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PDF anzeigen[X.]/02vom19. Juni 2002in der [X.]:[X.].: [X.]. [X.] 121/39 Sondergericht in [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. Juni 2002 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.] beschlossen:Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung [X.] vom 14. Dezember 1939 zuständigenStaatsanwaltschaft wird [X.] bei dem Landgericht [X.].Gründe:Bei der Verurteilung des [X.] der Antragstellerin durch das [X.] zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Ent-scheidung im Sinne des § 1 [X.] vom 25. August 1998 ([X.] I 2501), [X.] politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung [X.] Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2- 3 -[X.] nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 [X.] gegeben. Die Bestimmung der zustigen Staatsanwaltschaft [X.] § 6 Abs. 2 Satz 3 [X.].Rissing-van Saan Otten [X.]Fischer Elf
Meta
19.06.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. 2 ARs 47/02 (REWIS RS 2002, 2749)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2749
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