Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. III ZA 33/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 5620

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 33/15
vom

10. September 2015

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
10. September 2015 durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 18. Juni 2015 -
4 EK 8/15 -
wird ab-gelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 [X.] durch das erstinstanzlich zuständige [X.] kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Be-tracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 -
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 22. Januar 2015 -
III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4). Diese ist -
mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) -
nur statthaft, wenn das [X.] sie in dem angefochte-nen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§
577 Abs. 1 ZPO).

1
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3

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Soweit das [X.] den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausge-schlossen (Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2014 -
III ZB 22/14, BeckRS 2014, 13312 Rn. 6 und vom 11. September 2014 -
III ZB 45/14, BeckRS 2014, 18101 Rn. 3).

Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.

[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.04.2015 -
1 C 211/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.06.2015 -
4 EK 8/15 -

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4

Meta

III ZA 33/15

10.09.2015

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2015, Az. III ZA 33/15 (REWIS RS 2015, 5620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5620

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III ZB 45/12

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