Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 2 ARs 35/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3727

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom26. März 2003in der [X.]: Az.: [X.]. [X.] 121/39 Sondergericht in [X.].: 110 [X.]/02 Staatsanwaltschaft [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. März 2003 beschlossen:Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird ab-gelehnt.Gründe:Mit Beschluß vom 19. Juni 2002 hat der Senat gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3des Gesetzes zur Aufhebung [X.] Unrechtsurteile in [X.] vom 25. August 1998 ([X.]; BGBl. I 2501) als zuständig"für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des [X.] vom 14. Dezember 1939", durch die der Vater der Antragstellerin [X.] wegen Mordes verurteilt worden war, die Staatsanwaltschaft beidem [X.] bestimmt. Diese hat am 3. September 2002 [X.], daß das Urteil des [X.] aufgehoben ist.Die Antragstellerin begehrt nunmehr unter Berufung auf § 1 [X.] [X.] für den durch die Verurteilung ihres [X.] entstandenen [X.] die Bestimmung des für die Entscheidung über diesen Entschädigungs-antrag zuständigen Gerichts.Die Bestimmung des zuständigen Gerichts, über welche der [X.] entscheiden hat, war abzulehnen. Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bun-desgerichtshof das zuständige Gericht, wenn es im Geltungsbereich [X.] an einem zuständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermitteltist (BGHSt 18, 19, 20).Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Das [X.] findet, wie der [X.] zutreffend [X.], keine Anwendung und das [X.] hat keine eigene Folgeregelung füretwaige Entschädigungsansprüche getroffen. Demzufolge bleibt es bei denallgemeinen Entschädigungsregelungen und den sich daraus ergebenden Zu-ständigkeiten (vgl. § 4 [X.]).Rissing-van Saan Detter [X.] Fischer

Meta

2 ARs 35/03

26.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 2 ARs 35/03 (REWIS RS 2003, 3727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3727

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.