Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2000, Az. 1 StR 675/99

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2895

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja_______________________StGB § 211 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1Zur Verknüpfung von [X.] und Tötungsvorsatz sowie [X.] beim [X.] durch Unterlassen.[X.], [X.]. vom 10. März 2000 - 1 [X.] - LG StuttgartBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 [X.]vom10. März 2000in der [X.] 2 -wegenMordes u.a.- 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2000 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 1999 werden als unbegründet [X.].Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels unddie dadurch den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die beiden miteinander verheirateten [X.] wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von drei Schutzbefohle-nen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Als Mordmerkmal ist [X.] festgestellt. Die Revisionen der Angeklagten haben [X.].[X.] Nach den Feststellungen des [X.]s hatten die Angeklagten ei-ne Großfamilie gegründet, in der sie zuletzt mit drei ehelich geborenen [X.] drei Pflegekindern lebten. Sie hatten das Pflegekind [X.](geboren am2. Juni 1989) etwa sieben Jahre lang und die Pflegekinder Al. (geboren [X.] 1991) und [X.]. (geboren am 9. November 1992) etwa dreieinhalbJahre lang zur Pflege aufgenommen. Die Kinder waren ihnen in altersgerech-tem Entwicklungszustand anvertraut worden. Während die Angeklagten ihre- 4 -eigenen Kinder gut versorgten, quälten sie die Pflegekinder von Anfang an, umderen Willen zu brechen und sie gefügig zu machen. Dazu setzten sie vor [X.] auf das natürliche und elementare Bedürfnis nach Nahrung. Sie gaben [X.] zu wenig, [X.] oder zeitweise gar nichts zu essen.Daneben sperrten sie diese ein und schlugen sie. Die Angeklagten bemerktenund nahmen es hin, wie sie die Kinder dadurch an ihrer Gesundheit [X.]. Diese waren schließlich in ihrer Entwicklung, insbesondere in ihremLängenwachstum gestört und von sogenanntem psycho[X.] Minderwuchs(Kleinwuchs) gezeichnet. Auf dem Hintergrund einer sich im Jahre 1996 ent-faltenden Ehe- und [X.], verschärft durch ein scheineheliches Kind [X.], entglitt ihnen die Kontrolle über die Nahrungszu-fuhr, mit der sie die Pflegekinder zunächst gerade so weit bei Kräften hielten,daß sie deren Zustand mit erfundenen Geschichten über Epilepsie, Alkohol-embryopathie und andere Ursachen gegenüber Außenstehenden plausibelmachen konnten.Nachdem Mitte September 1997 der abgemagerte Zustand der Pflege-kinder für jedermann sichtbar war, schotteten die Angeklagten diese von [X.] ab. Sie wollten so verhindern, daß die vorausgegangenen [X.] aufgedeckt und sie deswegen strafrechtlich verfolgt würden. [X.] schickten sie [X.]nicht mehr zur Schule sowie Al. und [X.]. nicht mehr in den Kindergarten. Spätestens Anfang Oktober 1997 erkann-ten sie, daß die drei Pflegekinder infolge des abgemagerten Zustandes in Le-bensgefahr waren, weil deren Körper aufgrund des zuletzt verschärften [X.] auf Fett- und [X.] zurückgegriffen hatte. Gleichwohlkonsultierten sie in Kenntnis der tödlichen Gefahr weiter fortschreitender [X.] und in weiterer Kenntnis ihrer Handlungspflicht als Pflegeeltern, diefür den todbringenden Zustand der Kinder verantwortlich waren, keinen [X.] -Auch dies unterblieb, weil sie befürchteten, die jahrelange Mißhandlung unddas Quälen insbesondere durch Nahrungsentzug würde dadurch im gesamtenAusmaß aufgedeckt. Sie versteckten die Pflegekinder im Haus und "[X.] ab". In ihrer angespannten Lebenssituation hofften sie, [X.] ihrer Taten überführt zu werden. [X.]. starb infolge der [X.] am 27. November 1997. Ein in der Todesnacht doch noch [X.] Notarzt konnte ihn nicht mehr reanimieren. Die beiden anderen [X.] wurden durch ärztliche Hilfe gerettet.I[X.] Die Revisionen erweisen sich als unbegründet. Die von der [X.]erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den in der [X.] vom 17. Januar 2000 dargelegten Gründennicht durch. Auch die Sachrügen bleiben ohne Erfolg. Der Erörterung bedarfder Schuldspruch wegen [X.]es zum Nachteil des Pflegekindes[X.]. . Dieser begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.1. Die Annahme, die Angeklagten hätten um die tödliche Konsequenz ih-res Handelns und Unterlassens im Umgang mit den Pflegekindern gewußt, istals Element des Tötungsvorsatzes (sog. Wissenselement) von Rechts wegennicht zu beanstanden. Soweit die Revisionen sich hiergegen wenden, [X.] lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zusetzen. Damit können sie nicht durchdringen, weil die Bewertung des Landge-richts hierzu tragfähig ist. Sie weist weder Widersprüche noch Lücken auf;auch verstößt sie nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-sätze. Im wesentlichen stützt sich das [X.] auf die in der Schlußphasefür jedermann erkennbare todbringende Auszehrung der Pflegekinder, die [X.] in ihrem Haushalt vor Augen hatten. Auch der Angeklagte [X.]hatte beim [X.] den unbekleideten Körper des [X.]. Anfang- 6 -Oktober 1997 zu Gesicht bekommen. Das [X.] geht weiter davon aus,daß dieser Zustand der Pflegekinder den Angeklagten auch deshalb nicht ver-borgen geblieben sein kann, weil sie ihre eigenen Kinder, von denen zwei nurwenig älter waren, vorbildlich versorgt hätten. Überdies hat das [X.]darauf abgestellt, daß die Angeklagten sich aus ihrem [X.] Umfeld zurück-zogen und intensive Abschottungsbemühungen bis hin zur Abmeldung [X.] in Schule und Kindergarten sowie zur Ummeldung des [X.]. Zudem hätten sie die Frage diskutiert, ob ein Arzt hinzugezogenwerden solle. Bei alledem litten die Angeklagten nicht etwa unter [X.], wie die Strafkammer, sachverständig beraten, [X.] ausgeführt hat. Wenn sie auf dieser Grundlage und unter Hinweis auf dieLebenserfahrung den Schluß gezogen hat, die Angeklagten seien sich der töd-lichen Konsequenz ihres Vorgehens bewußt gewesen, ist diese Folgerungmöglich und beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Dabei hat das[X.] ersichtlich mitbedacht, daß die Angeklagte U. R. staatlichgeprüfte [X.] ist und der Angeklagte [X.]als ehemaligerBerufssoldat und als Student der Sozialpädagogik mit bereits absolviertenPraktika als Erzieher durchaus über entsprechende Erfahrungsgrundlagenverfügten.Ohne Erfolg beanstandet die Revision der Angeklagten [X.] indiesem Zusammenhang die Würdigung der Aussage des 13jährigen [X.], eines leiblichen [X.] der Angeklagten. Die Bewertung [X.] ist nicht deshalb lückenhaft, weil das [X.] nicht ausdrücklicherwogen hat, ob [X.] auf einen entsprechenden Vorhalt nur deswegen- unzutreffend - von einem Gespräch seiner Eltern über das [X.] berichtet haben könnte, weil er die Eltern in einem möglichst günsti-gen Licht habe erscheinen lassen wollen. Die Strafkammer hat die Bekundung- 7 -des Kindes [X.] nicht etwa unkritisch übernommen. Sie hat vielmehrdarauf abgehoben, daß die Angeklagten selbst diesen Angaben ihres [X.]in der Hauptverhandlung nicht widersprochen haben, obwohl gerade der [X.] stehende Teil seiner Aussage thematisiert worden sei. Unter diesen Um-ständen läßt die von der Revision vermißte Erwägung die Beweiswürdigung [X.] des [X.] nicht als lückenhaft erscheinen.2. Gegen die vom [X.] festgestellte [X.] der [X.] ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.a) Die [X.] steht nicht im Widerspruch zu einem nur be-dingten Tötungsvorsatz der Angeklagten.Das [X.] hat nicht ausdrücklich hervorgehoben, von [X.] der Angeklagten es ausgeht. Der Zusammenhang der [X.] bietet [X.] sowohl für die Annahme direkten wie auch bedingten Tötungs-vorsatzes. So führt das [X.] aus, die Angeklagten hätten den sicherenTod des Pflegekindes "akzeptiert"; "im Bewußtsein der tödlichen Konsequenz"ihres Vorgehens hätten sie die Kinder abgeschottet und auch deren [X.] Arzt vermieden. Im Rahmen der [X.] formuliert [X.] allerdings, die Angeklagten hätten in Kenntnis der tödlichen Ge-fahr "bewußt an ihrer Entscheidung festgehalten, [X.]. sterben zu [X.] deutet auf direkten Tötungsvorsatz hin, ohne daß sich die [X.] jedoch mit der Abgrenzung ausdrücklich auseinandergesetzt hätte. [X.] kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil auch die Annahme nur be-dingten Tötungsvorsatzes hier einen Widerspruch zur [X.]nicht begründen [X.] -Der [X.] hat wiederholt entschieden, daß die Annahmevon bedingtem Tötungsvorsatz und von [X.] sich nicht stetswidersprechen ([X.]St 21, 283, 284 f.; 41, 358, 359 ff.; [X.] NJW 1988, 2682;1992, 583, 584; [X.], 74, 75). Anders verhält es sich nur dann, wenn [X.] Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nurdurch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Dann können widerspruchs-frei nur direkter Tötungsvorsatz und [X.] miteinander einher-gehen. Ist der Tod des Opfers hingegen aus Sicht des [X.] nicht unabding-bare Voraussetzung für eine erfolgreiche Verdeckung seiner [X.]chaft hin-sichtlich einer anderen Straftat, so kann das von [X.] be-stimmte Vorgehen des [X.] ohne weiteres mit einer nur möglichen, aber ge-billigten Todesfolge zusammentreffen, ohne daß darin ein denkgesetzlicherWiderspruch läge (vgl. [X.] in [X.]. § 211 [X.]. 24).So aber lag es hier. Das [X.] ist - wie der Zusammenhang [X.] ergibt - davon ausgegangen, daß die Maßnahmen der [X.] (Abschotten, [X.] ärztlicher Hilfe) nach ihrer Vorstellung erfolgversprechend waren. [X.] der Erziehungspraktiken und Mißhandlungen war bereits über ei-nen längeren Zeitraum hinweg gelungen, in dem die Angeklagten gegenüberAußenstehenden immer neue Erklärungen und Ausreden für die Verhältnisseerfanden und die Kinder selbst sich gegenüber [X.] weitgehend ausschwie-gen. Infolge der Mißhandlung durch Nahrungsentzug und Strafen hatten siegelernt, alle Gebote und Verbote der Angeklagten strikt einzuhalten. Sie "pa-rierten" schon, wenn die Angeklagte [X.] auch nur "mit den Augenrollte". Dementsprechend gingen die Angeklagten, wie der Zusammenhang [X.] ergibt, davon aus, daß ihre Mißhandlungen durch ihre Maßnah-men unentdeckt bleiben würden, und zwar auch für den Fall des [X.] -der Pflegekinder, ebenso aber auch für den Fall ihres Sterbens; für den [X.] tödlichen Ausganges gingen sie zudem davon aus, diesen "irgendwie ver-tuschen" zu können.b) Der Annahme von [X.] steht nicht entgegen, daß [X.] in der Todesnacht des Pflegekindes [X.]. doch noch [X.] alarmierten, der das Kind erfolglos zu reanimieren versuchte. Über [X.] für den Zustand des Kindes suchte der Angeklagte [X.] auch den Notarzt mit Ausreden zu täuschen; die weitere Verdeckung gelangindes nicht mehr; wegen "unnatürlicher Todesursache" schaltete die [X.] die Kriminalpolizei ein.c) Die Würdigung des [X.]s zur [X.] der Ange-klagten ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil die Angeklagten fürden Fall des Todes eines der Pflegekinder keinen konkreten Plan für die [X.] der Todesursache oder die Beseitigung der Leiche hatten. [X.] läßt die Beweiswürdigung des [X.]s auch insoweit weder alslückenhaft noch als widersprüchlich erscheinen; sie verstößt auch nicht gegenDenkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze.Nach den Feststellungen hofften die Angeklagten im Wissen um dentödlichen Ausgang ihres Vorgehens, diesen irgendwie vertuschen zu können,da ihnen auch bis dahin niemand auf die Spur gekommen war. Die Gedanken,wie sie etwa die Leiche beseitigen oder deren Zustand den Behörden erklärensollten, verdrängten sie. Sie handelten "von jetzt auf nachher".Diese "relative Planlosigkeit" für den Fall des letalen Ausganges ändertnichts daran, daß [X.] und Lassen der Angeklagten von der [X.] rohen Erziehungspraktiken und von den Bemühungen zur Verdeckung der- 10 -Mißhandlung ihrer Pflegekinder bestimmt war. Überdies liegt auf der Hand, daßim Falle des [X.] mögliche etwaige weitere Verdeckungsbemühungeninnerhalb ihrer Großfamilie situationsabhängig und schon deshalb nicht ver-läßlich planbar gewesen wären. Wenn die Angeklagten sie deshalb nicht vonvornherein festlegten, die Frage stattdessen verdrängten und ersichtlich daraufvertrauten, gegebenenfalls lageangepaßt reagieren zu können, so steht dasder Annahme von [X.] nicht zwingend entgegen. Es läßt ihreVerdeckungsbemühungen auch nicht als von vornherein untauglich oder völligungeeignet erscheinen.3. Entgegen der Ansicht der Revision der Angeklagten U. R. ist auch die nach § 211 Abs. 2 StGB erforderliche Verknüpfung zwischen der - möglicherweise nur bedingt vorsätzlichen - Tötung des Pflegekindes [X.]. und der [X.] gegeben.Der Senat war bereits früher mit der Auslegung dieses im [X.] [X.] befaßt ([X.]St 41, 358 ff.). [X.] das Mittel der Verdeckung, also der vom Täter in Gang gesetzte Ursa-chenverlauf, der dazu dienen soll, die vorangegangene Straftat nicht offenbarwerden zu lassen, zugleich (vorsätzlich) zum Tod eines Menschen führen([X.]St aaO [X.]). Nach diesem aus dem Gesetzestext abgeleiteten [X.] kommt es also darauf an, welches Motiv den Täter bei seinem [X.] eines Menschen eingestuften Handeln bestimmt hat.Hier ist hinsichtlich der gegebenen Anknüpfungspunkte zu differenzie-ren: Das fortgesetzte Hungernlassen der Pflegekinder als solches diente nichtder Verdeckung der Mißhandlungen. In ihm schlug sich allein die Fortführungder rohen, quälerischen Erziehungspraxis der Angeklagten nieder. Anders [X.] es sich hingegen mit dem strikten Abschotten der Pflegekinder, vor allem- 11 -mit dem Unterlassen des (rechtzeitigen) Herbeirufens ärztlicher Hilfe. Nach [X.] des [X.]s unterließen sie es, [X.]. mit ärztlicherHilfe zu retten, weil es ihnen darauf ankam, die jahrelange Mißhandlung weiterzu verbergen, die dadurch nicht nur bei [X.]. , sondern auch bei den ande-ren Pflegekindern aufgedeckt worden wäre. An anderer Stelle des Urteils heißtes, aus Angst vor Entdeckung hätten sie keine ärztliche Hilfe geholt. Um sichder Strafverfolgung zu entziehen, hätten sie dem Pflegekind [X.]. die er-forderliche medizinische Versorgung verwehrt. Darüber hinaus haben sie [X.] im Haus verborgen gehalten, damit niemand auf deren [X.] wurde. Dieses - wenigstens bedingt vorsätzlich - zum Tode [X.] bewußte Unterlassen ärztlicher Hilfe bezweckte mithin zugleich die [X.] der vorangegangenen Mißhandlungen ihrer Schutzbefohlenen. In demverdeckungsgerichteten Unterlassen hat das [X.] eine Ursache für [X.] gesehen. Das genügt für die vom Tatbestand vorausgesetzte Ver-knüpfung zwischen Tötung und [X.].Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß die Angeklagten denkörperlichen Zustand des Opfers, der ärztliches Eingreifen gebot, selbst erstdurch - für sich gesehen nicht verdeckungsgerichtetes - [X.] der Pflegekinder herbeigeführt haben. Dies begründete unter dem Ge-sichtspunkt der [X.] lediglich einmal mehr ihre Garantenstellung. Im übri-gen können mit der [X.] bei Verdeckungsmaßnahmen auchandere Zwecke - hier die rohe Erziehungspraxis - zusammentreffen (vgl. [X.]bei [X.] 1976, 15; [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht [X.] 1 § 2 III [X.]. 36).Daß die Verdeckung und Tötung des [X.]. insoweit durch ein [X.] der Angeklagten erfolgte, ändert im Ergebnis ebenfalls nichts. Zu- 12 -Recht ist das [X.] davon ausgegangen, daß das Unterlassen der [X.] durch [X.] hier entspricht (§ 13 Abs. 1StGB; vgl. zum [X.] durch Unterlassen [X.] in [X.].§ 211 [X.]. 22 m.w.Nachw.; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 211[X.]. 35; siehe auch [X.] in SK StGB § 211 [X.]. 68, 69 unter Aufgabe seinerfrüheren Auffassung).4. [X.] hat das [X.] auch einen straf-befreienden Rücktritt vom Mordversuch verneint. Die Angeklagten hatten ihrpflichtwidriges Unterlassen, an das hier anzuknüpfen ist, noch vor der Vollen-dung der Tat aufgegeben. Der Angeklagte [X.]alarmierte [X.] Uhr in der Todesnacht - nach Eintritt des [X.] bei [X.]. -den Notarzt. Dieser traf um 0.50 Uhr ein und mußte schließlich um 1.33 [X.] Eintritt des Todes feststellen. Nach einer in der Literatur verbreiteten An-sicht wäre bei dieser Sachlage auf den sog. Rücktrittshorizont des Angeklagtenabzustellen gewesen, weil beim unbeendeten Versuch eines unechten Unter-lassungsdelikts das Risiko der Erfolgsabwendung durch letztlich doch nochpflichtgemäßes Handeln des [X.] nicht von diesem zu tragen sein soll (vgl.[X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 24 [X.]. 27 ff., insbesondere[X.]. 30; [X.] in [X.]. § 24 [X.]. 142; siehe auch die Übersicht beiWessels/Beulke, Strafrecht [X.]. [X.]. 743 bis 745 m.w.Nachw.). [X.] sich das Urteil nicht. Das erweist sich aber als unschädlich, weil [X.] beim Versuch des Unterlassungsdelikts entgegender zitierten Ansicht dieselben sind wie beim beendeten Versuch des Bege-hungsdeliktes (so schon mit näherer Begründung [X.] StV 1998, 369). [X.] in den Fällen des Erfolgseintritts trotz Rücktrittsbemühungen dem Grund-satz Rechnung getragen, strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nur dann an-zunehmen, wenn es beim Versuch geblieben ist (vgl. [X.] in [X.] aaO § 24- 13 -[X.]. 149). In Fällen wie diesem trägt daher grundsätzlich der Täter das Risiko,daß trotz eines Rücktritts der tatbestandliche Erfolg eintritt (so auch [X.] vor § 13 [X.]. 56). Denn der Grund der Strafbefreiung wurzelt letztlich inder freiwilligen Änderung der Verhaltensrichtung, weil und solange der Täteralle unerlaubten Risiken noch sicher in der Hand hat (siehe dazu [X.],StGB 23. Aufl. § 24 [X.]. 2; [X.], 82, 104; für eine angemes-sene Verteilung des Risikos für den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges beinachträglicher Pflichterfüllung auch [X.] in [X.]/[X.] aaO § 24[X.]. 27).Nach allem kann offen bleiben, ob die Alarmierung des Notarztes ange-sichts erwachter anderer Kinder als freiwillig zu werten gewesen wäre und obdieses Verhalten vollen Umfangs der Garantenstellung gerecht wurde. [X.] müßte fraglich erscheinen, weil die Angeklagten den Notarzt und dennachalarmierten Oberarzt der Kinderklinik nicht über die wirklichen Ursachendes Zustandes des Pflegekindes [X.]. unterrichteten.[X.][X.]Wahl Boetticher Schluckebier

Meta

1 StR 675/99

10.03.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2000, Az. 1 StR 675/99 (REWIS RS 2000, 2895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2895

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