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PDF anzeigen[X.]/00vom10. März 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2003beschlossen:Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Ko-stenrechnung vom 6. August 2001 zu wertende Antrag [X.] vom 9./24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; [X.] nicht erstattet.Gründe:[X.] Der [X.] ist durch Urteil des [X.] vom 21. Mai 1999- unter [X.] im übrigen - verurteilt worden, an den [X.] nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Be-rufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 alsunzulässig verworfen. Der [X.] hat dieses Urteil unter dem Datum vom18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]evisionsverfahrens, andas Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. [X.] hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-- 3 -dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des [X.] hat es dem Kläger, die des zweiten [X.] ein-schließlich der [X.]evision dem [X.]n auferlegt. Mit Schriftsätzen vom9. und 24. Oktober 2002 hat der [X.] durch seinen zweitinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des [X.] nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einersachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.I[X.] Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtsko-sten für das [X.]evisionsverfahren ist das [X.]evisionsgericht zuständig([X.], Beschluß vom 29. März 2000 - [X.] ([X.]) 4/99 - NJW 2000, 3786unter [X.] 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. [X.] ist der Antrag des [X.]n als Erinnerung gegen den Kostenan-satz gemäß § 5 GKG anzusehen ([X.], Beschluß vom 23. [X.] - VI Z[X.] 65/00 - unter [X.]; Beschluß vom 20. Mai 1999 - [X.] -unter [X.]; Beschluß vom 17. März 1997 - [X.] Z[X.] 314/95 - NJW-[X.][X.] 1997,831 unter [X.]). Die [X.] hat der Erinnerung nicht abgeholfen.[X.][X.] Der [X.]echtsbehelf hat keinen Erfolg.Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, [X.] richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das [X.], daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche [X.]ege-lung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler began-gen hat, der offen zutage tritt ([X.]Z 98, 318, 320; [X.], Beschluß vom27. Januar 1994 - V Z[X.] 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 St[X.]420/82 - [X.] § 8 Nr. 1; [X.]/[X.], [X.] 8 [X.]dn. 5; [X.], [X.] 32. Aufl. § 8 GKG [X.]dn. 8 ff.).- 4 -Davon ist hier nicht auszugehen. Der [X.] hat sich im vorliegen-den Fall mit den Angriffen, die der [X.] in seiner Berufungsbegrün-dung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster In-stanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hatauf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilungdes Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinenschweren oder gar offensichtlichen [X.], der die Anwen-dung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
10.03.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2003, Az. IV ZR 306/00 (REWIS RS 2003, 4058)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4058
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