Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. LwZR 13/99

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2000, 1930

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 13/99Verkündet am:16. Juni 2000R i e g e l ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] § 51Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 [X.] umfaßt nicht die Berechtigung, [X.] aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.ZPO § 73 Satz 1Der [X.] kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wennin ihr der Grund der [X.] angegeben wurde. Werden statt dessen ledig-lich Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den [X.] jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, [X.] 2 -halb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oderSchadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.[X.], [X.]. v. 16. Juni 2000 - [X.] 13/99 - [X.]AG [X.]- 3 -Der [X.], [X.], hat auf die mündli-che Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.] und Prof. Dr. [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das [X.]eil des Senats fürLandwirtschaftssachen des [X.] vom10. Juni 1999 aufgehoben.Die Berufung der Klägerin gegen das [X.]eil des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 2. Februar 1998 [X.].Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin; die Ko-sten der [X.] trägt der Streithelfer der Klägerin.Von Rechts [X.]:Die Mutter des Beklagten hatte ihren Hof an die [X.], [X.] der Klägerin, verpachtet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 [X.] das Rechtsverhältnis durch die Einschaltung des Rates des [X.]in ein Kreispachtverhältnis umgestaltet, wobei sich die Mutter des [X.] und der Rat des [X.] wechselseitig verpflichteten, bei [X.] den Differenzbetrag zwischen dem [X.] und dem Wert bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auszuglei-chen.In den folgenden Jahren baute die [X.] die [X.] in erheblichem Umfang aus.Am 21. August 1991 schloß der [X.]mit der [X.] Beklagten eine Vereinbarung, in der klargestellt wurde, daß der [X.] zum 31. Dezember 1990 aufgelöst worden sei. Ferner erklärten [X.] keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis - vorbe-haltlich künftiger gesetzlicher Regelungen - bestehen".Die Mutter des Beklagten erhielt ihren Hof zurück. Sie verstarb und [X.] von dem Beklagten beerbt.Die Klägerin verklagte zunächst den [X.] auf [X.] mit der Begründung, er habe durch den Verzicht die Geltendma-chung eines Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen die Eigen-tümerin vereitelt. Dem Beklagten verkündete sie, vertreten durch ihren jetzigenStreithelfer, in jenem Rechtsstreit den Streit, ohne indes die Lage des [X.] und den Grund der [X.] darzustellen. Beigefügt waren der[X.] Ablichtungen der Klageschrift, der Klageerwiderung und ei-nes weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 14. Februar 1995. Das Oberlan-desgericht wies die damalige Klage u.a. mit der Begründung ab, daß der [X.] Ansprüche der Klägerin gegen die Mutter des Beklagten nicht erfaßt ha-be.- 5 -Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ihr nachihrer Auffassung zustehenden Anspruchs wegen werterhöhender [X.] den Beklagten geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat die auf [X.] 200.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit Rücksicht auf die von [X.] erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des [X.]eils des Landwirtschaftsgerichts. Die Klä-gerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Anspruch der Klä-gerin nach § 108 [X.] aus abgetretenem Recht des Rates des [X.] . Es meint, der Verzicht auf wechselseitige Ansprüche in der [X.] zwischen dem [X.]und der Mutter des [X.] 21. August 1991 stehe dem nicht entgegen. Denn ein Verzicht erfasse [X.] nicht Forderungen, deren Existenz dem [X.] - wie hier - nichtbekannt sei. Im übrigen sei die Klausel auch dahin auszulegen, daß der [X.] allenfalls auf solche Ansprüche habe verzichten wollen, die ihm [X.] zugestanden hätten, was hier nicht der Fall sei. Der Anspruch seiauch nicht verjährt, da die Verjährung durch die im Vorprozeß mit [X.] 28. Juli 1995 erklärte [X.] rechtzeitig unterbrochen [X.]. Daß der Schriftsatz den Grund der [X.] die die Lage des- 6 -Verfahrens nicht dargestellt habe, sei im Rahmen der Unterbrechung der [X.] unerheblich.[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. Daß die Klägerin - eine wirksame Abtretung seitens des [X.]esvorausgesetzt - grundsätzlich von dem Eigentümer eine durch bauliche Verän-derungen verursachte und bei Rückgabe des [X.] noch vor-handene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen kann, entsprichtder Rechtsprechung des Senats ([X.]Z 134, 170). Die Revision wendet [X.] nicht gegen diesen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsge-richts.2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es an einem ab-tretbaren Anspruch gefehlt habe, weil der [X.] auf die Ansprüche wirksamverzichtet habe, die dem Rat des [X.] im Falle seines Fortbestandes beiBeendigung des Kreispachtverhältnisses zugestanden [X.]) Allerdings ist die Annahme des [X.] nicht frei von [X.], der erklärte [X.] habe sich nur auf solche Forderungenbezogen, von deren Existenz die Vertragsparteien seinerzeit ausgegangenseien. Das Berufungsgericht teilt dazu nicht mit, um welche Forderungen essich dabei hätte handeln sollen. Es bedenkt auch nicht, daß der beiderseitige- 7 -Verzicht vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage gerade auch die imeinzelnen nicht genau bekannten Ansprüche, die sich aus dem Nutzungsver-hältnis ergeben konnten, erfaßt haben könnte. [X.] ist schließlich [X.] des [X.], der [X.] habe allenfalls auf die [X.] wirtschaftlich zustehenden Ansprüche aus dem Kreispachtverhältnis ver-zichten wollen. Denn aus diesem Verhältnis standen dem [X.] wederrechtlich noch wirtschaftlich irgendwelche Ansprüche zu. Der [X.] warlediglich zur Abwicklung des Kreispachtverhältnisses befugt und verpflichtet(§ 51 [X.]). Bei Zugrundelegung der Auslegung des [X.]käme der Verzichtsregelung daher keinerlei Bedeutung zu, was im Zweifel [X.] interessegerechten Auslegung entspricht und daher rechtsfehlerhaft ist(vgl. [X.], [X.]. v. 1. Oktober 1999, [X.], NJW 1999, 3704, 3705m.w.[X.]) Von einem Fortbestand der Ersatzforderung ist aber deshalb auszu-gehen, weil dem [X.] die Befugnis gefehlt hat, auf die Geltendmachungvon Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Er war nichtForderungsinhaber. Vielmehr stand die Forderung dem Rat des [X.] zu, derwiederum der [X.] gegenüber ausgleichspflichtig war. Der [X.] ist nichtRechtsnachfolger des Rates des [X.] geworden (Senat, [X.]Z 127, 285).Mit dessen Untergang sind die Rechtsbeziehungen aus den Kreispachtverträ-gen nicht erloschen. Der Gesetzgeber hat sie vielmehr als fortbestehend fin-giert und die "zuständige Kreisbehörde" ([X.]Z 121, 88, 90), hier also den[X.], mit deren Abwicklung betraut, § 51 [X.] (vgl. [X.], [X.]Z 127, 297, 312). Diese Abwicklungsbefugnis umfaßt nicht die Be-rechtigung, auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. [X.] vielmehr dazu, den wirtschaftlich von dem Nutzungsverhältnis [X.] 8 -nen die rechtliche Möglichkeit zu geben, wechselseitige Ansprüche unmittelbargeltend zu machen, nachdem der Rat des [X.], dem die Stellung eines [X.] zugekommen war, durch Untergang ersatzlos weggefallen war. [X.] zu Lasten der Klägerin stand diesem Abwicklungsauftragentgegen.3. Das angefochtene [X.]eil hat indessen keinen Bestand, weil der [X.] zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß für die Ansprücheder nutzenden [X.] gegen den Rat des [X.] ebenso wie fürdessen Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gemäß § 591 b [X.] eineVerjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Diese Ansprüche aus einem Krei-spachtverhältnis sind nicht anders zu behandeln als die Ansprüche des Ratesdes [X.] gegen die nutzende Genossenschaft wegen Vernachlässigung [X.] (dazu Senat, [X.]Z 129, 282). Ebenso wie bei diesenAnsprüchen war die Verjährung allerdings auch hier gemäß § 203 [X.] bis zum31. Januar 1995 aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen ge-hemmt, so daß erst mit Ablauf des 31. Juli 1995 Verjährung eingetreten [X.]) Entgegen der Auffassung des [X.] hat die Streitverkün-dung im Vorprozeß nicht zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 2Nr. 4 [X.] geführt. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist eine for-mal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO genügende[X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], Stand 1995, § 209 Rdn. 82;Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 209 Rdn. 25; [X.], [X.]., § 73 Rdn. 1, § 72 Rdn. 8). Daran fehlt [X.] -aa) Die [X.] enthielt entgegen § 73 Satz 1 ZPO weder [X.] des Grundes der [X.] noch die Angabe, in welcher [X.] der Rechtsstreit befand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweiteMangel mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieser Voraussetzung nur Bedeu-tung für die [X.] hat, nicht aber für die Frage der Verjährungs-unterbrechung (so [X.]/[X.], § 209 Rdn. 83, dem das Berufungsge-richt gefolgt ist). Jedenfalls kommt der [X.] keine verjährungsun-terbrechende Wirkung zu, weil mit ihr nicht der Grund der [X.]angegeben wurde. Soweit das Berufungsgericht dies im konkreten Fall für ent-behrlich hält, kann dem nicht gefolgt werden.[X.] ist ihm allerdings, daß der Zweck des § 73 ZPO, bezogenauf die verjährungsunterbrechende Wirkung, darin besteht sicherzustellen, daßder Streitverkündete mit der Zustellung der [X.]sschrift Kenntnisdavon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn be-rühmt. Daher mag es im Einzelfall ausreichend sein, wenn sich der Grund der[X.] nicht schon aus dem Schriftsatz selbst, wohl aber aus beige-fügten Schriftsätzen, etwa der Klageschrift und der [X.],ergibt (so [X.]/[X.] § 209 Rdn. 83). Gerade dies war hier aber - ent-gegen der Auffassung des [X.] - nicht der Fall. Die gegen den[X.] gerichtete Klage war auf ein Nutzungsverhältnis zwi-schen der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin und dem [X.] gestütztworden. Daß im Falle der Klageabweisung Ansprüche gegen die Mutter [X.] in Betracht kommen könnten, ist nicht einmal andeutungsweise zuerkennen. Die Klageerwiderung, mit der die Unzulässigkeit der Klage gerügtund geltend gemacht wurde, die Klägerin sei weder aktivlegitimiert noch seien- 10 -werterhöhende Maßnahmen durchgeführt worden, ergibt zur Frage des Grun-des der [X.] auch keine Aufschlüsse. Von einem gewissen Er-kenntniswert ist allein der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 1995, indem es heißt, daß die Klägerin gesetzliche Ansprüche gegen die Mutter [X.] gehabt habe, deren Geltendmachung der [X.] durch den [X.] versperrt habe. Daher werde der [X.] auf Schadensersatz in [X.] genommen. In der Darlegung dieses ursprünglich gegen die Mutter [X.] gegebenen Anspruchs erschöpfen sich die Ausführungen aber auch.Zum Grund der [X.] geben sie keine Auskunft. Es fehlen jeglicheAngaben dazu, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit gegen den[X.] Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen denjetzigen Beklagten in Betracht kommen sollten. Das lag nach dem [X.] diesem Schriftsatz vielmehr fern. Es wurde darin nicht einmal erwogen, daßdie durch den Verzicht versperrte Inanspruchnahme des Beklagten im [X.] Unterliegens gegenüber dem [X.] wieder Bedeutung erlangen könn-te. Ohne diese Angaben des Grundes der [X.] - neben der Be-zeichnung des Anspruchs selbst - genügte die [X.] nicht den An-forderungen des § 73 ZPO (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1;Thomas/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 6; Musielak/[X.], ZPO, § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 3 f), wie der Beklagte als [X.] in dem damaligen Prozeß im übrigen auch sofort gerügt hat.bb) Der mangelhaften [X.] kann auch nicht unter [X.] eine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden, daß es fürdie Unterbrechung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 [X.]) anerkannt ist,daß auch eine unzulässige Klage die Verjährung unterbricht ([X.]Z 78, 1, 5),soweit es sich um solche Zulässigkeitsmängel handelt, die nicht zur [X.] -samkeit der Klage schlechthin führen (vgl. nur [X.]/[X.], § 209 Rdn.32). Denn die Wirkungen der [X.] sind davon abhängig, daß [X.] ist (vgl. [X.]Z 65, 127, 130) und den Formerfordernissen des § 73ZPO genügt. Das gilt auch für die Verjährungsunterbrechung.[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1ZPO.[X.][X.] [X.]

Meta

LwZR 13/99

16.06.2000

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2000, Az. LwZR 13/99 (REWIS RS 2000, 1930)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1930

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