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PDF anzeigen[X.]/01vom18. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2002 durch [X.] des [X.] Dr. [X.] und [X.],Dr. Klein, [X.] und [X.]:Der Tenor des [X.] vom 12. Juli 2002 wird gemäß § 319 ZPO wie folgtberichtigt und neu gefaßt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des24. Zivilsenats in [X.] des [X.] am [X.] vom 9. Februar 2001 im [X.] insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegebenhat.Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten [X.], an das [X.].[X.]TropfKleinLemkeGaier
Meta
18.07.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. V ZR 345/01 (REWIS RS 2002, 2225)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2225
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