Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 238/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5687

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 238/04 vom 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 12. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 111.753,62 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen ei-nes Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der 50.000 DM wird das angefochtene [X.]eil schon von der Erwägung getragen, dass die spätere Ge-meinschuldnerin zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr über ein Gesellschaftsvermögen verfügte, das die Stammkapitalziffer deckte; [X.] ist der Anspruch ohne weiteres aus §§ 30, 31 GmbHG begründet. Auf 2 - 3 - die Frage, ob das Darlehen Eigenkapitalersatzcharakter hatte, weil sich die Schuldnerin in der nach den [X.] vorausgesetzten Krise befand, also überschuldet war, kommt es danach für diesen Teil der Klagefor-derung nicht an. 2. Ein Zulassungsgrund ist auch nicht im Blick auf die Verurteilung zur Zahlung von 168.571,09 DM gegeben. Das Berufungsgericht hat die Voraus-setzungen eines Anspruchs aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat die Anforderungen an den [X.] im Falle einer kongruenten Deckung nicht verkannt. Da für dieses subjektive [X.] allein die Sicht des Geschäftsführers der Schuldnerin maßgeb-lich ist, kommt es auf die Frage nach dem Vorliegen einer (objektiven) Über-schuldung auch insoweit nicht an. Das Berufungsgericht hat die Darlegungs- und Beweislast des [X.] nicht verkannt. Es hat lediglich, nachdem es den [X.] als geführt angesehen hat, rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Beklagte diese Indizien nicht entkräftet habe. Das Berufungsgericht hat schließlich auch nicht die Grundsätze verletzt, die der Senat für Fälle von Sanierungsbemühungen aufgestellt hat (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 12. November 1992 - [X.] ZR 236/91, [X.], 276, 279; v. 15. Dezember 1994 - [X.] ZR 18/94, [X.], 297, 299). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug ge-nommene, allein den Gläubiger [X.]betreffende Vergleichsvereinbarung vom 26. Mai/8. Juni 1993 lässt einen Rechtsfehler der Vorinstanz nicht erken-nen. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.04.2003 - 3 O 75/96 - OLG [X.], Entscheidung vom 10.02.2004 - 8 [X.]/03 -

Meta

IX ZR 238/04

12.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2006, Az. IX ZR 238/04 (REWIS RS 2006, 5687)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5687

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