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PDF anzeigen[X.]/03vom26. März 2003in der [X.]: Az.: [X.]. [X.] 121/39 Sondergericht in [X.].: 110 [X.]/02 Staatsanwaltschaft [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. März 2003 beschlossen:Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird ab-gelehnt.Gründe:Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3des Gesetzes zur Aufhebung [X.] Unrechtsurteile in [X.] vom 25. August 1998 ([X.]; BGBl. I 2501) als zuständig"für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des [X.] vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin [X.] wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft beidem [X.] bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 [X.], daß das Urteil des [X.] aufgehoben ist.Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 [X.] [X.] für den durch die Verurteilung ihres [X.] entstandenen [X.] die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungs-antrag zuständigen Gerichts.Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der [X.] entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bun-desgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich [X.] an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermitteltist (BGHSt 18, 19, 20).Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Das [X.] findet, wie der [X.] zutreffend [X.], keine Anwendung und das [X.] hat keine eigene Folgeregelung füretwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei denallgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zu-ständigkeiten (vgl. § 4 [X.]).Rissing-van Saan Detter [X.] Fischer
Meta
26.03.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 2 ARs 35/03 (REWIS RS 2003, 3727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3727
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