Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. I ZR 121/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7569

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BUNDESGERICHTSHOF
HINWEISBESCHLUSS
I [X.]/13
vom
26. Februar 2014
in dem Rechtsstreit

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2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am
26.
Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Dr.
[X.] und Dr.
Löffler

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des
[X.]n gegen das Urteil der
Zivilkam-mer
16
des Landgerichts [X.]
vom 30.
April 2013
durch [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Streitwert: 2.020

Gründe:
I. Die
Klägerin
verlangt vom
[X.]n Schadensersatz wegen einer be-haupteten Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte an einer Landkarte.
Die Klägerin bietet das Recht zur Nutzung von Landkarten im [X.] gegen die Zahlung von Lizenzgebühren an. Die Karten werden auf der [X.] eines Werkvertrages von der in [X.] ansässigen [X.]. hergestellt, die der Klägerin das ausschließliche Recht zur unbeschränkten Nutzung der Karten in gedruckter und elektronischer Form eingeräumt hat. Die Mitarbeiter der [X.]. stellen die Karten nach genauen Vorgaben der Klägerin her, die in einem [X.] der Klägerin festgelegt sind. Dabei haben die Mitarbei-ter der [X.]. keinen Spielraum bei der Umsetzung der Vorgaben.
Der [X.] betreibt eine
[X.]seite, auf der im August 2009 ein
Kar-tenausschnitt abrufbar war, der nach dem Vortrag der Klägerin einer Karte ent-1
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sprach, die in ihrem Auftrag von der [X.]. hergestellt worden ist. Nachdem die Klägerin den [X.]n erfolglos abgemahnt und zur Zahlung von [X.] aufgefordert hatte, erwirkte sie eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Der [X.] gab
insoweit
eine Abschlusserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten.
Die Klägerin hat den [X.]n auf Zahlung einer fiktiven
Lizenzgebühr in Höhe von 2.020

, Abmahnkosten in Höhe von 287,80

Kosten für die Dokumentation des behaupteten Verstoßes sowie 408,80

Rechtsanwaltskos-ten für das [X.] in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat
den [X.]n zur Zahlung von 2.716,60

nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Hinblick auf die Dokumentationskosten [X.]. Die Berufung des
[X.]n ist ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den [X.]n gemäß §§
97, 16, 19a [X.] ein Schadensersatzanspruch in der vom [X.] zu. Der [X.] habe den streitgegenständlichen Karten-ausschnitt, an dem
der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte zustün-den, unberechtigt vervielfältigt und auf seiner [X.]seite öffentlich zugänglich gemacht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der
[X.] weiter die Klageabweisung.
II. Zulassungsgründe (§
543 Abs.
2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Der
vom Berufungsgericht formulierte [X.] der
Urheberschaft der Kartenwerke desjenigen, der Urheber des den Kartenwerken
zugrunde liegenden [X.] ist
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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-
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß §
543 Abs.
2 Nr.
1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli-chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist. [X.] ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige [X.] bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom [X.] bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten un-terschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Mei-nungen vertreten werden. Unklarheiten bestehen dagegen nicht, wenn abwei-chende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind ([X.], Beschluss vom 8.
Februar 2010

II
ZR
54/09, [X.], 985; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 5.
Aufl., §
543 Rn.
9).
Im Streitfall fehlt es an der [X.]keit der vom [X.] aufgeworfenen Frage.
Gemäß §
7 [X.] ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt
die Schöpfereigen-schaft davon ab, welche Person einen
schöpferischen Beitrag gemäß §
2 Abs.
2 [X.] geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
7 Rn.
12
ff.; [X.],
[X.], 4.
Aufl., §
7 Rn.
6
ff.). Solange Gehilfen sich lediglich auf die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des [X.] und kein
Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt,
sind sie keine Urheber (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2007
I
ZR
130/04, [X.]Z 172, 268 Rn.
23
Gedichttitelliste
I; [X.]/Loewen-8
9
-
5
-
heim aaO §
7 Rn.
8; [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
7 Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
7 Rn.
15). Der an vorgegebene [X.] und [X.] gebundene Hersteller von Karten kann deshalb nur dann Ur-heber sein, wenn ihm ein für die Erreichung des [X.]sschutzes genü-gend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleibt ([X.], Urteil vom 23.
Juni 2005
I
ZR
227/02, [X.], 854, 856 = [X.], 854
Karten-Grundsubstanz). Die Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung.
Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht aus-gegangen und hat festgestellt, dass die Mitarbeiter der [X.]. die Karten für die Klägerin ohne einen eigenen Gestaltungsspielraum nach den genauen [X.] erstellen, die in einem [X.] der Klägerin festgelegt sind. Das Berufungsgericht
hat
von der Revision nicht beanstandet

zudem festgestellt, dass der Vorstand der Klägerin, [X.], allein die das Kartenbild prägenden Merkmale und Gestaltungselemente erdacht und im [X.] festge-legt hat.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe es rechtsfeh-lerhaft versäumt, Feststellungen zum geistig-schöpferischen Gehalt des Zei-chenschlüssels
zu
treffen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß §§
97, 16, 19a [X.] zu, weil der [X.] den streitgegenständlichen Kartenausschnitt, an dem der Klägerin die aus-schließlichen Nutzungsrechte zustehen, unberechtigt vervielfältigt und auf sei-ner [X.]seite öffentlich zugänglich gemacht hat. Es hat dabei festgestellt, dass dem streitgegenständlichen
Stadtplanausschnitt [X.] im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
7 [X.] zukommt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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6
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Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
7 [X.] gehören zu den geschützten Werken der Wissenschaft Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art,
wie Zeich-nungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Zu den nach dieser Bestimmung geschützten Werken
können auch Stadtpläne und Landkarten gehören, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen han-delt ([X.], Urteil vom 28.
Mai 1998
I
ZR
81/96, [X.]Z 139, 68, 71

Stadt-planwerk).
Das Berufungsgericht ist mithin zutreffend davon ausgegangen, dass es im Streitfall auf den [X.] des vom [X.]n vervielfältigten Stadtplanausschnitts der Klägerin und nicht auf den [X.] des der [X.] zugrundeliegenden [X.] an-kommt.
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch den [X.] des Stadtplanausschnitts der Klägerin
rechtsfehlerfrei festge-stellt.
aa) Stadtpläne und Landkarten können als Darstellungen [X.] Art gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
7 [X.] [X.]sschutz genie-ßen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von §
2 Abs.
2 [X.] handelt. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer indivi-duellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht. Die urheberrechtlich bedeutsamen schöpferischen Züge können insoweit
in der Gesamtkonzeption
liegen, mit der durch die individuelle Auswahl des [X.] und die Kombination von
meist bekannten

Methoden (z.B. bei der Generalisierung) und
von Darstellungsmitteln (z.B. bei der Farbgebung, Be-schriftung oder Symbolgebung) ein eigentümliches Kartenbild gestaltet worden ist
([X.]Z 139, 68,
72

[X.]; [X.], [X.], 854, 856
Karten-Grundsubstanz).
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7
-

bb) Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat angenommen, die streitgegenständliche Karte weise eine hinreichende Schöpfungshöhe auf. Die Straßenzüge würden deutlich gegenüber sonstigen Flächen hervorgehoben, da sie im Verhältnis zu den dazwischen liegenden be-bauten und unbebauten Flächen relativ breit dargestellt seien. Zudem hebe sich auch ihre farbliche Gestaltung ab. Die Auswahl der Pastellfarben für die Hinter-grundgestaltung bewirke, dass sich die farblich nicht unterlegten Straßenzüge deutlich vom grauen Untergrund abheben würden, ohne dass der Plan insge-samt zu bunt erscheine und deshalb nicht mehr lesbar wäre. Die Karte weise zudem eine spezielle und prägende
Auswahl von gekennzeichneten Gebäuden, Sehenswürdigkeiten und Buslinien nebst Haltestellen auf. Die Kombination die-ser Elemente verleihe der Karte ihr individuelles Erscheinungsbild. Diese Beur-teilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin greife schlicht auf vorbe-kanntes Formengut
und vorbekannte Farbgebung sowie urheberrechtlich freie Daten zurück, ersetzt sie lediglich die tatrichterliche Würdigung durch ihre eige-ne, ohne einen Rechtsfehler darzutun.
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Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

[X.]
Löffler
Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt
worden.

Vorinstanzen:
AG
[X.]-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.02.2011 -
204 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 30.04.2013 -
16 S 15/11 -

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Meta

I ZR 121/13

26.02.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2014, Az. I ZR 121/13 (REWIS RS 2014, 7569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7569

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I ZR 121/13

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