielmehr markiert die Vollendung des 30. Lebensjahres nur eine zeitliche Obergrenze: In der Ausgangsnorm des § 5 Abs 1 [X.] heißt es nämlich "längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres". Vorausgesetzt wird in der Norm dabei (ebenfalls ungeschrieben) zum einen, dass die Versicherungspflicht als Student maximal überhaupt nur bis zu einem (vorherigen) Studienabschluss bestehen kann. Für dessen Erreichen wird selbst in der [X.] vor Vollendung des 30. Lebensjahres lediglich ein [X.]raum von 14 Fachsemestern, also regelmäßig von sieben Jahren, als ausreichend erachtet und Versicherungspflicht ist grundsätzlich nur für eben diese Dauer vorgesehen.

Diese gesetzliche Ausgestaltung des "Regelfalls" muss auch Richtschnur für die Bestimmung des höchstmöglichen zeitlichen Umfangs der Versicherungspflicht für [X.]en nach dem vollendeten 30. Lebensjahr sein: Zuvor aufgetretene und anerkannte Gründe, die ursächlich dafür waren, dass ein Studium bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht abgeschlossen werden konnte, können dagegen nicht mehr ursächlich dafür sein, dass ein Studium nicht innerhalb von sieben weiteren Jahren nach Vollendung des 30. Lebensjahres beendet werden kann. Solche Verzögerungen nach dem 30. Lebensjahr können nur auf Gründen beruhen, die nach dem 30. Lebensjahr (ggf weiter) vorliegen bzw neu hinzutreten. Für die "Überschreitung" der Altershöchstgrenze als solche können diese Gründe daher nicht mehr ursächlich gewesen sein. Allein auf die Ursächlichkeit der Überschreitung der Altersgrenze als solche stellt der [X.] des § 5 Abs 1 [X.] nach Wortlaut und Regelungszweck aber ab.

Die Versicherungspflicht als Student und die darauf beruhende Mitgliedschaft in der [X.] endet daher selbst in Extremfällen wie dem vorliegenden, in dem das [X.] bei dem [X.]läger für die gesamte [X.] vom Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung spätestens mit 19 Jahren bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres Hinderungsgründe angenommen hat, spätestens mit Ablauf eines Monats nach Ende des Semesters (vgl § 190 Abs 9 [X.]), in dem der Betroffene das 37. Lebensjahr vollendet. Ob eine solche Beschränkung auch bei atypischen Studiengängen gilt, die ihrer Art nach nicht planmäßig innerhalb von 14 Fachsemestern abgeschlossen werden können, kann vorliegend dahinstehen. Im Falle des [X.] endete die Versicherungspflicht als Student nach den dargestellten Erwägungen - das Ende des Sommersemesters am 30.9.2000 unterstellt - spätestens am 31.10.2000, also weit vor dem streitigen von der [X.] festgestellten Beendigungszeitpunkt des [X.].

2. Der vom [X.]läger gegen die Beendigung seines [X.]rankenversicherungsschutzes als Student am [X.] ins Feld geführte Verstoß gegen § 45 Abs 2 S 1 SGB X liegt nicht vor. Dies gilt schon deshalb, weil durch den - wie oben dargestellt - vorliegend allein angefochtenen Bescheid der [X.] vom [X.] gar kein den [X.]läger zuvor begünstigender Verwaltungsakt ausdrücklich oder inzident zurückgenommen wurde. Insbesondere kann diesem Bescheid nicht entnommen werden, dass die Beklagte überhaupt schon irgendwann einmal zuvor durch einen Verwaltungsakt die Versicherungspflicht des [X.] über den [X.] hinaus festgestellt hätte. Dass ein solcher Verwaltungsakt anderweitig ergangen war, hat das [X.] nicht festgestellt, ohne dass der [X.]läger diesbezüglich in seinem Revisionsvorbringen Verfahrensrügen erhoben hat. Für einen derartigen Sachverhalt bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte.

3. Ein Anspruch des [X.] auf eine kostengünstige Pflichtversicherung in der [X.] als Student über den [X.] hinaus kann unbeschadet dessen nicht aus überstaatlichem Recht hergeleitet werden, weder aus Art 25 S 3 Buchst a UN-BR[X.] noch aus Art 13 Abs 2 Buchst c WiSo[X.]uPakt.

Art 25 S 3 Buchst a UN-BR[X.] (vom 13.12.2006, Ratifizierungsgesetz vom [X.], [X.]I 1419, in [X.] seit [X.] lt Bekanntmachung vom [X.], [X.]I 812) gilt in der [X.] Rechtsordnung im Range eines einfachen Bundesgesetzes (vgl zu Art 25 S 3 Buchst b UN-BR[X.] [X.] 110, 194 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.] 18 ff mwN). Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderung eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Q[X.]lität und auf demselben Standard zur Verfügung zu stellen, wie anderen Menschen. Der Wortlaut der verbindlichen (vgl Art 50 Abs 1 UN-BR[X.]) [X.] Fassung "provide" (bzw "fournissent" in der [X.] Fassung) verlangt lediglich ein "zur Verfügung stellen" bzw "anbieten". Die Norm gibt damit ihrem Regelungsinhalt nach keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung; sie bedarf insoweit vielmehr erst einer Ausführungsgesetzgebung und ist in dieser Hinsicht [X.] (vgl zu Art 25 S 3 Buchst b UN-BR[X.] bereits [X.] 110, 194 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.] 23 ff mwN).

Ebenso gibt auch Art 13 Abs 2 Buchst c WiSo[X.]uPakt (vom 19.12.1966, Ratifizierungsgesetz vom 23.11.1973, [X.]I 1569, in [X.] seit 3.1.1976 lt Bekanntmachung vom [X.], [X.]I 428) dem einzelnen Betroffenen keinen unmittelbaren Anspruch auf Hochschulunterricht; Fragen der Gesundheitsversorgung sind schon überhaupt nicht Gegenstand dieser Norm. Vielmehr erkennen die Vertragsstaaten darin an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Dadurch eröffnet Art 13 WiSo[X.]uPakt keine unmittelbaren individuellen Ansprüche, sondern verpflichtet die Vertragsstaaten nur, Schritte zur Verwirklichung des Art 13 WiSo[X.]uPakt vorzunehmen ("obligation to take steps", vgl [X.], [X.], [X.], [X.], Implementation of the International Covenant on Economic, [X.], [X.], vom 8.12.1999, E/[X.]/1999/10, Ziff 43). Mithin bedarf es auch zur Umsetzung dieser Norm einer Ausführungsgesetzgebung; auch sie ist [X.].

4. Neben einer aus vermeintlich höherrangigem überstaatlichem Recht nicht herleitbaren Anspruchsberechtigung werden auch spezielle Diskriminierungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderung durch die aufgezeigte Auslegung des [X.] in § 5 Abs 1 [X.] nicht verletzt. Dies gilt sowohl in Hinblick auf Art 25 S 3 Buchst a UN-BR[X.] und Art 5 Abs 2 UN-BR[X.], als auch auf Art 3 Abs 3 [X.] [X.].

Ob Art 25 S 3 Buchst a UN-BR[X.], auf den sich der [X.]läger beruft, ein unmittelbar anwendbares spezielles Diskriminierungsverbot enthält (so [X.] 110, 194 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.] 16 f), braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Weder ein solches spezielles Diskriminierungsverbot noch das allgemeinere Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BR[X.] oder Art 3 Abs 3 [X.] [X.] verhelfen dem Begehren des [X.] zum Erfolg. Ein solches Diskriminierungsverbot wäre - wie dasjenige des Art 5 Abs 2 UN-BR[X.] - allerdings unmittelbar anwendbar (zu letzterem vgl [X.] [X.] 4-2600 § 77 [X.] 9 Rd[X.] 54; [X.] 110, 194 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.] 29; Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BR[X.], BT-Drucks 16/10808, [X.], 48; [X.] in Festschrift für [X.], 2011, 245, 246, 250). Nach Art 5 Abs 2 UN-BR[X.] verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Davon umfasst sind alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Im Sinne des Übereinkommens bedeutet "angemessene Vorkehrungen", dass notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können (Art 2 UN-BR[X.]). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob aus Art 5 Abs 2 iVm Art 2 UN-BR[X.] auch ein unmittelbar anwendbarer Anspruch auf angemessene Vorkehrungen folgt, oder ob nach Art 5 Abs 3 UN-BR[X.] lediglich eine nicht im Verhältnis zu betroffenen Bürgern unmittelbar anwendbare Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung besteht, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. Auch der weitergehenden Verpflichtung wäre vorliegend durch die Regelung in § 5 Abs 1 [X.] jedenfalls Genüge getan.

Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen entspricht das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BR[X.] - wie auch ein mögliches spezielles Diskriminierungsverbot nach Art 25 S 3 Buchst a UN-BR[X.] - für den Zugang zur Pflichtversicherung in der [X.] im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art 3 Abs 3 [X.] [X.] (vgl für das Leistungsrecht der [X.] [X.] 110, 194 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.] 29; BSG [X.] 4-2500 § 140f [X.] 1). Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 [X.] [X.] erschöpft sich jedoch nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl [X.]E 99, 341, 357; 96, 288, 303; [X.][X.] 7, 269, 273; [X.] 110, 194 = [X.] 4-1100 Art 3 [X.] 69, Rd[X.] 31). Obwohl sie nur im Rang eines Bundesgesetzes steht, kann die UN-BR[X.] dennoch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte - speziell auch für das Verständnis des Art 3 Abs 3 [X.] [X.] (so im Ergebnis [X.] [X.] 4-2600 § 77 [X.] 9 Rd[X.] 54) - herangezogen werden (vgl [X.]E 128, 282, 306 = NJW 2011, 2113, Rd[X.] 52; [X.]E 111, 307, 317; BSG, aaO).

Die gesetzliche Beschränkung der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs 1 [X.] auf das 14. Fachsemester, längstens auf die Vollendung des 30. Lebensjahres verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Die Beschränkung knüpft nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen (vgl [X.]E 96, 288, 301) und konventionsrechtlichen Sinne (vgl die Definition in Art 2 UN-BR[X.]) an, sondern für Menschen mit und ohne Behinderung einheitlich an die Zahl der Fachsemester bzw das vollendete 30. Lebensjahr. Soweit sich hieraus eine indirekte Ungleichbehandlung (vgl hierzu zB [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2012, Art 3 Rd[X.] 145 mwN) von Menschen mit Behinderung ergeben kann, weil diese aufgrund ihrer Behinderung möglicherweise wesentlich häufiger als andere Menschen daran gehindert sind, ein Studium bis zum regelmäßigen Ende der Versicherungspflicht als Student abzuschließen, wird dieser Nachteil hier gerade durch die Ausnahmevorschrift in § 5 Abs 1 [X.] kompensiert. Diese Vorschrift soll es nämlich gezielt auch Menschen mit Behinderung (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] zum [X.], [X.] = BT-Drucks 11/2237, jeweils [X.] zu § 5) ermöglichen, für die [X.] durch die Behinderung gerechtfertigte [X.] über die Grenzen des [X.] 1 hinaus weiterhin in die Versicherungspflicht einbezogen zu sein. Damit wird zugleich dem Förderungsgebot des Art 3 Abs 3 [X.] [X.] und der nach Art 5 Abs 2 iVm Art 2 bzw Art 5 Abs 3 UN-BR[X.] bestehenden Verpflichtung zu "angemessenen Vorkehrungen" zur Gewährleistung des Genusses von Menschenrechten und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderung entsprochen.

Darüber hinaus können - entgegen der Ansicht des [X.] - auch Menschen mit Behinderung keine Versicherungspflicht als Student ohne jede [X.]grenze verlangen. Vielmehr ist die aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 [X.] abzuleitende absolute Grenze durch die bereits oben unter 1. b) dargelegten weiteren Ziele des Gesetzgebers (= Verkürzung von Studienzeiten, Rückführung der [X.] auf [X.]) gerechtfertigt. Zugleich steht - wie dargestellt - auch das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot bezüglich der Verpflichtung zu "angemessenen Vorkehrungen" unter dem Vorbehalt einer unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastung des Systems. Als eine solche unangemessene Belastung kann es aber entsprechend der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers angesehen werden, wenn Versicherte der [X.] unbefristet und dadurch weit über den normalerweise dem Studium gewidmeten Lebensabschnitt hinaus den vollen Leistungsumfang der [X.] zu einem sehr günstigen Beitrag in Anspruch nehmen könnten. Zugleich ist die Begrenzung des weiteren Verbleibs in der Versicherungspflicht als Student auf höchstens 14 Semester nach Vollendung des 30. Lebensjahres auch unter Typisierungsgesichtspunkten hinzunehmen. Der Gesetzgeber durfte berechtigterweise erwarten, dass der Großteil der Studierenden, bei denen vor Vollendung des 30. Lebensjahres Hinderungsgründe auftraten, innerhalb dieser Frist ihr Studium würde abschließen können. Eine über den üblicherweise dem Studium gewidmeten Lebensabschnitt hinausgehende, umfassende Versicherungspflicht für alle Studierenden war - gerade auch wegen der hiermit verbundenen Missbrauchsgefahr - seit Schaffung des [X.] ausdrücklich nicht mehr gewollt.

5. Auch die weiteren vom [X.]läger gerügten vermeintlichen Verstöße gegen das [X.] liegen nicht vor.

a) Eine Verletzung von Art 3 Abs 1 [X.] "als Verstoß gegen das Willkürverbot" durch eine Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] im Sinne des Vorhandenseins einer absoluten Altersgrenze ist nicht ersichtlich. Willkürlich ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des [X.] nämlich nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver [X.]riterien festzustellen. (Vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise [X.] wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl [X.]E 87, 273, 278 f; 89, 1, 13; 96, 189, 203; [X.], Nichtannahmebeschluss vom [X.], 1 BvR 3572/13 - NZ[X.]014, 661, 662). Dass die vom [X.]läger kritisierte Auslegung des § 5 Abs 1 [X.] bereits dem Wortlaut der Norm entspricht und durch andere anerkannte Methoden der Gesetzesauslegung bestätigt wird, ist oben unter 1. ausführlich dargelegt worden.

b) Soweit der [X.]läger sich in seinem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art 12 Abs 1 S 1 [X.]) verletzt fühlt, ist darauf hinzuweisen, dass der [X.] bereits früher entschieden hat, dass eine solche Verletzung durch § 5 Abs 1 [X.] nicht in Betracht kommt ([X.]-2500 § 5 [X.] 5 S 19): Die krankenversicherungsrechtliche Regelung über die Begrenzung der Versicherungspflicht als Student hat keinen die Berufswahl unmittelbar regelnden Charakter. Im Recht der [X.], insbesondere in der ursprünglich vorbehaltlos eingeführten Versichersicherungspflicht für Studenten, konkretisiert sich nicht das Recht auf freie Berufswahl mit der Folge, dass der Gesetzgeber diese einmal eingeführte beitragsgünstige Regelung uneingeschränkt hätte aufrechterhalten müssen (vgl ähnlich zur Leistungseinschränkung bei Unterhalts- und Übergangsgeld [X.]E 76, 220, 247 = [X.] 4100 § 242b [X.] 3).

c) Auch eine vermeintliche Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 [X.]) des [X.] wegen der Verweigerung von Teilhabe am Arbeitsleben kann nicht bejaht werden. Zwar verbinden sich nach der Rechtsprechung des BSG die [X.] Grundrechtsgewährleistung aus Art 1 und Art 2 [X.] und die Berufsfreiheit dahin, dass Art 12 Abs 1 [X.] die inhaltlich maßgebenden Direktiven für die Auslegung der eingeräumten Leistungsrechte zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben zu entnehmen sind ([X.] 66, 275, 281 f = [X.] 3-4100 § 56 [X.] 1). Insoweit finden diese Rechte eine [X.]onkretisierung in § 33 [X.], auf den sich auch der [X.]läger in diesem Zusammenhang bezieht. Gegenstand dieser Teilhaberechte ist aber nicht die Versicherungspflicht als Student in der [X.] als solche; vielmehr sind die [X.]osten des [X.]rankenversicherungsschutzes während eines im Sinne des Teilhaberechts erforderlichen Studiums eine Frage des Förderungsumfangs in diesem Rechtsgebiet.

d) Schließlich liegt gleichfalls die vom [X.]läger gerügte Verletzung von Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 [X.] durch eine gegen den Grundsatz "nulla poena sine culpa" vermeintlich stattfindende Zurechnung von Folgen von Behandlungsfehlern nicht vor. Der [X.]läger verkennt, dass das Ende der Versicherungspflicht in der [X.] als Student kein Verschulden voraussetzt und erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe gänzlich unabhängig von der Frage eines - in welcher Hinsicht auch immer zu konkretisierenden - "Verschuldens" des Studenten generell nicht mehr zu einem Aufschub des Endes der Versicherungspflicht führen.

6. Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 S[X.].

Meta

B 12 KR 17/12 R

15.10.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Mannheim, 26. Januar 2010, Az: S 9 KR 3250/09, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB 5 vom 20.12.1991, § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5 vom 20.12.1991, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk, Art 25 S 3 Buchst a UNBehRÜbk, Art 25 S 3 Buchst b UNBehRÜbk, Art 50 Abs 1 UNBehRÜbk, Art 13 Abs 2 Buchst c WiSoKuPakt

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 17/12 R (REWIS RS 2014, 2191)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2191

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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