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PDF anzeigen[X.]/00vom21. Dezember 2000in dem [X.] [X.] hat am 21. Dezember 2000 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz [X.] wird zurückgewiesen.[X.] Beklagte hat am 16. März 2000 gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2000 Revision eingelegt, dieinnerhalb der durch Verfügung des Vorsitzenden verlängerten Frist zur [X.] nicht begründet worden ist. Der Senat hat die Re-vision daher durch Beschluß vom 9. November 2000 als unzulässig verworfen.Zuvor hatte er mit Beschluß vom 19. Oktober 2000 einen Antrag des Beklagtenauf Beiordnung eines Notanwalts zurückgewiesen. Die Kostenbeamtin hat [X.] Grundlage eines Werts von 108.762,95 DM eine Gebühr für das Verfahrenim allgemeinen (Nr. 1230 des [X.] <[X.]>) in Höhe von2.310 DM angesetzt.Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beklagten ist unbegründet. [X.] Einreichung der Revisionsschrift wird die Gebühr nach Nr. 1230 [X.] für dasVerfahren im allgemeinen fällig (§ 61 Halbs. 1 GKG). Eine vom Beklagten für- 3 -erforderlich gehaltene Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 1231 [X.] hätte eineRücknahme des Rechtsmittels vorausgesetzt, bevor die Schrift zur [X.] Revision eingegangen war. An einer solchen Rücknahme, die auch nochnach Ablauf der Begründungsfrist möglich, aber vor dem Erlaß des Verwer-fungsbeschlusses notwendig gewesen wäre, fehlt es hier. Der weiter vom [X.] in Betracht gezogene Gebührentatbestand der Nr. 1239 [X.] ist [X.]. Für die Verwerfungsentscheidung des Senats ist eine Gebühr wederangefallen noch erhoben worden. Bei dem in Nr. 1239 [X.] geregelten Tatbe-stand handelt es sich aber um eine Gebühr, die zu der Gebühr der Nr. 1230 [X.]hinzutritt.Rinne [X.] [X.] Schlick Dörr
Meta
21.12.2000
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2000, Az. III ZR 76/00 (REWIS RS 2000, 36)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 36
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