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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:250620BIIIZB22.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 22/20
vom
25. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
25. Juni 2020 durch [X.] [X.] und [X.] Remmert, [X.], Dr.
Kessen und Dr. Herr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] -
2. Zivilkammer -
vom 10. Dezember 2019 -
24 [X.] -
wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 18. November 2019 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen, die Antragsgegnerin im Wege der einstwei-ligen Verfügung zu verpflichten, trotz Kündigung des zwischen den Parteien ursprünglich bestehenden Pflegevertrags weiterhin Pflege-
und Versorgungs-leistungen zu erbringen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des An-tragstellers hat das [X.] mit Beschluss vom 10. Dezember 2019 zurück-gewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat das [X.] die Sache dem [X.]n Obersten
Landesgericht unter Hinweis auf Art. 11 Abs.
1 [X.] i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Die-1
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3
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ses hat die Sache mit Beschluss vom 4. Mai 2020 an das [X.] zurück-gegeben, weil keine Zuständigkeit des [X.] gemäß § 8 Abs. 1 [X.], Art. 11 Abs. 1 [X.] bestehe. Gemäß § 133 [X.] sei in Zivilsachen der [X.] für die Verhandlung und [X.] über Rechtsbeschwerden zuständig. Dies gelte auch für die Verwer-fung eines unzulässigen Rechtsmittels.
Da der Rechtsstreit Dienstvertragsrecht und damit ausschließlich eine bundesgesetzlich geregelte Materie betreffe, schließe § 8 Abs. 2 [X.] die Kompetenzübertragung auf ein oberstes Lan-desgericht aus.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Der [X.] ist, wie das [X.] Oberste Landesgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 133 [X.] i.V.m. § 577 Abs. 1 ZPO für die Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde zuständig.
Die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden. Nach dieser Vorschrift findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung ei-nes Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Wird -
wie hier -
durch Beschluss entschieden, gilt die Begrenzung des Instanzenzugs gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde entsprechend (Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2014
III ZB 22/14, juris Rn. 6; vom 11. September 2014 -
III ZB 45/14, BeckRS 2014, 18101 Rn. 3 und vom 2
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4
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10.
September 2015 -
III ZA 33/15, juris Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 27. [X.] 2003 -
I [X.], [X.]Z 154, 102, 103 ff und vom 22. Oktober 2019 -
I [X.]/19, juris Rn. 3).
[X.]
Remmert
[X.]
Kessen
Herr
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.11.2019 -
2 C 844/19 -
LG [X.], Entscheidung vom [X.]
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24 [X.] -
Meta
25.06.2020
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2020, Az. III ZB 22/20 (REWIS RS 2020, 11479)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11479
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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