Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 ARs 282/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1726

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[X.] [X.]/03vom10. September 2003in der [X.] Aufhebung des Urteils des [X.] vom 21. Sep-tember 1944 gegen , Aktenzeichen 5 [X.] 86/44,hier:Antrag des- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 10. September 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG beschlossen:Für die Feststellung, ob das Urteil des [X.]vom 21. September 1944 aufgehoben ist, ist [X.] bei dem [X.].Gründe:Der Antragsteller ist durch das Sondergericht in [X.] wegen Urkundenfäl-schung zu sechs Monaten Straflager verurteilt worden, die vollstreckt worden sind. [X.] beantragt, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die für die Feststellung der Ur-teilsaufhebung zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen.Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig.Durch das Gesetz zur Aufhebung [X.] Unrechtsurteile in der [X.] werden Urteile, die eindeutig auf [X.] beruhen, unmittelbar [X.] (§§ 1 und 2 NS-AufhG). Der Verurteilte und nach seinem Tode seine Ver-wandten und Verschwägerten gerader Linie, seine Geschwister, der Ehegatte [X.] Verlobte sind berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Feststel-lung zu stellen, ob ein Urteil aufgehoben ist (§ 6 Abs. 1 NS-AufhG). Sofern ein da-nach antragsberechtigter Antragsteller gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG die Be-stimmung einer zuständigen Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Urteilsauf-hebung begehrt, ist dem Antrag bereits dann zu entsprechen, wenn die Vorausset-zungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift - fehlende deutscheGerichtsbarkeit am Sitz der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren eingeleitet hatoder in deren Bezirk der Betroffene zum Zeitpunkt der Tatbegehung seinen [X.] 3 -hatte beziehungsweise mangelnde Bestimmbarkeit dieser Staatsanwaltschaften -vorliegen und nach dem Vortrag des Antragstellers überhaupt möglich erscheint, daßein Fall der [X.] gegeben sein könnte. Letzteres ist bei einem Strafurteil,das nach dem 30. Januar 1933 und vor Beendigung des [X.] ergangen ist,grundsätzlich zu bejahen. Zwar ist dem Antragsvorbringen hier mangels Mitteilungder schriftlichen Urteilsgründe oder sonstiger näherer Darlegungen nicht zu entneh-men, ob das Urteil nach § 1 NS-AufhG aufgehoben ist; ein Fall nach § 2 [X.] danach jedenfalls nicht vor. Diese sachliche Prüfung obliegt jedoch der [X.] oder gegebenenfalls dem [X.] nach §§ 3, 4 NS-AufhG. Der [X.] hat deshalb trotz des für die Feststellung der [X.] unzureichendenVortrags die Staatsanwaltschaft [X.] als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.[X.] ist Rothfuß wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] Roggenbuck

Meta

2 ARs 282/03

10.09.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2003, Az. 2 ARs 282/03 (REWIS RS 2003, 1726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1726

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