Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 1/13 R

12. Senat | REWIS RS 2014, 2156

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Gegenstand

Krankenversicherung - Student - Überschreitung der Altershöchstgrenze - Verlängerung der Versicherungspflicht nur bei Hinderungsgründen, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen haben - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Das Überschreiten der Altershöchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student (Vollendung des 30. Lebensjahrs) kann nur durch solche Hinderungsgründe gerechtfertigt sein, die vor Erreichen dieser Grenze vorgelegen haben (Fortführung von BSG vom 30.9.1992 - 12 RK 3/91 = SozR 3-2500 § 5 Nr 8).

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über das Ende der Versicherungspflicht des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student.

2

Der am [X.] geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger legte 1994 das Abitur ab und nahm ein Studium der Rechtswissenschaften und der Psychologie auf, das er 1997 abbrach. Zum Wintersemester 1998/1999 begann er das Studium der Humanmedizin. In der Folgezeit erkrankte der Kläger an einer reaktiven Depression, welche erstmals Ende 2001/Anfang 2002 auftrat. Krankheitsbedingt war der Kläger für drei Semester beurlaubt (Sommersemester 2003, Wintersemester 2003/2004 und Wintersemester 2004/2005). Am 16.4.2006 wurde der Kläger Vater. Von November 2006 bis Anfang 2008 übernahm er vormittags die Betreuung des Kindes.

3

Mit Schreiben vom [X.] informierte die Beklagte den Kläger über das Ende seiner Versicherungspflicht als Student und übersandte ihm einen Fragebogen zur weiteren Versicherung bzw zum Vorliegen von Gründen für eine Fortdauer der Versicherungspflicht. In dem Fragebogen beantragte der Kläger am 12.1.2008 die "Verlängerung der Versicherungspflicht" und gab als Grund an: "Geburt eines Kindes u. dessen Betreuung vom 11/06 bis 05/09". Daraufhin stellte die Beklagte das Ende der studentischen Pflichtversicherung zum 31.3.2008 und daran anschließend eine (freiwillige) Versicherung in der "[X.]" für die Dauer von sechs Monaten fest (Bescheid vom 21.2.2008). Die Beklagte wies den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.6.2008).

4

Das [X.] hat auf die auf eine (nachträgliche) Weiterversicherung in der Krankenversicherung der Studenten vom [X.] bis 31.1.2010 und auf Erstattung der zu viel entrichteten Beiträge gerichtete Klage die "Bescheide" der Beklagten vom [X.] und 21.2.2008 in der Gestalt des [X.] aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 14.10.2011). Auf die Berufung der Beklagten hat das L[X.] das [X.]-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Kläger sei ab [X.] nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert, weil im streitigen Zeitraum das in § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.] 1 [X.]B V vorgesehene Höchstalter von 30 Jahren schon überschritten gewesen sei. Die in [X.] der Regelung vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil die vom Kläger wegen Betreuung des im April 2006 geborenen Kindes geltend gemachten Hinderungszeiten ab November 2006 keine Verlängerung rechtfertigten; zu diesem Zeitpunkt sei bereits das 30. Lebensjahr des [X.] vollendet gewesen, sodass diese Hinderungszeiten nicht mehr kausal für die Überschreitung der im Gesetz genannten zeitlichen Grenze gewesen sein könnten (insoweit Hinweis auf B[X.] SozR 3-2500 § 5 [X.] 8). Als Ausnahmebestimmung sei die Vorschrift in der Weise eng auszulegen, dass nur solche Hinderungszeiten für die Fortdauer der Versicherungspflicht als Student anerkannt werden könnten, die schon vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen hätten (Urteil vom 21.11.2012).

5

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt (sinngemäß) eine Verletzung von § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.]B V. Die Vorschrift gebe die vom L[X.] geforderte Kausalität zwischen Hinderungsgrund und der Überschreitung der Altersgrenze nicht vor. Wenn bereits vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein Hinderungsgrund eingetreten sei und danach - während der fortbestehenden Krankenversicherungspflicht - ein neuer, weiterer Hinderungsgrund, sei der Betroffene ununterbrochen als Student krankenversicherungspflichtig; damit stelle sich die Frage nach einem Wiederaufleben dieser Versicherung nicht. Auch die Gesetzeshistorie gebiete nicht, die Vorschrift im Sinne des L[X.] eng auszulegen. Aus der Gesetzesbegründung könne nicht geschlossen werden, dass ein Hinderungsgrund, der nach Überschreiten der Altersgrenze eintrete, nicht berücksichtigt werde. Der Sinn und Zweck von § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.]B V bestehe nicht darin, die Versicherungspflicht als Student zu begrenzen. Im Gegenteil fördere der Staat das Studieren durch die verschiedensten Leistungen, insbesondere auch durch die beitragsgünstige Versicherungspflicht als Student. Nach [X.] der Vorschrift stehe das Alter des Versicherten einer Versicherungspflicht als Student nur entgegen, soweit nicht rechtfertigende Gründe gegeben seien. An der Wertigkeit dieser Rechtfertigungsgründe ändere sich durch das Überschreiten der Altersgrenze nichts. Die Auffassung des L[X.] führe zu zufälligen, sachlich nicht begründbaren Ergebnissen und zu schwierigen Abgrenzungsfragen, zB dann, wenn er (der Kläger) im streitigen Zeitraum nicht durch die Betreuung seines Kindes, sondern durch ein erneutes Auftreten seiner reaktiven Depression an dem Studium gehindert gewesen wäre.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 21. November 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2011 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet.

Das [X.] hat zu Recht das stattgebende Urteil des [X.] aufgehoben und die [X.]lage abgewiesen, weil die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. [X.] hat die Beklagte festgestellt, dass die Versicherungspflicht des [X.] als Student in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung zum [X.] endete.

1. Die [X.]lage ist allerdings nur teilweise zulässig.

Streitgegenstand des Rechtsstreits ist - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - die allein als Bescheid anzusehende Entscheidung der Beklagten vom 21.2.2008 in der Gestalt des [X.]; darin wurde über das Ende der Versicherungspflicht des [X.] als Student in der gesetzlichen [X.]rankenversicherung zum [X.] entschieden. Die gegen diese Bescheide gerichtete [X.]lage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage nur hinsichtlich der nur noch geltend gemachten Feststellung der Versicherungspflicht als Student in der [X.] vom [X.] bis 31.1.2010 zulässig.

2. In der Sache hat das [X.] zu Recht entschieden, dass - wie in den Bescheiden der Beklagten ausgeführt - die Versicherungspflicht des [X.] als Student zum [X.] endete. Die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

a) Gemäß § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.]B V (in der seit 1992 unveränderten Fassung des [X.] zur Änderung des [X.], [X.]) sind - unter im vorliegenden Fall nicht relevanten weiteren Voraussetzungen - Studenten versicherungspflichtig, die an staatlichen Hochschulen eingeschrieben sind "bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres"; Stu-denten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nach [X.] 2 der Vorschrift nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des [X.], die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Solche Gründe, die den Fortbestand der [X.]rankenversicherungspflicht des [X.] als Student über den [X.] hinaus rechtfertigen, liegen nicht vor.

b) Der [X.]läger vollendete bereits am 26.8.2004 das 30. Lebensjahr. Ein Grund iS von § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.] 2 [X.]B V, der seine Versicherungspflicht als Student im streitigen [X.]raum ab [X.] trotz Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.] 2 [X.]B V kommen nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl grundlegend B[X.]E 71, 150, 153 = [X.]-2500 § 5 [X.] f).

Es kann offenbleiben, ob die Betreuung eines [X.]indes allgemein als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.] 2 [X.]B V angesehen werden kann (bejahend [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] § 5 Rd[X.] 386, [X.] 02/13; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, 2013, § 5 Rd[X.] 76; offengelassen in B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]). Die Spitzenverbände der [X.]rankenkassen vertreten insoweit die Ansicht, dass die Geburt eines [X.]indes und die anschließende Betreuung eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens sechs Semester ermöglichen könne (vgl 1.1.3 Buchst c des Rundschreibens "[X.]ranken- und Pflegeversicherung der Studenten …" vom [X.]). Demgegenüber zählen die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.]B V (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.] Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - [X.], BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 5 Abs 1 und 2) zwar eine Schwangerschaft zu den [X.], im Übrigen aber lediglich die "Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen [X.]indern" (kritisch zu den in der Gesetzesbegründung genannten Verlängerungstatbeständen insgesamt [X.], aaO, Rd[X.] 374). Ebenso kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Feststellungen der Vorinstanzen zum tatsächlichen Umfang der Betreuungsleistungen durch den [X.]läger ausreichen würden, um die Annahme zu rechtfertigen, er sei dadurch seit November 2006 - dem von ihm angegebenen [X.] - an der (ordnungsgemäßen) Durchführung seines Studiums gehindert gewesen.

Eine Verlängerung der Versicherungspflicht des [X.] als Student ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der von ihm geltend gemachte Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze nicht ursächlich war. Das B[X.] hat bereits wiederholt - jedenfalls für Fälle einer "späten" Aufnahme des Studiums, dh bereits in einem fortgeschritteneren Lebensalter - entschieden, dass der Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze konkret kausal gewesen sein muss (B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]; B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]). Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme eines kurze [X.] nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung begonnenen Studiums, in dessen Verlauf das 30. Lebensjahr überschritten wird, kann jedoch nichts anderes gelten. § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.] 2 [X.]B V erlaubt nämlich kein unbefristetes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht als Student, soweit und solange (überhaupt) nur Hinderungsgründe in der [X.] vor und/oder während des Studiums vorgelegen haben bzw weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Sachverhalte "die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen" müssen. Dieser Formulierung hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.] ff; dem folgend zB [X.]lose in [X.], [X.]B V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 Rd[X.] 147 [X.]; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 5 Rd[X.] 68; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, [X.] 02/13, [X.] § 5 Rd[X.] 389; vgl auch [X.] in [X.]asseler [X.]omm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 [X.]B V Rd[X.] 105). Hieran hält der Senat fest (vgl ebenso Urteil des Senats vom 15.10.2014 - [X.] [X.]R 17/12 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Hätte der Gesetzgeber - im Sinne der Ansicht des [X.] - die Versicherungspflicht auch nach dem überschrittenen 30. Lebensjahr allein mit Blick auf das bloße (abstrakte) Vorhandensein von [X.] als solchem quasi "unbefristet" bis zum jeweiligen Studienabschluss des Betroffenen fortbestehen lassen wollen, so hätte eine andere, an den (erfolgreichen) Studienabschluss anknüpfende Gesetzesformulierung nahe gelegen. Dann wäre beispielsweise die explizite Formulierung zu erwarten gewesen, dass die [X.]rankenversicherungspflicht als Student auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres solange fortbesteht, wie ein Studium aufgrund bestimmter Hinderungsgründe nicht hat abgeschlossen werden können. Eine Regelung diesen Inhalts enthält das Gesetz jedoch gerade nicht.

Da der durch die Geburt des [X.]indes des [X.] am 16.4.2006 verursachte Betreuungsaufwand ab November 2006 - seine Qualität als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.] 2 [X.]B V unterstellt - erst eintrat, nachdem der [X.]läger sein 30. Lebensjahr tatsächlich bereits seit mehr als zwei Jahren überschritten hatte, kann die [X.]indesbetreuung selbst die Überschreitung der Altersgrenze offensichtlich nicht rechtfertigen.

c) Entgegen der Auffassung des [X.] ändert die in seinem Fall erfolgte frühere Verlängerung der [X.]rankenversicherungspflicht als Student aufgrund eines anderen Hinderungsgrundes (hier: [X.]rankheit) an diesem Ergebnis nichts. § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.] 2 [X.]B V knüpft als Ausgangspunkt der [X.]ausalitätsprüfung und Bezugspunkt schon nach seinem Wortlaut allein an "die Überschreitung der Altersgrenze" an, nicht aber an die Überschreitung einer bereits über die Altersgrenze hinaus verlängerten Versicherungspflicht als Student oder die weitere Verlängerung des Studiums. Zu prüfen ist demnach auch allein die [X.]ausalität des konkreten Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze (zur gebotenen konkreten Untersuchung der [X.]ausalität vgl erneut B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.]). Auf das Auf- oder Hinzutreten eines (weiteren) Hinderungsgrundes bei (fortbestehender) Versicherungspflicht kommt es danach nicht an. Zudem bestand hier der frühere Hinderungsgrund ([X.]rankheit) nach den den Senat gemäß § 163 [X.]G bindenden Feststellungen des [X.] schon nicht nahtlos fort.

Auch kann dem Revisionsvorbringen des [X.] nicht darin gefolgt werden, dass die Gesetzeshistorie die aufgezeigte Auslegung nicht gebiete. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht als Student grundsätzlich auf ein "Höchstalter" begrenzt, um Missbräuche zu vermeiden und auch der Tendenz entgegenzuwirken, das Hochschulstudium zu verlängern. Die Ausnahmeregelung des [X.] 2 soll danach eng ausgelegt werden (zum Ganzen: Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 11/2237 [X.] zu § 5 Abs 1 und 2; dazu - auch unter dem Blickwinkel höherrangigen Rechts - näher Urteil des Senats vom 15.10.2014 - [X.] [X.]R 17/12 R, zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Schließlich kann dem [X.]läger auch nicht darin gefolgt werden, dass der "vorrangige" Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs 1 [X.] 9 [X.]B V nicht darin bestehe, die [X.]rankenversicherung der Studenten zu begrenzen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Daran ändert auch der Hinweis auf die Existenz vielfältiger anderer staatlicher Leistungen zur Förderung des Studierens nichts. Denn aus diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls für die erfolgte gesetzliche Ausgestaltung der beitragsgünstigen [X.]rankenversicherung der Studenten (vgl § 236 Abs 1 S 1, § 245 Abs 1 [X.]B V), die unter beanstandungsfreier Ausübung sozialpolitischen Ermessens eine Begrenzung auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen vorsieht, nichts hergeleitet werden. Der Hinweis des [X.], dass es zu unterschiedlichen [X.]onsequenzen komme, je nachdem, ob der Hinderungsgrund vor oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintrete, ist eine Folge, die - ähnlich wie bei Stichtagsregelungen - jeder Regelung mit einer tatbestandlichen Anknüpfung an ein bestimmtes Ereignis eigen ist. Hieraus lässt sich der pauschale Schluss, dies führe zu zufälligen, sachlich nicht mehr begründbaren Ergebnissen, nicht ziehen.

d) Gegen das aufgezeigte Ergebnis bestehen schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das B[X.] hat bereits wiederholt entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der [X.]rankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist (zB B[X.]E 71, 150, 154 f = [X.]-2500 § 5 [X.] f; B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.] 5 Leitsatz und [X.] f; B[X.] [X.]-2500 § 5 [X.] 13 S 45). Daran hält der Senat fest.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 12 KR 1/13 R

15.10.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 14. Oktober 2011, Az: S 1 KR 228/08, Urteil

§ 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB 5 vom 20.12.1991, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.10.2014, Az. B 12 KR 1/13 R (REWIS RS 2014, 2156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2156

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