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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 227/02 Verkündet am: 23. Juni 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Karten-Grundsubstanz
[X.] § 2 Abs. 1 Nr. 7
a) Die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe für einen Stadtplan kann ein urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 [X.] sein.
b) Kartographis[X.]he Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der [X.] (insbesondere bei der Gestaltung des [X.]) keine s[X.]höpferis[X.]hen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographis[X.]hen Kar-tenblatts na[X.]h einem vorbekannten Muster), urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfähig sein. Au[X.]h bei einer Bindung an vorgegebene Zei[X.]hens[X.]hlüssel und [X.] kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Ver-drängung) ein für die Errei[X.]hung des [X.] genügend großer Spielraum für individuelle kartographis[X.]he Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die s[X.]höpferis[X.]he Eigentümli[X.]hkeit sind insoweit bei kartographis[X.]hen Gestal-tungen gering.
[X.], [X.]. v. 23. Juni 2005 - I ZR 227/02 - [X.] [X.] - 2 -
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 23. Juni 2005 dur[X.]h [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.]krant und Dr. S[X.]haffert für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.]s vom 30. April 2002 aufgehoben, soweit zu ih-rem Na[X.]hteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen - 3 -
Tatbestand:
Die Parteien stellen Stadtpläne und Stadtatlanten her und vertreiben [X.].
Die Klägerin erteilte mit S[X.]hreiben vom 27. Juni 1996 der [X.] in [X.]. /[X.]len (im folgenden: [X.]
[X.] ) den Auftrag, auf der Grundlage der amtli[X.]hen [X.] : 5.000 einen Stadtplan für [X.] in digitaler Form zu s[X.]haffen. Damit sollte ein [X.] in 70 Blättern im Maßstab 1 : 20.000 hergestellt werden. Die Klägerin übergab [X.]den für die Digitalisierung erforderli[X.]hen Zei[X.]hens[X.]hlüssel, in dem jedo[X.]h bei den Straßenkategorien für die li[X.]hte Weite und die Konturierung jeweils zwei Vorgaben eingetragen waren.
Während der Vertragsverhandlungen teilte [X.][X.]
der Klägerin mit, die [X.] wolle den von ihr zu erstellenden Datensatz ebenfalls verwen-den. Diese plane im Auftrag der [X.] Verkehrsbetriebe ([X.]) ein Karten- werk zur Darstellung des öffentli[X.]hen Nahverkehrs. Es könne deshalb zwe[X.]k-mäßig sein, die Vektordaten für beide Parteien ge[X.] herzustellen. Die [X.] werde si[X.]h mit 60.000 DM an den Gesamtkosten von 170.000 DM beteiligen. Die Klägerin stimmte dem zu. Die [X.]
[X.] bestätigte diese Abrede mit S[X.]hreiben vom 29. Mai 1996, in dem es u.a. heißt:
"Wie bereits in einigen Gesprä[X.]hen klargestellt wurde, werden die entstehenden Vektordaten ni[X.]ht nur für die Anwendung deines Verlages gefertigt. Der [X.]Verlag in R. [[X.]] wird daraus eine ÖPNV (Öffentli[X.]her Personennahverkehr) Karto-grafie im Auftrag der [X.] herstellen. Da die Kartografie des [X.]
Verlages in einem anderen System geliefert werden muß, kann mein Partner nur einen Teil der erstellten Vektoren in seine - 4 -
Computer transferieren. Es werden nur die – linearen Elemente und Flä[X.]henpolygone sein. Die komplette [X.] wird also nur für di[X.]h erstellt, deshalb können die Herstellungskosten ni[X.]ht im glei[X.]hen Verhältnis aufgeteilt werden. –"
Darauf antwortete die Klägerin unter dem 27. Juni 1996:
"Mit diesem S[X.]hreiben mö[X.]hte i[X.]h ihnen den Auftrag für die Her-stellung eines Stadtplans von [X.] im Maßstab 1 : 20.000 in 70 Blättern erteilen. Als Preis haben wir na[X.]h langen [X.] 170.000 DM festgelegt. Wie bereits bespro[X.]hen, wird ein Teil der Kosten - 60.000 DM - dur[X.]h die Übernahme des [X.]
Ver- lages abgede[X.]kt." Der Vertrag zwis[X.]hen der Klägerin und [X.]wurde abgewik- kelt.
Die [X.] verwandte die ihr von [X.]übermittelten Daten ni[X.]ht nur dazu, den Auftrag der [X.] zu erfüllen. Sie lieferte den von ihr erstell-ten Plan au[X.]h an den [X.], der ihn auf einer CD-ROM zusam- men mit dem amtli[X.]hen Telefonbu[X.]h kostenlos an Endverbrau[X.]her verteilt. Die [X.] bot zudem dem Allgemeinen D. F.
e.V. in [X.]an, auf der Grundlage der von [X.]übermittelten Daten eine Fahrrad- karte zu erstellen.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Urheberre[X.]hts an dem von ihr hergestellten Stadtplan gesehen. Sie habe [X.]
[X.] dessen eigen- s[X.]höpferis[X.]he Elemente (insbesondere die überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h gute Lesbarkeit infolge überproportionaler Straßenbreiten und die Darstellung der Bebauung als einheitli[X.]he glatte Flä[X.]he) vorgegeben; [X.][X.]
habe si[X.]h genau an den ihr überlassenen Zei[X.]hens[X.]hlüssel gehalten. Der [X.]n sei ledigli[X.]h - 5 -
dur[X.]h eine einfa[X.]he Lizenz gestattet worden, den Plan für die Herstellung des [X.]-Atlanten zu benutzen.
Die Klägerin hat beantragt,
[X.] die [X.] zu verurteilen,
1. es bei Meidung von [X.] zu unterlassen, Stadt-pläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder In-verkehrbringen sol[X.]her Stadtpläne oder Stadtatlanten zu er-teilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten identis[X.]h sind mit dem als Anlage zum S[X.]hriftsatz vom 9. November 1999 beigefügten [X.]-Atlas Ausgabe 1997;
2. der Klägerin Auskunft über den Vertriebsweg ihrer vorste-hend bes[X.]hriebenen Stadtpläne oder Stadtatlanten zu ertei-len, insbesondere unter Angabe der Namen und Ans[X.]hriften der gewerbli[X.]hen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten und/oder ausgelieferten Vervielfältigungsstü[X.]ke;
3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu [X.] 1. be-s[X.]hriebenen Handlungen Re[X.]hnung zu legen, und zwar un-ter Vorlage eines Verzei[X.]hnisses mit der Angabe der [X.] und -zeiten sowie der einzelnen Lieferun-gen unter Nennung a) der Liefermengen, der Lieferzeiten, Lieferpreise und Na-men und Ans[X.]hriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Ko-stenfaktoren
[X.]) sowie des erzielten Gewinns,
und zwar in Höhe von a), b) und [X.]) und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
d) der [X.] und Angebotspreise sowie Namen und Ans[X.]hriften der [X.], - 6 -
e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbrei-tungszeitraum und Verbreitungsgebiet; 4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der [X.]n befindli[X.]hen Vervielfältigungsstü[X.]ke der vor-stehend zu [X.] 1. bes[X.]hriebenen Stadtpläne oder Stadtatlan-ten zu verni[X.]hten; I[X.] festzustellen, daß die [X.] verpfli[X.]htet ist, der Klägerin al-len S[X.]haden zu ersetzen, der ihr aus den vorstehend zu [X.] 1. bezei[X.]hneten Handlungen der [X.]n entstanden ist und künftig no[X.]h entstehen wird;
II[X.] der Klägerin die Befugnis zuzuspre[X.]hen, na[X.]h Re[X.]htskraft des [X.]eils dieses auf Kosten der [X.]n bekannt zu ma[X.]hen.
Die [X.] hat vorgetragen, ein etwaiges Urheberre[X.]ht am Ergebnis der Digitalisierungsleistung der [X.]stehe jedenfalls dieser zu. Die Kartographen von [X.]hätten die kartographis[X.]hen Ents[X.]heidungen bei der Erarbeitung der in den [X.]-Atlas eingegangenen digitalen Grundsub-stanz (insbesondere bei der Generalisierung der Daten) in maßgebli[X.]hem [X.] eigenständig getroffen. Au[X.]h der Zei[X.]hens[X.]hlüssel der Klägerin sei von [X.]überarbeitet worden. Die höhere finanzielle Beteiligung der Klägerin habe ihren Grund darin, daß [X.][X.]
na[X.]h der Erstellung der Grundsubstanz no[X.]h umfangrei[X.]he weitere Arbeiten für die Klägerin geleistet habe. Jede der Parteien habe die erarbeitete digitale Grundsubstanz unbe-s[X.]hränkt nutzen dürfen.
Das Landgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klageanträge mit Ausnahme des Veröffentli[X.]hungsantrags zugespro[X.]hen. - 7 -
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt, begehrt die [X.] die Wiederherstellung des landgeri[X.]ht-li[X.]hen [X.]eils.
Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klage mit Ausnahme des Veröffentli-[X.]hungsantrags als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Es könne offenbleiben, ob die Kartengestaltung urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutz-fähig sei und ob die Klägerin gegebenenfalls [X.] oder Miturheber sei, da si[X.]h die Klägerin jedenfalls auf eine zu ihren Gunsten bestehende, im Grundsatz auss[X.]hließli[X.]he Lizenz berufen könne. Na[X.]h dem [X.] mit [X.]habe diese ihre Leistungen auss[X.]hließli[X.]h für [X.] erbringen sollen; die [X.] habe die Leistungen von [X.]nur für den [X.]-Atlas nutzen dürfen. Die [X.] habe in die auss[X.]hließli[X.]he Li-zenz der Klägerin eingegriffen, indem sie unter Ausnutzung der Leistungen von [X.]Stadtpläne für den [X.] erstellt und dem All- gemeinen D. F. e.V. die Erstellung einer Karte angeboten habe.
Die [X.] habe s[X.]huldhaft gehandelt. Ihr Ges[X.]häftsführer sei ersi[X.]ht-li[X.]h über die vertragli[X.]hen Beziehungen zwis[X.]hen der Klägerin und [X.] [X.] unterri[X.]htet gewesen, was s[X.]hon deshalb naheliege, weil er an [X.] [X.] beteiligt sei. - 8 -
Die Klägerin habe na[X.]h [X.] und Glauben Anspru[X.]h auf Verni[X.]htung der no[X.]h bei der [X.]n vorhandenen, vom Verbot erfaßten Stadtpläne und Stadtatlanten. Obwohl dieser Anspru[X.]h ni[X.]ht aus Urheberre[X.]htsverletzung [X.] werde, sei die Klägerin im Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Li-zenz so zu stellen, wie sie als Urheberin na[X.]h den gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften stünde.
I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
1. Das Berufungsurteil kann s[X.]hon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgeri[X.]ht über einen Streitgegenstand ents[X.]hieden hat, den die Klägerin ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung gestellt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfah-rensverstoß ist von Amts wegen zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 120, 239, 253; [X.], [X.]. v. 21.6.2001 - I ZR 245/98, [X.], 153, 155 = [X.], 96 - [X.]). a) Ents[X.]heidend für die Beurteilung dieser Frage ist ni[X.]ht allein der Wort-laut von Antrag und [X.]eilsausspru[X.]h. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspru[X.]h) wird dur[X.]h den Klageantrag bestimmt, in dem si[X.]h die vom Kläger in Anspru[X.]h genommene Re[X.]htsfolge konkretisiert, und den Lebenssa[X.]hverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Re[X.]htsfolge herleitet. Wenn ein Geri[X.]ht seinem [X.]eilsausspru[X.]h einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Unterlassungsantrag begründet hat, ents[X.]heidet es deshalb unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas an-deres (aliud) als beantragt ist (vgl. [X.] 154, 342, 347 - Reinigungsarbeiten, m.w.[X.]). Dies hat das Berufungsgeri[X.]ht hier getan. - 9 -
b) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Klage vor-gebra[X.]ht, die [X.] habe dur[X.]h Handlungen, wie sie im Klageantrag zu [X.] 1. bezei[X.]hnet seien, ihre urheberre[X.]htli[X.]hen Befugnisse an ihrem Kartenwerk "Stadt- und Land Atlas [X.]/[X.]" verletzt. Sie hat dabei bestritten, daß Kartographen der [X.]aufgrund ihrer Vorarbeiten für diesen Atlas urheberre[X.]htli[X.]he Befugnisse erworben haben. Dementspre[X.]hend hat die Klägerin ihre Klageanträge ni[X.]ht (au[X.]h ni[X.]ht hilfsweise) darauf gestützt, daß [X.]
[X.] ihr auss[X.]hließli[X.]he urheberre[X.]htli[X.]he Nutzungsre[X.]hte eingeräumt oder übertragen habe.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat dagegen die Frage, ob die Klägerin urheber-re[X.]htli[X.]he Befugnisse erworben hat, offengelassen und als Klagegrund ange-nommen, daß [X.]der Klägerin s[X.]huldre[X.]htli[X.]h (mit der Wirkung einer auss[X.]hließli[X.]hen Lizenz) gestattet habe, das von ihren Kartographen [X.] zu nutzen. Einen sol[X.]hen selbständigen Klagegrund hat die Klägerin jedo[X.]h ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Ein derartiges Vorbringen lag für sie zum einen deshalb fern, weil sie von eigenen urheberre[X.]htli[X.]hen Befugnis-sen ausgegangen ist, die ni[X.]ht von [X.]abgeleitet sind, zum ande- ren, weil eine s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Vereinbarung ohne ein zugrundeliegendes Imma-terialgüterre[X.]ht - entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts - Re[X.]htswirkun-gen nur im Verhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und [X.]
[X.] haben könnte und dementspre[X.]hend eine so begründete Klage gegen die [X.] uns[X.]hlüs-sig wäre.
2. Der Verstoß des Berufungsgeri[X.]hts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist ni[X.]ht dadur[X.]h geheilt worden, daß die Klägerin die Zurü[X.]kweisung der Revision bean-tragt und si[X.]h dadur[X.]h die Ents[X.]heidung des Berufungsgeri[X.]hts zu eigen ge-ma[X.]ht hat. Denn insoweit handelt es si[X.]h um eine Klageerweiterung, die im [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zulässig ist (vgl. [X.] 154, 342, 350 f. - - 10 -
Reinigungsarbeiten; [X.], [X.]. v. 16.12.2004 - [X.], [X.], 588, 589).
II[X.] Auf die Revision der [X.]n war dana[X.]h das Berufungsurteil auf-zuheben, soweit zu ihrem Na[X.]hteil erkannt worden ist, und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.
Für das erneute Berufungsverfahren wird auf folgendes hingewiesen:
1. Der Gegenstand des gestellten Unterlassungsantrags und der darauf bezogenen weiteren Anträge der Klägerin ist in vers[X.]hiedener Hinsi[X.]ht unklar. Der Klägerin wird deshalb Gelegenheit zu geben sein, ihre Klageanträge neu zu fassen.
Der [X.]n soll na[X.]h dem Unterlassungsantrag verboten werden, "Stadtpläne oder Stadtatlanten anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen oder Dritten Lizenzen für das Anbieten und/oder Inverkehrbringen sol[X.]her Stadtpläne oder Stadtatlanten zu erteilen, soweit die Stadtpläne oder Stadtatlanten iden-tis[X.]h sind mit dem als Anlage zum S[X.]hriftsatz vom 9. November 1999 beigefüg-ten [X.]-Atlas Ausgabe 1997".
Diese Antragsfassung bringt ni[X.]ht hinrei[X.]hend zum Ausdru[X.]k, wel[X.]he Stadtpläne oder Stadtatlanten als re[X.]htsverletzend verboten werden sollen. Eine - dem Antragswortlaut entspre[X.]hende - Bes[X.]hränkung des Verbots auf Stadt-pläne oder Stadtatlanten, die mit dem [X.]-Atlanten Ausgabe 1997 identis[X.]h sind, kann sinnvollerweise ni[X.]ht gemeint sein. Ein [X.] muß von [X.] zu Ausgabe überarbeitet werden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Die Klägerin hat si[X.]h zudem mit ihrem Klageantrag au[X.]h dagegen gewandt, daß - 11 -
die [X.] dem [X.] angeboten hat, für ihn eine Fahrradkarte zu erstellen. Eine sol[X.]he Karte kann mit dem [X.]-Atlas Ausgabe 1997 ni[X.]ht identis[X.]h sein. Na[X.]h der gegenwärtigen Fassung des [X.] bleibt insbesondere unklar, ob dieser au[X.]h Folgeauflagen der Ausgabe 1997 des [X.]-Atlanten erfassen soll.
2. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht geprüft, ob die Klägerin ihr Klagebe-gehren auf die Verletzung ihr zustehender urheberre[X.]htli[X.]her Befugnisse stüt-zen kann (§§ 97, 98 [X.]).
a) Die Klägerin hat vorgebra[X.]ht, die [X.] habe ihre urheberre[X.]htli-[X.]hen Befugnisse an dem "Stadt- und Land Atlas [X.]/[X.]" verletzt. Sie hat jedo[X.]h selbst ni[X.]ht behauptet, daß die [X.] dieses [X.] unfrei bearbeitet habe. Der Sa[X.]he na[X.]h ma[X.]ht die Klägerin vielmehr geltend, aufgrund ihrer Vorgaben hätten Kartographen von [X.]
[X.] für das [X.] [X.] einen digitalen Datenbestand erarbeitet. Dadur[X.]h sei ein urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfähiges Werk ges[X.]haffen worden, an dem ihr selbst - ohne Re[X.]htsübertragung seitens [X.]- die urheberre[X.]htli[X.]hen Be- fugnisse zustünden. Es wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der - von der [X.]n als "Grundsubstanz" bezei[X.]hnete - digitale Datenbestand bereits für si[X.]h gesehen ein urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 [X.] verkörpert. Die Klägerin hat kein Vervielfältigungsstü[X.]k dieser sog. Grundsubstanz vorgelegt. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt si[X.]h jedo[X.]h, daß beide die sog. Grundsubstanz ihren [X.]en zugrunde gelegt und die Übereinstimmungen der beiderseitigen [X.]e darin ih-ren Grund haben.
b) Die Frage, ob das in der sog. Grundsubstanz verkörperte Leistungser-gebnis den Anforderungen an eine urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfähige Darstellung - 12 -
wissens[X.]haftli[X.]her oder te[X.]hnis[X.]her Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 [X.] ge-nügt (vgl. dazu [X.] 139, 68, 70 ff. - [X.], m.w.[X.]), hat das Beru-fungsgeri[X.]ht bisher ebensowenig geprüft wie die Frage, ob die Klägerin daran auss[X.]hließli[X.]he urheberre[X.]htli[X.]he Befugnisse erworben hat. Bei der Beurteilung dieser Frage wird folgendes zu berü[X.]ksi[X.]htigen sein:
[X.]) Für die urheberre[X.]htli[X.]he S[X.]hutzfähigkeit der sog. Grundsubstanz ist es unerhebli[X.]h, daß diese als sol[X.]he für Verbrau[X.]her no[X.]h ni[X.]ht benutzbar ist. Au[X.]h Vorstufen für ein no[X.]h weiter auszuarbeitendes Werk können bereits s[X.]hutzfähige Werke sein (vgl. [X.] 94, 276, 281 f. - [X.]; vgl. weiter S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim, Urheberre[X.]ht, 2. Aufl., § 2 [X.] Rdn. 22 m.w.[X.]).
bb) Kartographis[X.]he Gestaltungen, wie sie au[X.]h in der sog. Grundsub-stanz ihren Nieders[X.]hlag gefunden haben, können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des [X.]) keine s[X.]höpferis[X.]hen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topographis[X.]hen Kartenblatts na[X.]h einem vorbekannten Muster), urheberre[X.]ht-li[X.]h s[X.]hutzfähig sein. Au[X.]h bei einer Bindung an vorgegebene Zei[X.]hens[X.]hlüssel und [X.] kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartographen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Errei[X.]hung des Urheber-re[X.]htss[X.]hutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartographis[X.]he Lei-stungen bleiben. Die Anforderungen an die s[X.]höpferis[X.]he Eigentümli[X.]hkeit sind insoweit bei kartographis[X.]hen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die s[X.]höpferis[X.]he Eigentümli[X.]hkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden ([X.] 139, 68, 73 - [X.]; [X.], [X.]. v. 20.11.1986 - I ZR 160/84, [X.], 360, 361 - Werbepläne; [X.]. v. 2.7.1987 - I ZR 232/85, [X.], 33, 35 = [X.], 233 - Topographis[X.]he Landes-karten). Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümli[X.]hkeit au[X.]h ein - 13 -
entspre[X.]hend enger S[X.]hutzumfang für das betreffende Werk (vgl. [X.] [X.], 33, 35 - Topographis[X.]he Landeskarten).
[X.]) Das Angebot der [X.]n gegenüber dem [X.]e.V., für diesen unter Benutzung der sog. Grundsubstanz eine Fahrradkarte zu erarbeiten, ist als sol[X.]hes kein Eingriff in urheberre[X.]htli[X.]he Nut-zungsre[X.]hte, die an der sog. Grundsubstanz bestehen. Ein Angebot, eine un-freie Bearbeitung eines urheberre[X.]htli[X.]h s[X.]hutzfähigen Werkes zu s[X.]haffen, ist kein Angebot von Vervielfältigungsstü[X.]ken im Sinne des § 17 Abs. 1 [X.] (vgl. dazu au[X.]h S[X.]hri[X.]ker/Loewenheim [X.]O § 17 [X.] Rdn. 7; [X.]/[X.]/ Heerma, Urheberre[X.]ht, § 17 Rdn. 7 ff.). In einem sol[X.]hen Fall kann si[X.]h ledigli[X.]h die Frage stellen, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspru[X.]h gegeben ist.
d) Die Erteilung von Lizenzen, die Dritte bere[X.]htigen sollen, Vervielfälti-gungsstü[X.]ke urheberre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Werke der Öffentli[X.]hkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 Abs. 1 [X.]), ist als sol[X.]he keine urhe-berre[X.]htli[X.]he Nutzungshandlung (vgl. [X.] 151, 300, 305 - Elektronis[X.]her Pressespiegel, m.w.[X.]). Sie kann ledigli[X.]h als Teilnahme an Urheberre[X.]htsver-letzungen urheberre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he begründen. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob der Klägerin unter diesem Gesi[X.]htspunkt Ansprü[X.]he deshalb zustehen können, weil die [X.] den Plan, den sie mit Hilfe der sog. Grund-substanz gefertigt hat, dem [X.] zur Verbreitung an [X.] brau[X.]her zur Verfügung gestellt hat.
e) Das Berufungsgeri[X.]ht hat seine Annahme, daß die [X.] s[X.]huld-haft gehandelt habe, ni[X.]ht hinrei[X.]hend begründet. Die Feststellung, daß der Ge-s[X.]häftsführer der [X.]n an [X.]beteiligt sei, läßt allein no[X.]h ni[X.]ht auf ein s[X.]huldhaftes Handeln der [X.]n s[X.]hließen. - 14 -
3. Auf vertragsre[X.]htli[X.]he Beziehungen zwis[X.]hen den Parteien ist die [X.] ni[X.]ht gestützt. Die Revisionserwiderung kann si[X.]h für ihre gegenteilige An-si[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht auf entspre[X.]hendes tatsä[X.]hli[X.]hes Vorbringen der Klägerin in den Vorinstanzen berufen. Der Behauptung der [X.]n, die Parteien hätten der [X.]den Auftrag zur Erarbeitung der sog. Grundsubstanz ge- [X.] erteilt, hat die Klägerin im übrigen na[X.]hdrü[X.]kli[X.]h widerspro[X.]hen.
[X.] Bornkamm
[X.]krant
S[X.]haffert
Meta
23.06.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. I ZR 227/02 (REWIS RS 2005, 2937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2937
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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