Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 9/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 2777

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[X.]/00[X.] 9/00vom20. März 2000in dem Verfahrenwegen Erhebung von [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 111, 113 a; [X.] § 231- 2 -a) Die Rechtskraft der Entscheidung des [X.], die einen aufgrund [X.] ergangenen [X.] (hier: Verhängung eines [X.] auf die Abgaben an die [X.]) wegen eines Ermittlungs- oderBewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des [X.]es, mit demder Fehler berichtigt wird, nicht entgegen.b) Der Anspruch der [X.] auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zuentrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der [X.], sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfah-rens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.[X.], [X.]. v. 20. März 2000 - [X.] 1/00 / [X.] 9/00 - [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] sowie die Notare Dr. [X.] 20. März 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.]ußdes Senats für Notarverwaltungssachen des [X.]Dresden vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz [X.]. Mit [X.] vom 12. Januar 1996 setzte die Antragsgegnerin [X.] für die Abrechnungsjahre 1991 bis 1993 Säumniszuschläge nach ihrer [X.] in Höhe von 222.021 DM fest. Auf Antrag des Antragstellers hatder Senat für Notarverwaltungssachen des [X.] Dresden mit- 4 -[X.]uß vom 29. Januar 1998 den [X.] aufgehoben. Nach einer Über-prüfung der Amtsstelle des Antragstellers im März und April 1998 hat die An-tragsgegnerin mit [X.] vom 29. Januar 1999 die Säumniszuschläge [X.] bis 1993 erneut und zwar auf 160.000 DM festgesetzt. Der hiergegen ge-richtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der soforti-gen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den [X.] vom 29. [X.] aufzuheben sowie durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung inder Hauptsache den [X.] auszusetzen und der Antragsgegne-rin zu untersagen, die Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge einzu-stellen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sie eine Schutzschrift ein-gereicht.II.Die sofortige Beschwerde, die sich darauf stützt, daß die Rechtskraft [X.] vom 29. Januar 1998 dem Erlaß des angefochtenen [X.]esentgegenstehe, jedenfalls Verjährung des festgesetzten Anspruchs eingetretensei, ist zwar zulässig (§ 114 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 4 BR[X.]), hat inder Sache jedoch keinen Erfolg.1. Die sachliche Rechtskraft der früheren Entscheidung des Oberlan-desgerichts steht dem erneuten Leistungsbescheid vom 29. Januar 1999 nichtentgegen. Für das [X.] ist es einhellige Meinung, daß dieAufhebung eines Verwaltungsaktes wegen eines Ermittlungs- oder [X.], der im Verfahren selbst nicht ausgeräumt werden konnte, [X.] eines neuen, auch inhaltsgleichen [X.]es nicht entgegensteht, der- 5 -den Fehler behebt (Eyermann/[X.], VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdn. 22, 27;Kopp/[X.], VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 21; [X.]/von Oertzen, VwGO,12. Aufl., § 121 Rdn. 10; vgl. [X.], DVBl. 1974, 336). Der Senat hat keineBedenken, diese Grundsätze auch auf das Verfahren nach § 111 [X.] [X.], wenn es zur Aufhebung eines nach der Bundesnotarordnung - hier§ 113 a Abs. 8 [X.] i.V.m. der Abgabensatzung der Antragsgegnerin - erlas-senen Verwaltungsaktes geführt hat. Grundsätze des Verfahrens der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit, auf die § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6BR[X.] verweist, stehen dem nicht entgegen.Die Aufhebung des [X.]s der Antragsgegnerin vom 12. [X.] beruhte nach der, zur Bestimmung der sachlichen Rechtskraftwirkung des[X.]usses vom 29. Januar 1998 heranzuziehenden Begründung, darauf, daßdie Antragsgegnerin nachträgliche Berichtigungen des Gebührenaufkommensdes Antragstellers und die Reduzierung von Abgaben nicht berücksichtigt [X.]. Dies konnte durch erneuten [X.], wie geschehen, nachgeholt werden.Gegen den Inhalt des [X.]es, der auch sonst keinen Bedenken unterliegt,bringt die Beschwerde keine Angriffe vor.2. Der Anspruch auf Säumniszuschläge, der Gegenstand des [X.]svom 29. Januar 1999 ist, ist nicht verjährt. Mit dem [X.] geht [X.] davon aus, daß auf die Abgabepflicht der Notare gegenüber der An-tragsgegnerin die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend heranzuzie-hen sind (jetzt auch § 18 der Abgabensatzung 1999 der Antragsgegnerin). [X.] Verjährungsfrist (§ 228 [X.]), die mit Ablauf des Kalenderjahres 1991in Lauf gesetzt worden war (§ 229 Abs. 1 [X.]), wurde entsprechend § 231 [X.]in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1996 über die Anfechtung des- 6 -[X.]s vom 12. Januar 1996 unterbrochen. Die Antragsgegnerin [X.] gegenüber dem [X.], sie werde bis zur [X.] auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Diese Er-klärung ist zwar nicht in die gerichtliche Niederschrift aufgenommen, der [X.] hat sie aber in seinem Schriftsatz vom 4. März 1996 bestätigt. [X.] kommt einem Vollstreckungsaufschub im Sinne des § 231 Abs. 1 [X.]gleich. Die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung endete mit [X.] der instanzabschließenden Entscheidung des [X.] vom29. Januar 1998 (vgl. § 231 Abs. 2 [X.]). Die wieder in Lauf gesetzte Frist(§ 231 Abs. 3 [X.]) ist noch offen.II[X.] Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die hiergegengerichtete Schutzschrift der Antragsgegnerin sind damit gegenstandslos.[X.]TropfWahlLintzDoyé

Meta

NotZ 9/00

20.03.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 9/00 (REWIS RS 2000, 2777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2777

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