Bundessozialgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az. B 12 R 7/09 R

12. Senat | REWIS RS 2010, 10009

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe - Beitragsbemessung bei nach der Arbeitslosenhilfe zu bemessenden Entgeltersatzleistungen ab 1.1.2000


Leitsatz

Für Empfänger von Arbeitslosenhilfe, denen bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe zu zahlen war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur Rentenversicherung auch ab dem 1.1.2000 weiterhin nach 80 vH des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.

Tatbestand

1

[X.] der Beiträge zur [X.] ([X.]).

2

Die klagende Krankenkasse hatte für die bei ihr krankenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. für die [X.]räume 22.7. bis 14.10.2002 bzw 22.3. bis 13.6.2001 aufgrund des Bezuges von Krankengeld ([X.]) im [X.] an den von Arbeitslosenhilfe ([X.]) Beiträge zur Rentenversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. entrichtet. Der Beitragsberechnung hatte sie als beitragspflichtige Einnahmen jeweils den Betrag des [X.] zugrunde gelegt. Dieses war in Höhe der zuvor bezogenen [X.] gezahlt worden. Nach einer Einzugsstellenprüfung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2004 von der Klägerin die Zahlung weiterer Beiträge in Höhe von 794,81 Euro zur [X.] an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. aufgrund des [X.]-Bezugs der Beigeladenen zu 1. und 2. Die Forderung stützte sie darauf, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Beiträge nicht entsprechend § 166 Abs 1 [X.] aus der zuvor gezahlten Arbeitslosenhilfe sondern nach § 166 Abs 1 [X.] aus [X.] des der [X.]-Zahlung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu berechnen seien.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom [X.] hat das Sozialgericht ([X.]) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Beitragsbemessung dürfe aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 166 Abs 1 [X.] nicht in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 [X.], sondern nur nach § 166 Abs 1 [X.] vorgenommen werden. Die Beklagte sei nach § 212 [X.] und § 28p [X.] berechtigt gewesen, die Forderung zugunsten der Beigeladenen zu 3. geltend zu machen. Die Beitragsforderung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

4

Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die vom [X.] zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 166 Abs 1 [X.]. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung seien seit dem 1.1.2000 die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur [X.] aus [X.] und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen. Dadurch habe sich für die [X.] vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 bezüglich der [X.] für im [X.] an den Bezug von [X.] geleistetes [X.] eine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke ergeben. Diese sei in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 [X.] idF des Haushaltssanierungsgesetzes ([X.]) vom 22.12.1999 ([X.]) durch eine Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im [X.] an den Bezug von [X.] gezahlten [X.] zu beseitigen. Hierdurch werde der Grundsatz der Kontinuität von [X.] gewahrt und ein Auseinanderfallen der erworbenen Rentenanwartschaften von Arbeitslosen aufgrund des Bezugs von [X.] bzw von im [X.] hieran gezahltem [X.] mit der möglichen Folge missbräuchlicher "Erkrankungen" verhindert. Der wörtlichen Auslegung des § 166 Abs 1 [X.] stehe auch eine Entscheidung des [X.] ([X.]) zur beitragsrechtlichen Behandlung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts entgegen.

5

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom [X.] sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Mit der Neufassung des § 166 Abs 1 [X.] zum 1.1.2000 sei keine Regelungslücke entstanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Regelung der Bemessungsgrundlagen für Bezieher von [X.] einerseits und Bezieher von [X.] andererseits bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft und die damit verbundene Finanzierung angeknüpft.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das [X.] die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 gerichtete Klage abgewiesen. Die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Für Arbeitslose, denen bei Arbeitsunfähigkeit [X.] in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen [X.] zu leisten war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur [X.] während des [X.]-Bezugs auch nach dem 1.1.2000 (weiterhin) nach [X.] des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

9

1. Die Beklagte war nach §§ 212, 212a [X.]B VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Klägerin für die nach § 3 Satz 1 [X.] 3 [X.]B VI als sonstige Versicherte bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 3. gesetzlich rentenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. zuständig und iVm den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen.

Die Bemessung der Beiträge zur [X.] für Personen, die wie die Beigeladenen zu 1. und 2. als Bezieher von [X.] versicherungspflichtig sind, richtet sich für die streitgegenständlichen [X.]räume nach § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI idF durch Art 4 [X.] des [X.] der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 ([X.]) . Danach galten als beitragspflichtige Einnahmen [X.] des dem [X.] zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei - hier nicht einschlägig - [X.] des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen waren. Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschrift die Beiträge rechnerisch richtig festgesetzt, was die Klägerin nicht anzweifelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI auch entsprechend seinem Wortlaut (hierzu unter a) auf solche Bezieher von [X.] anzuwenden, die zuvor [X.] erhalten hatten und während der [X.] ihrer Arbeitsunfähigkeit [X.] nach § 47b Abs 1 Satz 1 [X.]B V in der vom [X.] bis zum 31.12.2004 unverändert geltenden Fassung durch Art 5 [X.] des [X.] vom 24.3.1997 ([X.]) in Höhe des Betrags der [X.] bezogen haben. Eine andere Auslegung des § 166 Abs 1 [X.]B VI im streitigen [X.]raum ist weder durch einen ab dem 1.1.2000 - möglicherweise - veränderten Normzusammenhang (dazu unter b) noch von [X.] wegen (dazu unter c) geboten.

a) Der Senat hat bereits für die im hier maßgeblichen Teil wortgleiche Regelung des § 345 [X.] 5 Halbsatz 1 [X.]B III entschieden, dass Arbeitsentgelt iS dieser Vorschrift das der Berechnung der zuvor bezogenen Entgeltersatzleistung - hier der [X.] - zugrunde liegende Arbeitsentgelt ist. Als Arbeitsentgelt kann dagegen insoweit nicht der Zahlbetrag der [X.] verstanden werden, der nach § 47b Abs 1 Satz 1 [X.]B V in der genannten Fassung für die Bemessung des [X.] maßgeblich ist (Urteil vom [X.], [X.] AL 2/07 R, [X.] 4-4300 § 345 [X.] 1 Rd[X.] 12) . Gründe für eine abweichende Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt im Rahmen des § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI sind von der Klägerin nicht benannt und auch nicht erkennbar.

b) Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass mit Rücksicht auf die durch das [X.] (nur) für Bezieher von [X.] geänderte [X.] in der [X.] und Sozialen Pflegeversicherung ([X.]) eine vom Wortlaut des § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI abweichende Beitragsbemessung nach dem Zahlbetrag der vor dem [X.] bezogenen [X.] geboten sei, folgt der Senat dem nicht. Er hat dies zu § 345 [X.] 5 Halbsatz 1 [X.]B III unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung der Beitragsbemessung bei Bezug von Lohnersatzleistungen ebenfalls bereits entschieden (aaO, Rd[X.] 13 ff) . Die vom Senat zu § 345 [X.] 5 Halbsatz 1 [X.]B III für die Beitragsbemessung in der Arbeitslosenversicherung ([X.]) als wesentlich angesehenen Argumente tragen ebenso im Rahmen der Beitragsbemessung in der [X.] nach § 166 Abs 1 [X.]B VI. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Änderung des § 166 Abs 1 [X.]a [X.]B VI durch das [X.] die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur [X.] aus [X.] und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich hierdurch jedoch keine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke bezüglich der [X.]n für im [X.] an den Bezug von [X.] geleistetes [X.] ergeben, die in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 [X.]a [X.]B VI idF des [X.] durch Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im [X.] an den Bezug von [X.] gezahlten [X.] beseitigt werden müsste.

So hat der Senat in seinem Urteil vom [X.] ([X.] 4-4300 § 345 [X.] 1) dargelegt, dass gerade das von der Klägerin bemängelte Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlage für Beiträge aufgrund des Bezugs von [X.] einerseits und aufgrund des Bezugs anderer Lohnersatzleistungen andererseits dem gesetzgeberischen Konzept entspricht, das wegen fiskalischer Erwägungen zugunsten des [X.]eshaushalts bei der Regelung der [X.]n für die Bezieher von [X.] und die Bezieher von [X.] bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft (aaO, Rd[X.] 19 ff; zur Ableitung aus der diesbezüglichen Rechtssetzungsgeschichte aaO, Rd[X.] 14 bis 17) . Dabei hat der Gesetzgeber auch den von der Klägerin problematisierten Erwerb unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften aus [X.]en des Bezugs von [X.] und des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen in Kauf genommen (vgl hierzu insbesondere BT-Drucks 14/1523 [X.]) . Gerade wegen der Anknüpfung des Gesetzgebers an die unterschiedliche Trägerschaft kann es auch nicht darauf ankommen, dass - so die Klägerin - das nach § 47b Abs 1 [X.]B V in Höhe der zuvor bezogenen [X.] erbrachte [X.] aus Sicht des Leistungsempfängers als "nur unter anderer Trägerschaft" [X.] einheitliche Fürsorgeleistung erscheinen kann. Gegen die Annahme einer Planwidrigkeit spricht zudem, dass trotz der mit der Revision selbst vorgetragenen frühzeitigen Initiativen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine gesetzliche Korrektur im Sinne der Absenkung der [X.] auf den Betrag des zuvor bezogenen [X.] entsprechend § 166 Abs 1 [X.]a [X.]B VI eine Rechtsänderung - etwa mit dem [X.] oder dem [X.] - unterlassen worden ist.

Auch ein von der Revision behaupteter "Grundsatz der Kontinuität von [X.]" steht der hier vorgenommenen Auslegung des § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI mit dem Ergebnis einer beitragsrechtlich unterschiedlichen Behandlung (nur) in der Höhe identischer Entgeltersatzleistungen nicht entgegen. So ist schon nicht erkennbar, auf welches Versicherungsverhältnis die Klägerin einen solchen Grundsatz anwenden will und worin sie trotz des Wechsels von der Arbeitsfähigkeit in die Arbeitsunfähigkeit und des damit verbundenen Wechsels der Entgeltersatzleistungen einen identischen Lebenssachverhalt erblickt, der unterschiedliche Rechtsfolgen bei der Beitragsbemessung ausschließen soll.

c) Das so gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber der für die Beitragsbemessung vorgenommenen Anknüpfung des Gesetzgebers an die Trägerschaft einer Entgeltersatzleistung kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nur auf das allgemeine Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip ebenso wie aus Art 3 Abs 1 GG abzuleiten ist, berufen. Es ist indes nicht willkürlich, dass das Gesetz die Bemessung der Beiträge zur [X.] (wie auch zur Gesetzlichen Krankenversicherung, [X.] und [X.]; zu letzterer vgl Urteil vom [X.], [X.] AL 2/07 R, [X.] 4-4300 § 345 [X.] 1 Rd[X.]3) beim Bezug der vom [X.] getragenen [X.] anders regelte, als die Bemessung der zu Lasten der Klägerin gehenden Beiträge aus dem [X.]. Denn dies diente dem Ziel, die [X.] [X.]es zu reduzieren. Demgemäß braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob die in der Revision in Bezug genommenen Ausführungen des die [X.] von Versicherten betreffenden Beschlusses des [X.] vom 11.1.1995 (1 BvR 892/88, [X.]E 92, 53, 63 f = [X.] 3-2200 § 385 [X.] 6) , wonach ein Versicherter durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den Eintritt des Versicherungsfalls stünde, über die Berechnung von Lohnersatzleistungen hinaus auch auf die Berechnung der von Sozialversicherungsträgern wie der Klägerin zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist. Nicht zu entscheiden ist demgemäß auch, ob die aus der beitragsrechtlichen Besserstellung von Arbeitsunfähigen, die im [X.] an [X.] [X.] bezogen haben, gegenüber arbeitsfähigen Beziehern von [X.] in der [X.] folgende leistungsrechtliche Besserstellung einen rechtfertigenden Grund für die durch das [X.] bewirkte unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von [X.] einerseits und im [X.] hieran bezogenem [X.] anderseits darstellen könnte.

2. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagen geforderten Beträge und Säumniszuschläge festzusetzen.

Meta

B 12 R 7/09 R

27.01.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Hannover, 5. März 2009, Az: S 1 RA 113/04, Urteil

§ 47b Abs 1 S 1 SGB 5 vom 24.03.1997, § 166 Abs 1 Nr 2 SGB 6, § 166 Abs 1 Nr 2a SGB 6, § 345 Nr 5 Halbs 1 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az. B 12 R 7/09 R (REWIS RS 2010, 10009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10009

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