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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 1/00NotZ 9/00vom20. März 2000in dem Verfahrenwegen Erhebung von SäumniszuschlägenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja-----------------------------------BNotO §§ 111, 113 a; AO § 231- 2 -a) Die Rechtskraft der Entscheidung des Oberlandesgerichts, die einen aufgrund derBundesnotarordnung ergangenen Bescheid (hier: Verhängung eines Säumniszu-schlags auf die Abgaben an die Ländernotarkasse) wegen eines Ermittlungs- oderBewertungsfehlers aufhebt, steht dem erneuten Erlaß des Bescheides, mit demder Fehler berichtigt wird, nicht entgegen.b) Der Anspruch der Ländernotarkasse auf einen Säumniszuschlag auf die an sie zuentrichtenden Abgaben verjährt entsprechend den Regeln der Abgabenordnung;die Erklärung der Kasse, sie werde bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfah-rens auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten, unterbricht die Verjährung.BGH, Beschl. v. 20. März 2000 - NotZ 1/00 / NotZ 9/00 - OLG Dresden- 3 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintzund Dr. Doyéam 20. März 2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarverwaltungssachen des OberlandesgerichtsDresden vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf160.000 DM festgesetzt.Gründe:I.Der Antragsteller war bis 14. Februar 1998 Notar mit dem Amtssitz inLeipzig. Mit Bescheid vom 12. Januar 1996 setzte die Antragsgegnerin gegenihn für die Abrechnungsjahre 1991 bis 1993 Säumniszuschläge nach ihrer Ab-gabensatzung in Höhe von 222.021 DM fest. Auf Antrag des Antragstellers hatder Senat für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden mit- 4 -Beschluß vom 29. Januar 1998 den Bescheid aufgehoben. Nach einer Über-prüfung der Amtsstelle des Antragstellers im März und April 1998 hat die An-tragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Januar 1999 die Säumniszuschläge für1991 bis 1993 erneut und zwar auf 160.000 DM festgesetzt. Der hiergegen ge-richtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der soforti-gen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Bescheid vom 29. Januar1999 aufzuheben sowie durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung inder Hauptsache den Versäumniszuschlag auszusetzen und der Antragsgegne-rin zu untersagen, die Auszahlung festgesetzter Versorgungsbezüge einzu-stellen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Gegen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sie eine Schutzschrift ein-gereicht.II.Die sofortige Beschwerde, die sich darauf stützt, daß die Rechtskraft derEntscheidung vom 29. Januar 1998 dem Erlaß des angefochtenen Bescheidesentgegenstehe, jedenfalls Verjährung des festgesetzten Anspruchs eingetretensei, ist zwar zulässig (§ 114 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat inder Sache jedoch keinen Erfolg.1. Die sachliche Rechtskraft der früheren Entscheidung des Oberlan-desgerichts steht dem erneuten Leistungsbescheid vom 29. Januar 1999 nichtentgegen. Für das Verwaltungsprozeßrecht ist es einhellige Meinung, daß dieAufhebung eines Verwaltungsaktes wegen eines Ermittlungs- oder Bewer-tungsfehlers, der im Verfahren selbst nicht ausgeräumt werden konnte, demErlaß eines neuen, auch inhaltsgleichen Bescheides nicht entgegensteht, der- 5 -den Fehler behebt (Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rdn. 22, 27;Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO,12. Aufl., § 121 Rdn. 10; vgl. Maetzel, DVBl. 1974, 336). Der Senat hat keineBedenken, diese Grundsätze auch auf das Verfahren nach § 111 BNotO anzu-wenden, wenn es zur Aufhebung eines nach der Bundesnotarordnung - hier§ 113 a Abs. 8 BNotO i.V.m. der Abgabensatzung der Antragsgegnerin - erlas-senen Verwaltungsaktes geführt hat. Grundsätze des Verfahrens der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit, auf die § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6BRAO verweist, stehen dem nicht entgegen.Die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. Januar1996 beruhte nach der, zur Bestimmung der sachlichen Rechtskraftwirkung desBeschlusses vom 29. Januar 1998 heranzuziehenden Begründung, darauf, daßdie Antragsgegnerin nachträgliche Berichtigungen des Gebührenaufkommensdes Antragstellers und die Reduzierung von Abgaben nicht berücksichtigt hat-te. Dies konnte durch erneuten Bescheid, wie geschehen, nachgeholt werden.Gegen den Inhalt des Bescheides, der auch sonst keinen Bedenken unterliegt,bringt die Beschwerde keine Angriffe vor.2. Der Anspruch auf Säumniszuschläge, der Gegenstand des Bescheidsvom 29. Januar 1999 ist, ist nicht verjährt. Mit dem Oberlandesgericht geht derSenat davon aus, daß auf die Abgabepflicht der Notare gegenüber der An-tragsgegnerin die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend heranzuzie-hen sind (jetzt auch § 18 der Abgabensatzung 1999 der Antragsgegnerin). Diefünfjährige Verjährungsfrist (§ 228 AO), die mit Ablauf des Kalenderjahres 1991in Lauf gesetzt worden war (§ 229 Abs. 1 AO), wurde entsprechend § 231 AOin der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1996 über die Anfechtung des- 6 -Bescheids vom 12. Januar 1996 unterbrochen. Die Antragsgegnerin erklärtedamals gegenüber dem Oberlandesgericht, sie werde bis zur Entscheidungdes Bundesgerichtshofs auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Diese Er-klärung ist zwar nicht in die gerichtliche Niederschrift aufgenommen, der An-tragsteller hat sie aber in seinem Schriftsatz vom 4. März 1996 bestätigt. DieErklärung kommt einem Vollstreckungsaufschub im Sinne des § 231 Abs. 1 AOgleich. Die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung endete mit Rechts-kraft der instanzabschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts vom29. Januar 1998 (vgl. § 231 Abs. 2 AO). Die wieder in Lauf gesetzte Frist(§ 231 Abs. 3 AO) ist noch offen.III.Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die hiergegengerichtete Schutzschrift der Antragsgegnerin sind damit gegenstandslos.RinneTropfWahlLintzDoyé
Meta
20.03.2000
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2000, Az. NotZ 9/00 (REWIS RS 2000, 2777)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2777
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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