Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. VII ZR 165/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5828

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 781 Allein die Zahlung des [X.] auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - [X.]/05 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juni 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.994,50 • verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin, verlangt restlichen Werklohn für Außenanlagen zu 23 Einfamilienhäusern in [X.]. Die Restforderung ist nicht mehr streitig. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung. 1 Die Beklagte beanstandet dazu, Bodenaushub und dessen Abtransport seien in der vollständig bezahlten Schlussrechnung vom 8. November 2001 2 - 3 - zum Bauteil "W.

2" doppelt in Ansatz gebracht worden. Dadurch habe sie einen Teilbetrag in Höhe von 29.115,33 • zweimal gezahlt. 3 Beide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 42.109,83 • verurteilt. [X.] wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, soweit die Verurteilung den Betrag von 12.994,50 • übersteigt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 4 [X.] Das Berufungsgericht lässt offen, ob die Schlussrechnung vom 8. November 2001 eine Doppelberechnung von 2.026,5 m³ Bodenaushub mit Abtransport enthält. Die Beklagte könne sich darauf jedenfalls nicht berufen. Sie habe die Rechnung geprüft und [X.] gezahlt. Darin liege ein de-klaratorisches Anerkenntnis, durch welches sie nunmehr mit ihren Einwendun-gen ausgeschlossen sei. Auf die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach § 95 [X.] komme es daher nicht an. 5 I[X.] Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6 - 4 - Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldaner-kenntnis angenommen. Seine Auffassung steht im Gegensatz zu der langjähri-gen, gefestigten Rechtsprechung des [X.], aus welcher das Berufungsgericht zwar zitiert, deren Grundsätze es jedoch gänzlich außer [X.] lässt. 7 8 1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestäti-gendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkennt-nis (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] ZR 215/93 - [X.] 1995, 232, 234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen ([X.] aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - [X.] - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - [X.] ZR 248/98 - [X.] 1999, 1021 = [X.] 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - [X.], 613 = [X.] 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.). Die erforderliche Eini-gung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen. Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratori-sches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits [X.], Urteil vom 8. März 1979 - [X.] ZR 35/78 - [X.] 1979, 249, 251). 9 2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte nicht festgestellt. Dass die Beklagte die Rechnung vom 8. November 2001 geprüft und bezahlt hat, genügt nicht. Dafür, dass die Parteien sich im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratori-schen Schuldanerkenntnis geeinigt hätten, fehlen Anhaltspunkte. 10 - 5 - II[X.] 11 Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungs-gericht zu klären haben, ob unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die [X.] zulässig war und, sofern dies der Fall ist, ob die von der Beklagten behauptete Doppelberechnung unterlaufen ist oder nicht. Dressler Haß Wiebel [X.]

Eick Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2004 - 1 O 178/03 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2005 - [X.] -

Meta

VII ZR 165/05

11.01.2007

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2007, Az. VII ZR 165/05 (REWIS RS 2007, 5828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5828

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