Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZB 292/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1544

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[X.][X.] 292/04 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des [X.], 7. Zivilkammer, vom 17. November 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-fen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-lässigkeitsvoraussetzungen der [X.] Gesetzes - hier § 7 [X.] - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ([X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3781, 3782 unter [X.]). Die von der Rechtsbeschwerde aufge-worfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des [X.] berührt wäre. 1 - 3 - Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der [X.] ist durch die [X.]üsse des [X.] vom 6. Mai 2004 ([X.]Z 159, 122, 126 f.), vom 16. Juni 2005 ([X.] ZB 264/03, [X.], 1372, 1373 unter [X.] [X.] m.w.[X.]) und vom 28. September 2006 ([X.] ZB 108/05, [X.], 2186, 2187 unter [X.] 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festset-zung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend darge-stellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. 2 Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in [X.], der Befassung mit [X.] und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger Verwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-ters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des [X.] behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: [X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZB 158/05, [X.], 1008, 1009; v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 120/06, [X.], 826; v. 26. April 2007 - [X.] ZB 160/06, [X.], 1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - [X.] ZB 120/07, [X.], 514; zu Arbeitneh-merangelegenheiten: [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 50/03, [X.], 518, 520; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 212/03, Z[X.] 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur [X.] einer übertragenden Sanierung: [X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 589/02, [X.], 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 618, 619 Rn. 8; zu Ver-wertungsmaßnahmen: [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 127/04, [X.], 672, 674 unter [X.] 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer [X.] - 4 - bung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 184/07 Rn. 4 m.w.[X.]). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der [X.] bei seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtspre-chung des [X.] verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwerende Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für beide Verwal-ter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag auslösen (vgl. [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZB 52/04, [X.], 2448, 2449 f unter [X.] 4.; v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, [X.], 464, 465). Sie will dies aus dem Satz der Beschwerdeentscheidung schließen, dass bei mittelgroßen Kapitalge-sellschaften, wie der Schuldnerin, nach bisher vorliegender Rechtsprechung für die Fortführung des Betriebes bis zu drei Monaten Zuschläge von 15 bis 35 v.H. gewährt worden seien, wozu das Beschwerdegericht den Kommentar von [X.]/Wutzke/[X.]. § 3 Tabelle Rn. 72 zitiert. 4 Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Be-schwerdegericht auch den an der angegebenen Stelle genannten Zuschlag für einen Insolvenzverwalter bei gleicher Tätigkeit und Dauer in Höhe von 50 v.H. zubilligen würde und bewusst diese Zuschlagshöhe unterschritten hätte, weil es hier um die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalterämter stützt, kommt aber in den Gründen des angefochtenen [X.]usses nicht zum Aus-druck. Es handelt sich bei dem für die Betriebsfortführung zugebilligten [X.] vielmehr um die tatrichterliche Bewertung der Anforderungen, die [X.] - 5 - aus für den vorläufigen Insolvenzverwalter im entschiedenen Einzelfall erwach-sen sind. Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die [X.] rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht hat den Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit dem er die bean-spruchten Zuschläge für die Wahrnehmung von Arbeitnehmerangelegenheiten und den Aufwand der [X.] begründet hat, im Gegensatz zum Amtsgericht für (teilweise) unzureichend gehalten, ohne Gelegenheit zur Er-gänzung zu geben. Es geht hierbei um einen Zuschlag von 15 v.H., den das Beschwerdegericht auf 5 v.H. ermäßigt hat, und einen Zuschlag von 15 v.H., den es versagt hat. Diese Minderung von zusammen 25 v.H. hat sich auf die Beschwerdeentscheidung indes nicht ausgewirkt, weil sich das Beschwerdege-richt wegen des Verschlechterungsverbotes mit Recht daran gehindert gesehen hat, statt des vom Amtsgericht zugebilligten [X.] von 135 v.H. den von ihm für richtig gehaltenen Vergütungssatz von 110 v.H. zum Inhalt seiner Entscheidung zu machen. 6 - 6 - Die Frage, wie die Vergütung des [X.], die auf überhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übrigen richtig zu bemessen gewesen wäre, ist wegen des Verschlechterungsverbotes nicht zu erörtern. 7 [X.] [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.07.2003 - 63 IN 428/02 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2003 - 7 [X.]/03 -

Meta

IX ZB 292/04

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZB 292/04 (REWIS RS 2008, 1544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1544

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