Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. I ZR 25/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2425

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Juli 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Hundefigur
[X.] § 97

Es ist Sache des [X.], im Rechtsstreit zweifelsfrei [X.], ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zu-stehender Nutzungsrechte geltend machen will.

[X.] § 2 Abs. 2, §§ 23, 24

Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comic-typische Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.
[X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] - OLG Hamm
LG Bielefeld

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 8. Juli 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 13. November 2001 aufgeho-ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:

Der Künstler [X.] übertrug mit Vertrag vom 2. Januar 1985 der Klägerin zu 1 die Nutzungsrechte an der von ihm geschaffenen Hundefigur [X.], die zusammen mit der Figur des Jungen Boule eine Hauptfigur zahlreicher [X.] ist (vgl. nachstehende A[X.]ildung).

Nach der Comicfigur [X.] ist die nachstehend abgebildete Hundefigur ge-staltet worden.

- 4 - Die Klägerin zu 1 und die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Klägerin zu 2 haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb der im Klageantrag wiedergegebenen Spardose in Form eines Hundes die Rechte an der Comicfigur [X.] und der plastischen Hundefigur ver-letzt.
Die Klägerinnen haben im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Figur herzustel-len, herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen:

b) den Klägerinnen Auskunft über die Namen und Anschriften der Hersteller bzw. Lieferanten der Figur sowie die Mengen der von ihr selbst oder [X.] hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Figuren zu erteilen;
c) die noch im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungs-stücke der Figur an die Klägerinnen zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuführenden Vernichtung herauszugeben.
Als noch nicht bezifferten Leistungsantrag haben die Klägerinnen den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden, der ihnen aus den - 5 - vorstehend unter a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, zu erstatten.
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe die Comicfigur [X.], die ihrerseits eine unzulässige Nachahmung des Hundes [X.] aus der Comicserie "[X.]" sei, nicht gekannt. Die von ihr hergestellte und vertriebene Hundefigur unter-scheide sich ganz erheblich von der Comicfigur und der plastischen Hundefigur [X.]. Die Beklagte hat weiter bestritten, daß [X.]

auch Urheber der plasti- schen Figur sei und die Rechte an der Comicfigur und der plastischen Hundefi-gur auf die Klägerin zu 1 übertragen habe. [X.]liche Ansprüche seien jedenfalls verwirkt.
Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2 abge-wiesen. Die Klageanträge der Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) hat das [X.] in der ersten Stufe (Unterlassungs-, Auskunfts- und [X.]) in vollem Umfang zugesprochen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

- 6 - Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das [X.].
[X.] Die Rüge der Revision, das [X.] habe den Auskunftsanspruch zu Unrecht durch Teilurteil nach § 301 ZPO zuerkannt, ohne zugleich über den Schadensersatzanspruch zu entscheiden, greift allerdings nicht durch. Die Klä-gerin konnte ihren auf § 101a [X.] gestützten Auskunftsanspruch, der die Be-zifferung des zugleich erhobenen Schadensersatzanspruchs ermöglichen sollte, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen. Sie war nicht gehalten, die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung mit einem [X.] auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu verbinden (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, [X.], 1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II; vgl. auch [X.], Wettbewerbs-rechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., [X.]. 51 Rdn. 40).
I[X.] Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als begründet angesehen.
Die Hundefigur [X.] sei unabhängig von den konkreten Einzeldarstellun-gen der Comicserie, die sie zusammen mit der weiteren Hauptfigur [X.], ein Werk der bildenden Künste. Dies gelte auch für die Einzeldarstellungen des Hundes und die plastische Gestaltung der Hundefigur. [X.] genieße als [X.] St[X.]tsangehöriger in [X.] [X.]sschutz. Als Ur-heber der Comicfigur sei er auch Berechtigter hinsichtlich der als Vervielfälti-- 7 - gungsstück geschaffenen plastischen Hundefigur. Dafür - jedenfalls für seine Miturheberschaft - spreche schon die nicht widerlegte Vermutung des § 10 [X.], weil auf der Unterseite dieser Figur ein auf ihn hindeutender [X.] angebracht sei. Durch Vertrag vom 2. Januar 1985 habe [X.] sämtliche Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen.
Die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer im Jahr 1998 in [X.] verkauften Hundespardose die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. Die Hundespardose sei eine Bearbeitung der urheberrechtlich ge-schützten Figur [X.]. Deren schöpferische Eigenart komme in dem [X.] großen Kopf, den großen Augen, der großen runden schwarzen Nase und den großen, beweglichen und vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem H[X.]rhäubchen und der Manschette unter dem Halsband. Diese Merkmale fänden sich auch bei der plastischen Figur [X.], bei der zudem die ruhige, vertrauensvolle Sitzhaltung und die großen Füße auffielen.
Von diesen besonderen Merkmalen halte die Spardose der Beklagten nicht den nötigen Abstand. Diese sei der plastischen Hundefigur [X.] trotz der unterschiedlichen Größe und Farbe sehr ähnlich. Kopfhaltung, Nase, Ohren, das Häubchen und die Sitzhaltung entsprächen einander. Die Unterschiede bei den Augen und der Manschette könnten den entscheidenden Gesamteindruck nicht bestimmen. Wer die Figur kenne, die [X.] in Ruhe darstelle, erkenne viel-mehr gerade ihre bestimmenden Züge in der Figur der Beklagten in derselben oder ganz ähnlicher Form wieder.
Der Unterlassungsanspruch und die weiteren Ansprüche seien nicht verwirkt. - 8 - II[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung der Beklagten nicht.
1. Gegenstand der Klage und der Verurteilung durch das [X.] sind nur behauptete Verletzungen urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die der Klägerin im Inland zustehen. Ansprüche aus der Verletzung von im Ausland bestehenden Nutzungsrechten wären im Verhältnis zu Ansprüchen aus der [X.] nach dem [X.] [X.]sgesetz eigene Streitgegenstände. Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheit-liches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte ([X.] 152, 317, 322 - [X.]). Im Hinblick darauf wäre es Sache der Klägerin gewesen, in den Vorinstanzen zweifelsfrei klarzustellen, daß sie mit ihrer Klage auch die Verletzung im Ausland bestehender Nutzungsrechte geltend machen will (vgl. dazu [X.] 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten, m.w.[X.]). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr in den Vorinstanzen allein auf urhe-berrechtliche Nutzungsrechte nach dem [X.] [X.]sgesetz ge-stützt und geltend gemacht, daß [X.] als Urheber der Figur [X.] gemäß dem Grundsatz der Inländerbehandlung Schutz nach dem [X.]sgesetz beanspruchen könne.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen auch nicht vorgebracht, daß ihr nach [X.] [X.] zustehende Nutzungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß die Beklagte ihre Spardose in [X.] verkauft habe. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit ihrer Klage [X.] auch Ansprüche aus ihr in [X.] zustehenden Nutzungsrechten gel-tend machen wollte. Dies gilt umso mehr, als gegebenenfalls nicht nur die Her-- 9 - stellung der beanstandeten Spardose im Inland (als Eingriff in das Vervielfälti-gungsrecht aus § 16 [X.]), sondern auch deren Ausfuhr nach [X.] als in-ländische urheberrechtliche Verletzungshandlung erfaßt werden kann, wenn die Spardose durch Versand nach [X.] schon im Inland in Verkehr gebracht worden ist (§ 17 [X.]; vgl. [X.] 129, 66, 75 - [X.]; [X.], [X.]. [X.] - 2 [X.], [X.], 421, 424 - Tonträgerpiraterie durch [X.], m.w.[X.], für [X.]St vorgesehen).
Das Vorbringen der Revisionserwiderung zum Gegenstand der Klage kann den Streitgegenstand nicht erweitern, weil die Einführung neuer Streitge-genstände im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 103/00, [X.], 436, 439 = [X.], 384 - [X.]; [X.]. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, [X.], 435, 437 = [X.], 490 - FrühlingsgeFlüge; [X.]. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, Umdruck S. 9 f. - [X.]).
2. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und [X.] gerichteten Klageanträge der ersten Stufe in zulässiger Weise auf be-hauptete urheberrechtliche Nutzungsrechte an verschiedenen Werken gestützt (vgl. [X.], [X.]. v. 7.12.2000 - [X.], [X.], 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte), nämlich an der Figur [X.] als solcher, an vorgelegten Zeichnungen der Comicfigur [X.] sowie an der plastischen Hundefigur [X.] in Form einer Spardose.
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Hun-defigur [X.] auch als eine allen Einzeldarstellungen der Comicgeschichten, in denen sie als Hauptfigur auftritt, zugrundeliegende Gestalt urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2 [X.]; vgl. [X.] 122, 53, 56 f. - [X.], m.w.[X.]). [X.] 10 - falls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht von einem urheberrechtlichen Werkschutz der im Verfahren vorgelegten Einzeldarstellungen der Comicfigur ausgegangen.
Es bestehen auch keine Bedenken, die plastische Spardose [X.] als ur-heberrechtlich schutzfähig anzusehen. Die Begründung, mit der das [X.] angenommen hat, daß die plastische Hundefigur ein Vervielfälti-gungsstück der Comicfigur sei, ist jedoch unzureichend. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, daß sich die plastische Hundefigur gerade auch im Gesamteindruck ganz erheblich von der den Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Comicfigur [X.] unterscheidet. Die Comicfigur ist, soweit den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, eine ausgeprägte, ausge-wachsene Hundepersönlichkeit, eine quicklebendige und quirlige "[X.]", höchst beweglich und schlank. Das [X.] im Äußeren zeigt sich u.a. an den überlangen Ohren, die im Stand bis auf den [X.] hängen, der überlangen Zunge sowie den H[X.]rfransen an Kopf, Ohren, Pfoten und Schwanz. Demgegenüber stellt die plastische Hundefigur [X.] ein dickliches, fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden ist. An die Comicfigur [X.] vor allem die Ausgestaltung des überproportional großen Kopfes (mit den comicartig übergroßen Augen, der knolligen Rundnase und den abstehen-den langen Ohren), weiter der Halsring und die weiße Brust, die aber bei der Comicfigur ein [X.], bei der plastischen Figur eher ein weißes Lätzchen ist.
4. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin für [X.] aus der Verletzung des inländischen [X.]s an der Comicfigur [X.] rechtsfehlerfrei dargelegt. Als ausschließlich Nutzungsberechtigte ist die - 11 - Klägerin auch befugt, Unterlassungsansprüche hinsichtlich unfreier Bearbeitun-gen geltend zu machen (vgl. [X.] 141, 267, 272 f. - [X.] Tochter).
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann dagegen nicht da-von ausgegangen werden, daß die Klägerin für Ansprüche, die auf eine Verlet-zung des inländischen [X.]s an der plastischen Hundefigur [X.] ge-stützt sind, aktivlegitimiert ist. Es ist nicht festgestellt, daß [X.] (als Al- leinurheber) die plastische Hundefigur [X.] als solche geschaffen hat. Die Kläge-rin könnte zudem gestützt auf dieses Werk urheberrechtliche Nutzungsrechte nur geltend machen, wenn ihr diese von dem oder den [X.] eingeräumt worden sein sollten. Dies ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei [X.]. Der [X.] mit [X.] vom 2. Januar 1985 bezieht sich - soweit hier von Bedeutung - nur auf Nutzungsrechte an der Comicfigur [X.], wie sie in den darin aufgeführten Comicwerken insgesamt und in den Einzel-zeichnungen als Gestalt verkörpert ist. Entgegen der Annahme des Berufungs-gerichts enthält [X.] des Vertrages gemäß dessen Art. 1 Abs. 2 nur einen Vorbehalt der Rechte, die [X.] (wie der Firma S.

bezüglich "Figurines PVC") aus früher geschlossenen Verträgen zustanden.
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Hundespardose der [X.] sei eine Bearbeitung der Comicfigur und der plastischen Hundefigur [X.] (§ 23 [X.]), ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.
a) Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist zunächst im [X.] festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlich-keit des benutzten [X.] bestimmen. Maßgebend ist dafür ein Gesamtver-gleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des [X.] und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen - 12 - ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt.
[X.]) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht für die Comicfigur [X.] noch hinreichend vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, die Comicfigur sei eine verschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art. Die schöpferische Eigenart der Comicfigur komme in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden Nase und den großen bewegli-chen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem H[X.]rhäubchen, der Manschette und dem Halsband. [X.]

habe zwar bei den Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde [X.] verwendet, bei der Figur [X.] aber doch einen eigenartigen Gesamteindruck erzielt, der sich ganz erheblich von der Figur [X.] abhebe. Eine nähere Erörte-rung, welche gebräuchlichen Einzelelemente Eingang in die Comicfigur gefun-den haben, ist allerdings ebenso unterblieben wie die Darlegung der Gemein-samkeiten und Unterschiede zwischen den Comicfiguren [X.] und [X.].
[X.]) Die schöpferische Eigenart der plastischen Hundefigur [X.], die sich - wie dargelegt - von der Comicfigur durchaus unterscheidet, hat das [X.] dagegen nur unzureichend geprüft; insbesondere ist die - anhand eines Vergleichs mit den vorbekannten Gestaltungen vorzunehmende - Prüfung des Grades der Eigentümlichkeit unterblieben. Es hätte Anlaß bestanden, näher darzulegen, inwiefern die besonderen Merkmale der plastischen Figur - so wie vom Berufungsgericht für die große runde Nase festgestellt - gebräuchliche Einzelelemente sind. Dies anzunehmen liegt jedenfalls für die übergroßen wei-ßen Augen mit den kleinen Pupillen nahe. - 13 - b) Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung im Sinne des § 23 [X.] vorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des [X.] übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 139, 68, 77 - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, [X.], 703, 704 = [X.], 1243 - Mattscheibe).
[X.]) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung, die in erster Linie eine tat-richterliche Aufgabe ist, hinsichtlich der Comicfigur und der Hundespardose der Beklagten unterlassen. Die Abweichungen der Gestaltung der Hundespardose der Beklagten von der Comicfigur sind allerdings nach den vorgelegten [X.] derart erheblich, daß die Annahme einer Bearbeitung kaum in Betracht kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine abhängige Bearbeitung nicht schon dann anzunehmen ist, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die - wie nicht selten Hauptfiguren von [X.] - sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen (insbeson-dere in äußeren Merkmalen), um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. [X.] 122, 53, 59 - [X.]; [X.], [X.]. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - [X.]-Persiflagen). Zu beurteilen ist dies - entgegen der Ansicht der [X.] - nicht vom Standpunkt der insbesondere jugendlichen Leser der Comicse-rie, sondern vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. [X.] 122, 53, 61 f. - [X.]). Eine [X.]sverletzung kommt nur in [X.] 14 - tracht, wenn die als entlehnt festgestellten Elemente den Schutzvoraussetzun-gen des § 2 [X.] genügen (vgl. [X.] 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.[X.]).
[X.]) Bei dem Vergleich der plastischen Hundefigur [X.] mit der beanstan-deten Spardose der Beklagten hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher geprüft, inwieweit die festgestellten Übereinstimmun-gen (insbesondere bei der Sitzhaltung und den großen Pfoten) typischen Ge-staltungsmerkmalen derartiger Hundefiguren entsprechen, sich aus der Anleh-nung an die Hunderasse des Cockerspaniels ergeben oder - wie die Vergröße-rung von Augen, Nase und Pfoten - comictypische Übertreibungen naturgege-bener Merkmale sind.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer näheren Würdigung der Umstände, die für die Beurteilung der [X.] der plastischen Hunde-figur [X.] und des Maßes an eigenpersönlicher Prägung bei den übereinstim-menden Elementen von Bedeutung sind, ergeben kann, daß die [X.] der Beklagten nicht als Bearbeitung der plastischen Hundefigur [X.] anzuse-hen ist, zumal die Unterschiede der Gestaltungen auch in Elementen, die den Gesamteindruck bestimmen, weiter gehen, als das Berufungsgericht ange-nommen hat. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß die [X.] der Beklagten einen viel wacheren, agileren Hund darstellt. Dieser hat eine mehr sitzende, stärker gedrehte Haltung, einen weniger überproportional gro-ßen Kopf, eine schlankere Schnauze und eine kleinere Nase. Der Hundespar-dose der Beklagten fehlt zudem die charakteristische Farbgebung der plasti-schen Hundefigur [X.] und das besonders auffallende weiße Lätzchen.
[X.] Das Berufungsurteil kann danach - auch hinsichtlich der weiter gel-tend gemachten Ansprüche - keinen Bestand haben. - 15 -
Im erneuten Berufungsverfahren werden gegebenenfalls die noch offe-nen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und der Verletzung der [X.] an den verschiedenen Werken, die nach dem Vorbringen der Klägerin Grundlage ihrer [X.] sind, zu klären sein. Bisher sind auch noch keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Vernich-tung nach § 98 Abs. 1 [X.] in der Form begründen, daß die im Besitz der [X.] befindlichen Vervielfältigungsstücke an die Klägerin selbst zum Zweck der Vernichtung herauszugeben sind (vgl. dazu [X.] 141, 267, 285 - [X.] Tochter; 153, 69, 77 - [X.]). Der [X.] bezieht sich im - 16 - übrigen - wie die aus dem Vervielfältigungsrecht folgenden Ansprüche (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 23 Rdn. 15) - auch auf die Vervielfältigungsstücke unfreier Bearbeitungen (vgl. [X.] 141, 267, 285 - [X.] Tochter, m.w.[X.]).

[X.] v. Ungern-Sternberg Herr Ri[X.] [X.]

ist im Urlaub und

deshalb verhindert

zu unterschreiben.

[X.]

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 25/02

08.07.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2004, Az. I ZR 25/02 (REWIS RS 2004, 2425)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2425

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