Bundessozialgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az. B 12 R 2/09 R

12. Senat | REWIS RS 2010, 9990

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Tatbestand

1

[X.] der Beiträge zur [X.] ([X.]).

2

Die klagende Krankenkasse hatte für die bei ihr krankenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. sowie sechs weitere Versicherte für [X.]räume zwischen dem [X.] und dem 16.5.2002 aufgrund des Bezugs von Krankengeld ([X.]) im [X.] an den Bezug von Arbeitslosenhilfe ([X.]) Beiträge zur Rentenversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten und einen weiteren Rentenversicherungsträger entrichtet. Der Beitragsberechnung hatte sie als beitragspflichtige Einnahmen jeweils den Betrag des [X.] zugrunde gelegt. Dieses war in Höhe der zuvor bezogenen [X.] gezahlt worden. Nach einer Prüfung der Beitragszahlung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 3.2.2004 von der Klägerin die Zahlung weiterer Beiträge in Höhe von 5.970,59 Euro zur [X.] aufgrund des [X.]-Bezugs der acht Versicherten. Die Forderung stützte sie darauf, dass entgegen der Auffassung der Klägerin die Beiträge nicht entsprechend § 166 Abs 1 [X.] aus der zuvor bezogenen Arbeitslosenhilfe sondern nach § 166 Abs 1 [X.] aus [X.] des der [X.]-Zahlung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zu berechnen seien.

3

Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom [X.] hat das Sozialgericht ([X.]) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Beitragsbemessung dürfe nur nach § 166 Abs 1 [X.] vorgenommen werden. Eine Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 166 Abs 1 [X.] zu schließen sei, liege nicht vor. Insbesondere lasse sich eine Regelungslücke nicht mit Sinn und Zweck der Änderungen durch das Haushaltssanierungsgesetz ([X.]) begründen. Der Gesetzgeber habe ausschließlich eine Absenkung der durch die steuerfinanzierte [X.] verursachten Kosten beabsichtigt. Die Beitragsforderung sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden.

4

Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten die vom [X.] zugelassene Sprungrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 166 Abs 1 [X.]. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung seien seit dem 1.1.2000 die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur [X.] aus [X.] und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen. Dadurch habe sich für die [X.] vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 bezüglich der [X.] für im [X.] an den Bezug von [X.] geleistetes [X.] eine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke ergeben. Diese führe im Ergebnis dazu, dass ein arbeitsunfähiger [X.]-Bezieher einen höheren Rentenanspruch erwerbe als ein arbeitsfähiger, was zu missbräuchlichen "Erkrankungen" Anlass gebe. Dieses gesetzgeberisch nicht erwünschte Ergebnis sei in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 [X.] idF des [X.] durch eine Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im [X.] an den Bezug von [X.] gezahlten [X.] zu vermeiden. Einer analogen Anwendung des § 166 Abs 1 [X.] stehe auch die Entscheidung des Senats vom [X.]([X.] AL 2/07 R) nicht entgegen, da anders als in der [X.] bei der Arbeitslosenversicherung ([X.]) keine leistungsrechtliche Besserstellung arbeitsunfähiger [X.]-Bezieher eingetreten sei.

5

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom [X.] und den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 aufzuheben.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für inhaltlich zutreffend. Mit der Neufassung des § 166 Abs 1 [X.] seit dem 1.1.2000 sei keine Regelungslücke entstanden. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Regelung der Bemessungsgrundlagen für Bezieher von [X.] einerseits und Bezieher von [X.] andererseits bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft und die damit verbundene Finanzierung angeknüpft.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Zutreffend hat das [X.] die gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2004 gerichtete Klage abgewiesen. Allerdings war die Klage entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verfristet, denn gegen den ihr nach eigenen Angaben am 9.2.2004 zugegangenen Bescheid hat die Klägerin entgegen der Angabe im Urteil des [X.] bereits mit einem am [X.] beim [X.] eingegangenem Telefax Klage erhoben. Die Klage war jedoch unbegründet, denn die von der Beklagten erhobene Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. Für Arbeitslose, denen bei Arbeitsunfähigkeit [X.] in Höhe des Betrags der zuvor bezogenen [X.] zu leisten war, bestimmte sich die Bemessung der Beiträge zur [X.] während des [X.]-Bezugs auch nach dem 1.1.2000 (weiterhin) nach [X.] des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

9

1. In der Revision war nur noch über die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3.2.2004 zu entscheiden, soweit dieser die Beitragsforderung für die Beigeladenen zu 1. und 2. betraf. Bezüglich der sechs weiteren Versicherten und des Bescheids vom [X.] haben sich Klägerin und Beklagte verglichen.

2. Die Beklagte war nach §§ 212, 212a [X.]B VI für die Prüfung der Beitragszahlungen der Klägerin für die nach § 3 Satz 1 [X.] 3 [X.]B VI als sonstige Versicherte bei ihr gesetzlich rentenversicherten Beigeladenen zu 1. und 2. zuständig und iVm den für die Einzugsstellen geltenden Vorschriften befugt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin geltend zu machen.

Die Bemessung der Beiträge zur [X.] für Personen, die wie die Beigeladenen als Bezieher von [X.] versicherungspflichtig sind, richtet sich für die streitgegenständlichen [X.]räume nach § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI idF durch Art 4 [X.] des [X.] der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.3.1999 ([X.]) . Danach galten als beitragspflichtige Einnahmen [X.] des dem [X.] zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei - hier nicht einschlägig - [X.] des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen waren. Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschrift die Beiträge rechnerisch richtig festgesetzt, was die Klägerin nicht anzweifelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI auch entsprechend seinem Wortlaut (hierzu unter a) auf solche Bezieher von [X.] anzuwenden, die zuvor [X.] erhalten hatten und während der [X.] ihrer Arbeitsunfähigkeit [X.] nach § 47b Abs 1 Satz 1 [X.]B V in der vom [X.] bis zum 31.12.2004 unverändert geltenden Fassung durch Art 5 [X.] des [X.] vom 24.3.1997 ([X.]) in Höhe des Betrags der [X.] bezogen haben. Eine andere Auslegung des § 166 Abs 1 [X.]B VI im streitigen [X.]raum ist weder durch einen ab dem 1.1.2000 - möglicherweise - veränderten Normzusammenhang (dazu unter b) noch von [X.] wegen (dazu unter c) geboten.

a) Der [X.] hat bereits für die im hier maßgeblichen Teil wortgleiche Regelung des § 345 [X.] 5 Halbsatz 1 [X.]B III entschieden, dass Arbeitsentgelt iS dieser Vorschrift das der Berechnung zuvor bezogener Entgeltersatzleistungen - hier der [X.] - zugrunde liegende Arbeitsentgelt ist. Als Arbeitsentgelt kann dagegen insoweit nicht der Zahlbetrag der [X.] verstanden werden, der nach § 47b Abs 1 Satz 1 [X.]B V in der genannten Fassung für die Bemessung des [X.] maßgeblich ist (Urteil vom [X.], [X.] AL 2/07 R, [X.] 4-4300 § 345 [X.] 1 Rd[X.] 12) . Gründe für eine abweichende Auslegung des Begriffs Arbeitsentgelt im Rahmen des § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI sind von der Klägerin nicht benannt und auch nicht erkennbar.

b) Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, dass mit Rücksicht auf die durch das Haushaltssanierungsgesetz ([X.]) vom 22.12.1999 ([X.]) (nur) für Bezieher von [X.] geänderte [X.] in der [X.] und Sozialen Pflegeversicherung ([X.]) eine vom Wortlaut des § 166 Abs 1 [X.] [X.]B VI abweichende Beitragsbemessung nach dem Zahlbetrag der vor dem [X.] bezogenen [X.] geboten sei, folgt der [X.] dem nicht. Er hat dies zu § 345 [X.] 5 Halbsatz 1 [X.]B III unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung der Beitragsbemessung bei Bezug von Lohnersatzleistungen ebenfalls bereits entschieden (aaO, Rd[X.] 13 ff) . Die vom [X.] zu § 345 [X.] 5 Halbsatz 1 [X.]B III für die Beitragsbemessung in der [X.] als wesentlich angesehenen Argumente tragen ebenso im Rahmen der Beitragsbemessung in der [X.] nach § 166 Abs 1 [X.]B VI. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass aufgrund der Änderung des § 166 Abs 1 [X.]a [X.]B VI durch das [X.] die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge zur [X.] aus [X.] und anderen Lohnersatzleistungen auseinandergefallen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich hierdurch jedoch keine dem gesetzgeberischen Konzept widersprechende Regelungslücke bezüglich der [X.]n für im [X.] an den Bezug von [X.] geleistetes [X.] ergeben, die in entsprechender Anwendung des § 166 Abs 1 [X.]a [X.]B VI idF des [X.] durch Beitragsbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Höhe des im [X.] an den Bezug von [X.] gezahlten [X.] beseitigt werden müsste.

So hat der [X.] in seinem Urteil vom [X.] ([X.] 4-4300 § 345 [X.] 1) dargelegt, dass gerade das von der Klägerin bemängelte Auseinanderfallen der Bemessungsgrundlage für Beiträge aufgrund des Bezugs von [X.] einerseits und aufgrund des Bezugs anderer Lohnersatzleistungen andererseits dem gesetzgeberischen Konzept entspricht, das wegen fiskalischer Erwägungen zugunsten des [X.]eshaushalts bei der Regelung der [X.]n für die Bezieher von [X.] und die Bezieher von [X.] bewusst an die unterschiedliche Leistungsträgerschaft anknüpft (aaO, Rd[X.] 19 ff; zur Ableitung aus der diesbezüglichen Rechtssetzungsgeschichte aaO, Rd[X.] 14 bis 17) . Dabei hat der Gesetzgeber auch den von der Klägerin problematisierten Erwerb unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften aus [X.]en des Bezugs von [X.] und des Bezugs anderer Entgeltersatzleistungen in Kauf genommen (vgl hierzu insbesondere BT-Drucks 14/1523 [X.]) . Gegen die Annahme einer Planwidrigkeit spricht zudem, dass trotz der mit der Revision selbst vorgetragenen frühzeitigen Initiativen der Spitzenverbände der Krankenkassen für eine gesetzliche Korrektur im Sinne der Absenkung der [X.] auf den Betrag der zuvor bezogenen [X.] entsprechend § 166 Abs 1 [X.]a [X.]B VI eine Rechtsänderung - etwa mit dem [X.] oder dem [X.] - unterlassen worden ist.

c) Das so gefundene Ergebnis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber der für die Beitragsbemessung vorgenommenen Anknüpfung des Gesetzgebers an die Trägerschaft einer Entgeltersatzleistung kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft nur auf das allgemeine Willkürverbot, das aus dem Rechtsstaatsprinzip ebenso wie aus Art 3 Abs 1 GG abzuleiten ist, berufen. Es ist indes nicht willkürlich, dass das Gesetz die Bemessung der Beiträge zur [X.] (wie auch zur gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]>, [X.] und [X.]; zu letzterer vgl Urteil vom [X.], [X.] AL 2/07 R, [X.] 4-4300 § 345 [X.] 1 Rd[X.]3) beim Bezug der vom [X.] getragenen [X.] anders regelte, als die Bemessung der zu Lasten der Klägerin gehenden Beiträge aus dem [X.]. Denn dies diente dem Ziel, die [X.] [X.]es zu reduzieren. An der Verfolgung dieses Ziels ist der Gesetzgeber im konkreten Fall auch nicht mit Rücksicht auf den aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitenden Gemeinwohlbelang der Stabilität des Systems der [X.] Sicherung (vgl [X.] 103, 293, 307 mwN) gehindert gewesen. Denn anders als von der Revision behauptet, ist nicht erkennbar, dass durch die streitige Regelung der [X.] Mehrkosten in Millionenhöhe entstanden sind. Mit der Beschränkung der [X.] für Rentenversicherungsbeiträge (wie auch der Beiträge zur [X.] und [X.]) aufgrund des Bezugs von [X.] durch § 166 Abs 1 [X.]a [X.]B VI idF des [X.] ist die Beitragslast der gesetzlichen Krankenversicherungen aus der Leistung von [X.] grundsätzlich unverändert geblieben. Eine Steigerung infolge dieser Änderung wäre allenfalls denkbar, wenn es tatsächlich zu einer nennenswerten Zahl vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeiten gekommen wäre, die allein durch die Aussicht auf gegenüber dem vorhergehenden [X.]-Bezug höhere Rentenanwartschaften motiviert waren. Einer solchen Entwicklung hätte die Klägerin - wie auch die [X.] insgesamt - aber keineswegs hilflos gegenüber gestanden, denn das Prüfungsrecht nach § 275 Abs 1 [X.] 3 Buchst b, Abs 1a [X.]B V bildete insoweit ein wirksames Gegenmittel.

Da insoweit keine verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Klägerin berührt sind, braucht der [X.] nicht zu entscheiden, ob die aus der beitragsrechtlichen Besserstellung von Arbeitsunfähigen, die im [X.] an [X.] [X.] bezogen haben, gegenüber arbeitsfähigen Beziehern von [X.] in der [X.] folgende leistungsrechtliche Besserstellung einen rechtfertigenden Grund für die durch das [X.] bewirkte unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung von [X.] einerseits und im [X.] hieran bezogenem [X.] anderseits darstellen könnte.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung.

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz unter Berücksichtigung der von der Beklagen geforderten Beträge und Säumniszuschläge festzusetzen.

Meta

B 12 R 2/09 R

27.01.2010

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Gotha, 8. Januar 2009, Az: S 27 RA 649/04, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.01.2010, Az. B 12 R 2/09 R (REWIS RS 2010, 9990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9990

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