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PDF anzeigen [X.][X.]/05
vom 20. Oktober 2005 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 20. Oktober 2005 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie der vorläufigen [X.] [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 11. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die [X.] Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen, welche die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der vorläufigen [X.] zum Gegenstand haben, grundsätzlich statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Rechtsbeschwerde wäre hier aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet worden ist. Eine [X.] in die versäumten Fristen ist durch den [X.] nicht veranlasst. Sie würde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet versäumt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender [X.] - 3 - trag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist ([X.], [X.]. v. 21. Februar 2002 - [X.] ZA 10/01, [X.], 2180, ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom - 72 IN 494/03 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2005 - 1 [X.]/05 -
Meta
20.10.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZA 19/05 (REWIS RS 2005, 1258)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1258
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