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PDF anzeigen[X.] AR 36/04vom3. März 2004in der [X.]:vertreten durch: [X.] der Sonderentscheidung der [X.] in [X.] vom3. April 1943- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. März 2004 beschlossen:Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaftwird zurückgewiesen.Gründe:Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft, diegemäß § 6 [X.] festzustellen hat, ob die Sonderentscheidung der [X.] vom 3. April 1943 aufgehoben ist, war zurückzuweisen.Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.], wonach der [X.] die zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen hat, sind nicht [X.] oder ersichtlich. Nach den vorgelegten Unterlagen hatte der [X.] Zeitpunkt der Tatbegehung seinen Wohnsitz in [X.],- 3 -wo ersichtlich auch die Tat begangen wurde. Danach kommt gemäß § 6 Abs. 2Satz 2 [X.] die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft in Betracht, anderen Sitz [X.] Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.[X.]
Meta
03.03.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 2 ARs 48/04 (REWIS RS 2004, 4309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4309
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