Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZA 7/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1722

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[X.][X.] vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 21. September 2006 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2006 und zur Durchführung des Revisionsverfahrens gegen dieses Urteil wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.], § 543 Abs. 2 ZPO. 1 Die Auslegung des der Eintragung der [X.] zugrunde liegenden Vergleichs hat das Berufungsgericht anhand des [X.] vorgenommen; außerhalb des Vergleichs liegende [X.] wurden nicht berücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dem Ehemann habe Zeit zur Aufbringung der Mittel eingeräumt 2 - 3 - werden sollen, wird dies ersichtlich aus dem sonstigen [X.]. Diese Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht ist möglich; ein Zulassungsgrund ergibt sich hieraus nicht. 3 Die Eintragung der [X.] war danach wegen feh-lender Fälligkeit der zu sichernden Forderung fehlerhaft, aber nicht unwirksam. Mit Eintritt der Fälligkeit am 1. August 2002 wurde die fehlerhafte Eintragung geheilt. Nach heute allgemeiner Auffassung hat diese Heilung jedoch keine Wirkung gegenüber solchen nachrangigen Grundpfandgläubigern, die ihre Rechtsstellung vor dem Zeitpunkt der Heilung erworben haben, jedenfalls wenn der Mangel - wie hier - dem Einflussbereich des begünstigten Gläubigers nicht entzogen war ([X.]/Stöber, ZPO 25. Aufl. vor § 704 Rn. 35; § 878 Rn. 11; [X.], ZPO 22. Aufl. § 751 Rn. 14; § 878 Rn. 19; [X.], 2. Aufl. § 878 Rn. 17; [X.], § 878 Rn. 5). [X.] Grundsatzfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. 4 Aus dem Umstand, dass der Eigentümer selbst die Eintragung der [X.] nicht angegriffen hatte, ergibt sich nichts anderes. Bis zum Zeit-punkt der Heilung der Eintragung der [X.] am 1. August 2002, also auch noch nach Eintragung der Grundschulden zugunsten der Klä-gerin, konnte der Eigentümer weiterhin erfolgreich die nicht befristete Be-schwerde nach § 71 GBO erheben. Er hatte weder gegenüber dem Grund-buchamt noch vertraglich gegenüber der Beklagten auf die Einlegung der Be-schwerde verzichtet. Ab ihrer Eintragung im Grundbuch hatte zudem die Kläge-rin ein eigenes Beschwerderecht. Eine geschützte Rechtsposition hatte die [X.] - 4 - klagte folglich gegenüber der Klägerin nicht erworben. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat der Rechtsstreit auch insoweit nicht. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.04.2005 - 2 O 483/04 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2006 - 23 U 112/05 -

Meta

IX ZA 7/06

21.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2006, Az. IX ZA 7/06 (REWIS RS 2006, 1722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1722

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