Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2009, Az. AnwZ (B) 93/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 5471

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[X.][X.] ([X.]) 93/07 vom 26. Januar 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte [X.], [X.] und Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung am 26. Januar 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 20. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Die Antragstellerin wurde 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.]e-reits im Jahr 2004 wurde gegen sie ein Widerrufsverfahren wegen [X.] durchgeführt, welches sich dadurch erledigte, dass die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufhob, nachdem die Antragstellerin die Löschung der gegen sie im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Haftbefehle bewirkt hatte. Mit [X.]escheid vom 4. Januar 2007 widerrief die Antragsgegnerin erneut die [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsan-waltschaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. 5 Der Vermutungstatbestand war hier zweifelsfrei erfüllt. Gegen die [X.] waren in insgesamt sechs Verfahren Haftbefehlsanordnungen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Die Antragstellerin hat die Vermutung nicht widerlegt. Den wiederholten Aufforderungen der [X.], zu ihren Vermögensverhältnissen detailliert Stellung zu nehmen, ist sie nicht nachgekommen. Dies geht zu ihren Lasten. 6 - 4 - b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. 7 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 8 a) Eine Konsolidierung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstelle-rin nicht nachgewiesen. Vielmehr hat sie nach Erlass der Widerrufsverfügung am 17. April 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und in dem [X.] Vermögensverzeichnis vermerkt, dass gegen sie Pfändungen in [X.] von ca. 160.000 • vorliegen. Über nennenswerte Vermögenswerte verfügt sie ausweislich ihrer Angaben in dem Vermögensverzeichnis nicht. Nach einer Mitteilung des [X.]vom 12. September 2008 ist zwischenzeit-lich gegen die Antragstellerin eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihr genutzten Geschäftsräume und Wohnung im Anwesen [X.] in [X.]erhoben worden. Die von der Antragstellerin immer wieder angekündigten Eingänge von erheblichen Honorarzahlungen haben sich er-sichtlich nicht realisiert. Soweit sie sich auf ein filaufendes [X.] beruft, fehlt es an entsprechenden aussagekräftigen Nachweisen. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des 10 - 5 - Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern. [X.] [X.] Roggenbuck
Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.10.2007 - [X.] 6/07 (I) -

Meta

AnwZ (B) 93/07

26.01.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2009, Az. AnwZ (B) 93/07 (REWIS RS 2009, 5471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5471

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