Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 17/99

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 2771

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[X.]/99vom20. März 2000in dem Verfahrenwegen Aufrechnung gegen [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 62, 113 a; [X.] § 13; VwGO § 40- 2 -a) Für Ansprüche des Notarverwalters gegen den früheren Amtsinhaber auf Heraus-gabe von [X.] ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.b) Rechnet die [X.] gegen die von ihr festgesetzten Versorgungsbe-züge mit Ansprüchen auf Herausgabe von [X.] auf, kann [X.] die Auszahlung der Bezüge mit der allgemeinen Leistungsklage vor [X.] verfolgen; ob dieses über die streitige Aufrechnung selbstentscheiden kann oder darauf verwiesen ist, nach Erlaß eines Vorbehaltsurteilsdas Verfahren zum Austrag des Streits vor dem ordentlichen Gericht auszuset-zen, bleibt offen.[X.], [X.]. v. 20. März 2000 - [X.] 17/99 - [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] 20. März 2000beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.] des [X.] vom 31. August 1999 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als er zum Nachteil der Antragsgegnerin [X.] ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.]:[X.] Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz [X.]. Die Antragsgegnerin hat ihm mit Bescheid vom 10. November 1998Versorgungsbezüge wegen Berufsunfähigkeit zuerkannt. Mit Schreiben [X.] Juni 1999 rechnete sie gegen die Versorgungsbezüge von Juli bis [X.] 1999 in Höhe von insgesamt 20.386,02 DM Ansprüche auf [X.] auf, die der Antragsteller auf Vollzugsgebühren empfangenhabe, die erst nach seinem Ausscheiden aus dem Amt fällig geworden seien.Die Gegenansprüche über insgesamt 29.706 DM macht die Antragsgegnerin,soweit die Gebühren dem gegenwärtigen Verwalter des Notars zuständen, ausabgetretenem Recht, soweit frühere Verwalter [X.] seien, kraftgesetzlicher Befugnis geltend.Der [X.] [X.]s hat [X.] des Notars auf Feststellung, daß die Aufrechnung unzulässig ist, [X.]. Auf den weiteren Antrag, den "Bescheid vom 11. Juni 1999 aufzuhe-ben", hat es die Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen, dem [X.] die Versorgungsleistungen für die Monate Juli bis Dezember 1999zu gewähren.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.Sie beantragt, den angefochtenen [X.]uß aufzuheben und die Sache an [X.] zu verweisen. Der Antragsteller beantragt die Zu-rückweisung des [X.] 5 -II.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 111 Abs. 4Satz 2 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]). Sie führt antragsgemäß zur Verweisung [X.] an das Verwaltungsgericht.1. An die Bejahung des Rechtswegs zum [X.] als Gerichtder ordentlichen freiwilligen Gerichtsbarkeit ist der [X.] nicht nach § 17aAbs. 5 [X.] gebunden. Eine solche Bindung setzt voraus, daß das erstinstanz-liche Gericht in das Vorabverfahren über den Rechtsweg eingetreten ist, [X.] nach § 17a Abs. 2, Abs. 3 [X.] Anlaß bestanden hatte ([X.]Z 119,246). Das wäre hier der Fall gewesen, denn die Antragsgegnerin hat die [X.] der ordentlichen Gerichte bereits vor dem [X.] ge-rügt. Das [X.] hat aber von einem Vorabverfahren abgesehen.2. Gegenstand der sofortigen Beschwerde ist der Antrag auf "[X.] vom 11. Juni 1999", den das [X.] dahin ausge-legt hat, daß er auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der [X.] für Juli bis Dezember 1999 gerichtet ist. Ihn hält das [X.] und stützt sich hierzu auf § 111 Abs. 1 [X.], [X.], die nach der Bundesnotarordnung oder rangniedrigeremRecht ergehen, der gerichtlichen Kontrolle unterwirft. Im Verfahren über [X.] geht es von seiner Befugnis aus, die Wirksamkeit der vonder Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung zu prüfen. Dies ist bereits im An-satz unzutreffend, denn der Bestand des [X.] [X.] ist durch die [X.] nicht berührt. DerVerpflichtungsausspruch des [X.]s geht ins Leere. Das [X.] 6 -ren des Antragstellers ist nicht auf Erlaß eines [X.], [X.] auf Auszahlung der in dem Bescheid vom 10. November 1998 festge-setzten Bezüge gerichtet. Der Rechtsbehelf hierfür ist die allgemeine Lei-stungsklage. Der [X.] hat bisher noch nicht entschieden, ob im [X.] § 111 [X.] eine Leistungsklage statthaft ist ([X.]. v. 9. Januar 1995,[X.] 32/93, v. 18. September 1995, [X.] 46/94, v. 24. November 1997,[X.] 10/97, [X.]R [X.] § 111 Abs. 1, Leistungsantrag 1-3). Dies kann [X.] offen bleiben, denn für den Antrag auf Auszahlung der festgesetzten Ver-sorgungsbezüge ist nach der besonderen Vorschrift des § 113 a Abs. 3 Nr. [X.]. 7 [X.] [X.]. § 126 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. In [X.] findet die allgemeine Leistungsklage zweifelsfrei statt (stattaller: [X.]/von [X.]/[X.], VwGO, 12. Aufl., § 42 Rdn. 153 ff,154).3. Allerdings ist es dem Verwaltungsgericht nach der [X.] [X.] (BVerwGE 77, 19; a.A. [X.] NJW1995, 1107; dazu näher unten zu 4) nicht möglich, über die zur Aufrechnunggestellte Forderung zu entscheiden, da diese streitig und ihre Geltendmachungauf den Zivilrechtsweg verwiesen ist (a). Dies macht die Verweisung in [X.] aber nicht entbehrlich und steht ihr auch unter [X.] der [X.] nicht entgegen (b).a) Für die Ansprüche, mit denen die Antragsgegnerin aufrechnet, ist [X.] gegeben. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendungdes § 62 [X.]. Danach sind für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischendem Notarverwalter und der Notarkammer (hier der Antragsgegnerin nach§ 113 a Abs. 3 Nr. 7 [X.]), welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59- 7 -[X.]) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, die Landge-richte ausschließlich zuständig. Im [X.] geht es allerdings nicht unmittel-bar um eine dieser Streitigkeiten, sondern um Ansprüche der Notarverwalterauf die Herausgabe von Vorschüssen auf Gebühren, die erst nach dem [X.] des Antragstellers fällig geworden sind (§ 146 [X.]. §§ 141, 7, 8Kost). Diese Gebühren stehen nach § 58 Abs. 2 Satz 2 [X.] dem [X.] zu, nach Satz 3 der Vorschrift hat er sich aber im Verhältnis zum [X.] die gezahlten Vorschüsse anrechnen zu lassen. Daraus er-wächst ihm gegen den früheren Amtsinhaber ein Anspruch auf Herausgabe zu(vgl. [X.] in [X.], [X.], 7. Aufl., § 58 Rdn. 26). Über diesen Anspruch,mithin auch über den Rechtsweg, auf dem er zu verfolgen ist, trifft die [X.] keine ausdrückliche Bestimmung. Gleichwohl verbietet sich [X.] auf die allgemeinen Vorschriften über den zulässigen Rechtsweg(§ 13 [X.], § 40 VwGO). Denn der Ausgleich der empfangenen [X.] dem ausgeschiedenen Notar und dem Verwalter, ebenso zwischendem Verwalter und dem Notar, der nach § 64 Abs. 3 [X.] die von dem [X.] begonnenen Amtsgeschäfte fortführt, ist mit dem [X.] und [X.] rechtlicher Ausgestaltung innerlich aufs engste verbunden. Für die vermö-gensrechtlichen Streitigkeiten, die auf das Amtsverhältnis des [X.] einerseits (§ 57 [X.]), auf die Pflichtaufgaben der Notarkammer(§ 67 [X.]; u.a. die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos der Notarver-waltung § 59 [X.]) andererseits, zurückgehen, hat der Gesetzgeber, unbe-schadet ihres öffentlich-rechtlichen Hintergrundes, die Entscheidungskompe-tenz den Zivilgerichten zugeordnet (zum Rechtswegcharakter der Zuordnung:[X.] in [X.], aaO, § 62 Rdn. 1; [X.] aaO, § 111 Rdn. 14;Arndt/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 62 Rdn. 2). Im vermögensrechtli-chen Verhältnis zwischen dem Verwalter und dem früheren oder [X.] treten die öffentlich-rechtlichen Züge demgegenüber eher zurück,andererseits tritt das Bedürfnis, hier entstehende Streitigkeiten auf den glei-chen Rechtsweg zu verweisen, auf dem die Streitigkeiten zwischen Notarver-walter und Kammer ausgetragen werden, besonders hervor. Sachzusammen-hang und Praktikabilität gebieten die entsprechende Anwendung der Norm. [X.] nach der Zuordnung des materiellen Anspruchs auf Herausgabe [X.] zum öffentlichen oder zum privaten Recht bedarf in diesem Zu-sammenhang keiner Antwort. [X.] ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnisvor, wäre der Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch die anderweite Zuweisungin einem Bundesgesetz im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO 2. Halbs. [X.]) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann [X.], an das die Sache verwiesen ist, über die [X.] entscheiden (§ 173 VwGO, § 302 ZPO) und das [X.] über die vorbehaltene Aufrechnung entsprechend §§ 94, 173 VwGO [X.].§§ 148, 151 ZPO unter Fristsetzung aussetzen (BVerwGE 77, 19, 28). Es [X.] Sache der Beteiligten, den Streit über die Aufrechnungsforderung vordem Zivilgericht auszutragen. Die Aufrechnung findet im Falle der bestands-kräftigen Feststellung der Gegenforderung im Nachverfahren vor dem Verwal-tungsgericht Berücksichtigung.Dieser Verfahrensgang gibt dem versorgungsberechtigten Notar, dersich auf einen Leistungsbescheid stützen kann, die Möglichkeit, seinen [X.] mit der Leistungsklage zu verfolgen. Er ist nicht darauf angewiesen, dieLeistungskürzung bis auf weiteres hinzunehmen und die von der Kasse [X.] gestellte Gegenforderung mit der negativen Feststellungsklage zu- 9 -bekämpfen. Die Möglichkeit des Notars, vor dem Verwaltungsgericht ein Vor-behaltsurteil zu erwirken, spiegelt das materielle Risiko wider, vor das sich dieaufrechnende Kasse gestellt sieht. Gegenforderung und Wirksamkeit der [X.] sind von ihr zu beweisen. Solange der Beweis nicht geführt ist,kommt der Vorbehaltstitel dem Notar zugute. Daß im [X.] wegen der fehlerhaften Anrufung des Gerichts [X.] Gerichtsbarkeit der Verfahrensgang verlängert wird, kann für die zutreffende Entscheidung, die auch künftige Fälle berücksichtigen muß, [X.] Ob die Neufassung der §§ 17 ff [X.] durch das 4. [X.] vom17. Dezember 1990 ([X.]) diese Rechtslage in dem Sinne geänderthat, daß das Gericht des zulässigen Rechtswegs nunmehr auch in vollem [X.] über die Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen entscheidenkann (vgl. Musielak/Wittschier, ZPO, § 17 [X.] Rdn. 10 und 12 m. zahlr.Nachw.), kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben.[X.]TropfWahlLintzDoyé

Meta

NotZ 17/99

20.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 17/99 (REWIS RS 2000, 2771)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2771

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