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PDF anzeigen[X.]/00vom27. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter [X.] und [X.], die [X.] und [X.] 27. Februar 2002beschlossen:Die Erinnerung der Beklagten gegen die [X.] vom 18. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Parteien haben über den Bestand und die rechtlichen Folgeneines notariellen Vertrages vom 23. Februar 1995 gestritten, in dem dieKlägerin die Beklagten zu ihren vertragsmäßigen Erben eingesetzt hatte.Das [X.] hat die u.a. auf Feststellung der Unwirksamkeit [X.] gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg ge-blieben. Nach Einlegung der Revision gegen das Urteil des 19. Zivilse-nats des [X.] vom 29. Juni 2000 ist die [X.] 29. Oktober 2000 verstorben. Auf Antrag ihres [X.] ist das Revisionsverfahren durch Senatsbeschluß vom6. Dezember 2000 gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt worden. [X.] ist am 13. Juni 2000 durch das zuständige Nachlaßgericht [X.] erteilt worden, der sie als Erben der Klägerin zu je 1/2 aus-- 3 -weist. Sie sind in dieser Eigenschaft durch Kostenrechnungen vom18. Oktober 2001 auf Zahlung der durch die Revision entstandenen [X.] in Höhe von jeweils 4.430 DM in Anspruch genommen [X.]. Dagegen richtet sich ihre Erinnerung, der die [X.] [X.] hat.I[X.] Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist [X.]. Die [X.] hat zu Recht eine 20/10 [X.] gemû §§ 11 Abs. 1, 73 GKG i.V. mit Nr. 1230 (a.F.) des [X.] angesetzt.Die Verfahrensr entsteht und wird fllig mit der Einreichungder Revisionsschrift (§ 61 GKG). Kostenschuldner ist derjenige, der dasVerfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG). Die [X.] sich nicht gegen ihre Inanspruchnahme als Rechtsnachfolgerder Klrin gemû § 54 Nr. 3 GKG. Sie machen indes geltend, dasVerfahren sei durch Konfusion beendet, nachdem sie die Klrin - ihrevormalige Prozeûgegnerin - beerbt tten. Das [X.] regele diesen Tatbestand der Beendigung des Rechtsstreits nicht;er sei kostenrechtlich einer Revisionsrcknahme gleichzustellen. [X.] Begrstreben sie eine entsprechende Anwendung des [X.] Nr. 1231 (a.F.) des [X.] an.Dem ist nicht zu folgen. Das [X.] unterNr. 1230 den Grentatbestand fr das Revisionsverfahren im [X.]. Die dort ausgewiesene Verfahrensr von 20/10 ermûigt- 4 -sich nach Nr. 1231 ausschlieûlich dann, wenn das Verfahren durch Zu-rcknahme der Revision oder der Klage beendet wird, bevor die Revisi-onsbegrsschrift bei Gericht eingegangen ist. Alle anderen [X.] vom [X.] unter Nr. 1231 nicht er-faût, so [X.] es beim Grundtatbestand der Nr. 1230 und einer Verfah-rensr von 20/10 verbleibt.Eine entsprechende Anwendung des Ermûigungstatbestandesauf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Es handelt sich beiNr. 1231 des [X.]ses um eine die allgemeine Gren-pflicht einschrkende Bestimmung. Die in ihr enthaltene Aufzlung derprivilegierten Ausnahmen ist - ebenso wie bei den vergleichbaren [X.] Regelungen fr das Prozeûverfahren erster Instanz unterNr. 1211 (a.F.) und fr das Berufungsverfahren unter Nr. 1221 (a.F.) -abschlieûend (vgl. [X.]/Winter/Hellstab, GKG [Loseblattsammlung]KV Nr. 1211 Rdn. 2; [X.]/[X.], GKG 4. Aufl. [X.]. 13;Hartmann, [X.] 31. Aufl. KV Nr. 1211 Rdn. 1 f.; OLG Olden-burg NJW-RR 1999, 942).Terno [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf Felsch
Meta
27.02.2002
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2002, Az. IV ZR 191/00 (REWIS RS 2002, 4351)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4351
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