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PDF anzeigen[X.] AR 236/03vom26. November 2003in der [X.] die Aufhebung eines Urteils gegen hier: - 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 26. November 2003 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG be-schlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird der [X.] beim [X.] übertragen.Gründe:Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zu-lässig.Der Antragsteller hat hinreichend Umstände vorgetragen, nach denen esnicht ausgeschlossen erscheint, daß eine sachliche Prüfung vorgenommenwerden kann. Für diese ist weder die Vorlage der Entscheidung selbst nocheine genaue Bezeichnung derselben unabdingbare Voraussetzung.- 3 -Der Senat hat deshalb die Staatsanwaltschaft beim [X.] als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.[X.] Rothfuß FischerRi'inBGH Roggenbuckist wegen Urlaubs an [X.] gehindert. [X.]
Meta
26.11.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 2 ARs 373/03 (REWIS RS 2003, 541)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 541
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